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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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ist, das wohlbegründete Gebäude unserer Verfassung über den Haufen zu stoßen. ' -' « - - - ' . > . Abtz. Ro'A'Gan^''LkkssWden-müß) ich-tnich auch da-' Men erklären- daß di ese Petition in « irgend einer Beziehung An eine Deputation abgegeben werde. -'Ich für meine Person kann den warmen Eifer, mit welchem der erste Sprecher den Gegenstand in Anregung brachte, nur mit Dank erkennen; er hat in meinem Geiste, und gewiß auch im Geiste eines Jeden 'gesprochen, der wie ich mit Leib und Seele an der Sächsischen Constitution und an dem Wohle des Volks' und eifrig an dem constitutionellen Leben hängt. Die Petition ist gerichtet nicht auf eine Abänderung, Ergänzung und Erläuterung unserer Constitution, nein, sie spricht eine Unzufriedenheit mit dem Wesen unserer Constitution selbst aus und bittet um eine neue Constitution. Die Kammer kann-nach meinem Dafürhalten «inen solchen Antrag an eine Deputation nicht verweisen. Sie hat sich durch den Entschluß über diese PttitioN-darüber auszu sprechen, wie sie derartige Anträge zu würdigen gemeint ist; sie hat sich darüber zu erklären, ob ihr Streben dahin geht, nach und nach, allmälig, auf dem Wege der Verbesserung vor zuschreiten, durch.Abänderungen das zu erwirken, was das kon stitutionelle Leben erfordert und, zum constitutionellen Leben eigenthümlich nothwendig ist; oder ob sie vorzieht, das Be stehende ohne Weiteres zu vernichten und das, was etwa als das Beste, Schönste und Erhabenste gepriesen wird, durch plötzlichen Umsturz herbeizuführen. Ich bin fest überzeugt, die Kammer kann in dem Sinne, wie sie bisher berathen und beschlossen hat, ein Anderes nicht beschließen, als was der erste Sprecher beantragt hat, nämlich diese Petition als ungeeignet zurückzuweisen. Wären auch, wie bemerkt wird, Nebenpuncte darin enthalten, die besondere Rücksicht erheischten, so muß es den Antragstellern anheim gegeben bleiben, durch eine an dere Petition das zu erreichen, was ihnen diesfalls gewahrt werden kann. . Abg. Todt: Es kommt mir nicht bei, auf eine ausführ liche Widerlegung aller der Gründe, welche dafür aufgestellt worden sind, daß die vorliegende Petition als ungeeignet zu rückzuweisen sei, einzugehen. Wollte ich das, so müßte ich mich über das Materielle der Sache zu weit verbreiten und die Petition selbst zur Diskussion gebracht werden. Aber ich habe für nöthig erachtet, wenigstens zwei Bemerkungen hier auszu sprechen. Die erste davon ist folgende. Ich für meine Person finde mich ganz beruhigt, auch selbst dann, wenn die Petition als ungeeignet zurückgewiesen wird, denn ich nehme dann an, der Antrag fei noch nicht an der Zeit gewesen; daß es aber zu einer Abänderung in der beantragten Maße einmal kom men wird, das bezweifle ich nicht. Die andere Bemerkung, die ich zu machen habe, bezieht sich darauf, daß man nicht aus dem Anträge abnehmen möge, Diejenigen, welche ihn gestellt, seien weniger Verehrer der Constitution gewesen, als Diejenigen, Welche dagegen gesprochen haben. Ich meinerseits kann ver sichern, daß ich eben so sehr an der Verfassung halte, wie es jeder Andere in dieser Versammlung nur zu thun vermag; aber ich sehe auch nicht, daß in dem Anträge das Gegenthekl gefun den werden könnte. Will man .übrigens die Petition als unge eignet zurückweisen, so gebe ich zu bedenken, daß der Antrag eventuell gestellt ist, und daß wenigstens der zweite Theil in Bezug auf das Wahlgesetz einer Begutachtung nicht ganzun- werth zu sein scheint. Abg. v: Dieskau: Ich habe keineswegs beabsichtigt, auf die vielen Bemerkungen, die.von mehreren Abgeordneten gemacht worden sind, Einiges zu erwiedern. Ich glaube, daß die nvthige Erwiederung bereits in der Petition enthaltenffei. Ich kann aber nicht umhin, zu gedenken, daß in der Petition keineswegs ein Antrag befindlich ist, weshalb man sagen könnte, dieselbe beabsichtige einen Umsturz der Verfassung; daß Keiner von uns, die wir diese Petition gestellt haben, eine derartige Absicht haben konnte, dies ist wohl aus unserer Persönlichkeit und daraus abzunehmen, daß unsere Tendenz und Absicht, bloß für das Beste und das Wohl des Volkes zu wirken, in der Kammer zur Genüge anerkannt sein wird. Ich kann nicht be greifen, wie man behaupten will, daß das Begehren nach ei nem Einkammersysteme, nach einer Veränderung der Verfas sung in den betreffenden Punkten, nach einer Entfernung der Ständeverschiedenheit, einen Umsturz der Verfassung zur Folge haben könne. Ich will mich indessen nicht weiter darüber ver breiten, da in der Petition Alles, was ich sagen könnte, erwähnt ist. Ich bin aber überzeugt, daß eben so wenig in der Kam mer Jemand glauben wird, daß ich die Absicht haben könnte, von der bestehenden Verfassung nur einen Augenblick abzu weichen oder ihr entgegen handeln zu wollen. Es ist von uns bloß das geschehen, was in der Verfassung selbst nachgelassen ist; man hat dies auch bei deren Entwerfung schon im Vor aus erwägt, indem in der 152. §. der Verfassungs-Urkunde die Bestimmung getroffen worden ist, daß wenigstens beim zweiten Landtage ein Antrag auf Abänderung derselben ge schehen könne. Daß in der Verfassung, so tief ich sie verehre, und so glücklich ihr Dasein sür das Land ist, Mancherlei enthal ten ist, was Abänderung verdient, daß namentlich Dasjenige, was in der Petition erwähnt worden ist, hierher gehört, dies dürfte wohl keinem Zweifel unterliegen. Es ist auch wohl zu erwägen, daß in der Petition auf Abänderung des Wahlge setzes Rücksicht genommen worden ist. Das Wahlgesetz ist bloß ein provisorisches, und daß in diesem Gesetze Vieles fehlt und ist, was nach dem constitutionellen Verhältnisse eigentlich vor handen und anders sein sollte, dies ist selbst von mehrer« Red nern, welche sich gegen die Petition ausgesprochen haben, nicht undeutlich zu erkennen gegeben worden. Ich kann daher nicht glauben, daß man diese Petition, die aus derreinen Absicht her vorgegangen ist, nur Gutes zu bewirken, als ungeeignet zu rückweisen könne. Staatsminifler v. Li nd enau: Die Regierung hat es der geehrten Kammer zu überlassen, was auf jede ständische Peti tion, und somit auch auf diese beschlossen werden soll; aber al lerdings muß sie den bereits ausgesprochenen Wunsch theilen, daß eine Petition dieses Inhalts als ungeeignet zurückgewiesen
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