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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Urkunde oder auf Zusätze zu derselben" sind nachgelassen, aber nur in einzelnen Puncten; denn dessen mußte matt sich wohl bescheiden, daß im Laufe der Zeit und der Erfahrung der Wunsch dringend werden könnte, eine oder die andere Bestim mung übgeändert zu sehen. Aber dieser Antrag greift weiter, erläuft auf Vernichtung der Verfassungs-Urkunde hinaus; denn wenn das Zweikammer-SystcM geändert werden soll, wird wenig von dem, was der VII. Abschnitt der Verfassungs-Ur kunde über Zusammensetzung und Wirksamkeit der Stündever- sammlung enthält, stehen bleiben können. Alles, was hier Mer die Form der Berathung, Übsr die Beschlußfassung, über die Art, wie sich mit der Regierung zu vereinigen sei, wenn die An sichten sich trennen, bestimmt ist, Alles dies müßte geändert wer den, sobald der Antrag durchgehen sollte. Die Besorgnisse sind nicht ungegründet, welche der Abg., Viv. Mayer hervorgehoben Hat, wenn wir schon am zweiten konstitutionellen-Landtage anfangen, das Gebäude, tvelches kaum gegründet worden, kaum Segen gebracht hat, niederz»reißen. Wer soll noch an die Verfassungs-Urkunde glauben, wer ihr noch Werth beilegen, wenn das Gebäude sobald niedergestürzt werden kann? Auch ich bin der Meinung, daß man sich'für die Abweisung des Antrags entscheide. Indessen könnte wohl der Theil desselben geschieden werden, der auf Abänderung des Wahlgesetzes sich bezieht, das keinen integrirenden Theil der Verfassungs - Ur kunde bildet. Hier hat sich der Wunsch allerdings ausgespro chen, daß eine Abänderung getroffen, daß zum Theil andere Grundsätze ausgenommen und' statt der vielen Nachträge, welche die Uebersicht erschweren, ein anderes Gesetz vorgelegt werden möchte. Abg. Sach ß e: Auch bei Wir entstand bei der Verlesung der Petition die Frage, ob es nicht besser sei, sie als ungeeig net sofort zurückzuweisen. Der Abg. v. v. Mayer hat die Gründe für die bejahende Beantwortung dieser Frage so leben dig dargestellt, daß ich ihnen nur ganz beistimmen kann. Ich -finde einen besondern Grund für die Zurückweisung noch darin, daß ich die Erfolglosigkeit der Petition wenigstens in Betreff des Einkammersystems voraussehe. Es läßt sich das Durchgehen dieser Petition nicht erwarten; es läßt sich nicht erwarten, daß die I. Kammer ihre eigne Vernichtung aussprechen werde. Die Folge einer Verhandlung auf erstatteten Bericht der 3. Devu- tation würde nur die Beweglichkeit der Kammer, würde eine Unlust an der Verfassungs-Urkunde zeigen, ein Triumph für absolute Staaten sein und das konstitutionelle System in ein ungünstiges Ficht stellen. Daher stimme ich dafür, daß diese Petition sofort als ungeeignet zurückgewicsen werde. Sie ist . nicht auf Entwickelung der Constitution, sondern auf ihren Umsturz gerichtet; es soll etwas Anderes dafür hingestellt wer den, ob aber etwas Besseres, das weiß der Himmel. Wie auch eine Constitution abgefaßt wird, Mängel lassen sich im mer Herausstellen. Die Wahlen der II» Kammer beweisen doch durchgehends, daß man nicht Ursache hat, über das jetzige Wahlsystem zu klagen. Auch von dieser Seite betrachtet, kann ich der Petition nicht Beifall geben. Abg: v. Thielau: Ich würde mlrwach deMede.deS Abg. v. v. Mayer nicht erlauben, . über die Sache Etwas zu sagen,- wenn nicht der Abg. Atenstädt die Meinung ausgespro chen hätte, daß wenigstens die Petition könne getrennt und zurückgewiesen werden in ihrem ersten Pumte, aber geeignet gefunden werden in Hinsicht des Wahlgesetzes. Ich glaube, daß der Antrag, wie er gestellt worden ist, eine allgemeine Ab änderung des-Wahlgesetzes an sich und eine Abänderung der Verfassungs-Urkunde ImpUcita involvirt und eine der wesent lichsten Bestimmungen derselben umzustoßen beabsichtigt. Das Prinzip des Antrages beruht hauptsächlich darauf/ daß bloß die Intelligenz bei der Wahl der Repräsentanten berücksichtigt zu werden brauche. Es mag das Prinzip in der Theorie höchst richtig erscheinen, aber kn der Praxis hat es sich immer als fehlerhaft bewährt. - Man hat nämlich angeführt/daß durch eine in jeder Hinsicht freie und an gewisse Bezirke-nicht gebun dene Wahl die beengende Rücksicht auf Lokalinteressen aus der Kammer entfernt würde, und daß möglicherweise nur Manner in derKammerSitz und Stimme hätten, welche die höchsten In teressen des Staates nur aus einem allgemeinen Gesichtspunkte auffassen würden. Aber gerade darin, daß das nicht geschieht,, darin suche ich die höchste Sicherung. Gerade dadurch, daß nur nach gewissen Bezirken gewählt werden kann, ist dafür gesorgt, -daß die Lokalinteressen vertreten werden. Ich halte aber diese Vertretung für den wichtigsten und hauptsächlichsten Zweck der ! Ständeversammlung; denn worin besteht das Wohl des Staa tes? doch nur in geeigneter Berücksichtigung eben dieser Lokal interessen.. Wollte man bloß Männer wählen, die mit diesen Lo kalinteressen nicht bekannt sind, so würden Uebelstände eintre ten, die jedem Unbefangenen sofort in die Augen fallen müs sen, die in andern Ländern nur zu ersichtlich gewesen, und die ich, um nicht weitläufig zu werden, hier nicht ausführen kann. Gerade daß die Lokalinteressen in unserer Kammer vertreten sind, bewirkt eben das Interesse an der konstitutionellen Ver fassung des Landes, und gerade nur diese Interessen bewirken den Patriotismus. Sie werden, meine Herren, nicht bewir ken, daß Jemand für ein Phanton, für eine Idee sich begei stern, daß Jemand Liebe für einen Gegenstand haben soll, den er nicht kennt, den er sich bloß in der Idee als Aller Opfer, Aller Liebe werth darstellen soll; solch' eine Idee ist die des allge meinen Staatswohls. Wohl aber kennt jeder Staatsbürger mehr oder minder die Interessen seiner Commun, seines Be zirks, und indem er diese Interessen auf dem Landtage zu vertre ten weiß, wird, wenn diese Lokalinteressen auch hinter die all gemeinen zurücktreten müssen, seine Anhänglichkeit und Liebe an Fürst und Vaterland begründet, und indem das allge- gemekne Interesse nur in der Berücksichtigung der speziellen liegt, da jedes Ganze nur aus seinen Theilen besteht, so ist durch die Vertretung der Lokalinteressen das Wohl des Ganzen auf die einzig sichere Basis begründet. Aus diesem Grunde glaube ich, daß die Petition zurückzuweisen sei, damit nicht der Glaube in dem Volke erweckt werde, daß schon an diesem Landtage ein Antrag Beifall finden könne, der dahin gerichtet
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