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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,März/Mai
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,März/Mai
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028403Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028403Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028403Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,März/Mai 1221
- Protokoll81. Sitzung 1221
- Protokoll82. Sitzung 1237
- Protokoll83. Sitzung 1253
- Protokoll84. Sitzung 1273
- Protokoll85. Sitzung 1289
- Protokoll86. Sitzung 1309
- Protokoll87. Sitzung 1325
- Protokoll88. Sitzung 1341
- Protokoll89. Sitzung 1357
- Protokoll90. Sitzung 1377
- Protokoll91. Sitzung 1393
- Protokoll92. Sitzung 1413
- Protokoll93. Sitzung 1429
- Protokoll94. Sitzung 1445
- Protokoll95. Sitzung 1461
- Protokoll96. Sitzung 1481
- Protokoll97. Sitzung 1497
- Protokoll98. Sitzung 1517
- Protokoll99. Sitzung 1533
- Protokoll100. Sitzung 1549
- Protokoll101. Sitzung 1569
- Protokoll102. Sitzung 1585
- Protokoll103. Sitzung 1601
- Protokoll104. Sitzung 1617
- Protokoll105. Sitzung 1637
- Protokoll106. Sitzung 1653
- Protokoll107. Sitzung 1669
- Protokoll108. Sitzung 1689
- Protokoll109. Sitzung 1705
- Protokoll110. Sitzung 1717
- Protokoll111. Sitzung 1725
- Protokoll112. Sitzung 1733
- Protokoll113. Sitzung 1749
- Protokoll114. Sitzung 1765
- Protokoll115. Sitzung 1773
- Protokoll116. Sitzung 1789
- Protokoll117. Sitzung 1809
- Protokoll118. Sitzung 1825
- Protokoll119. Sitzung 1841
- Protokoll120. Sitzung 1861
- Protokoll121. Sitzung 1877
- Protokoll122. Sitzung 1897
- Protokoll123. Sitzung 1913
- Protokoll124. Sitzung 1929
- Protokoll125. Sitzung 1945
- Protokoll126. Sitzung 1965
- Protokoll127. Sitzung 1981
- Protokoll128. Sitzung 2001
- Protokoll129. Sitzung 2017
- Protokoll130. Sitzung 2033
- Protokoll131. Sitzung 2049
- Protokoll132. Sitzung 2069
- Protokoll133. Sitzung 2085
- Protokoll134. Sitzung 2105
- Protokoll135. Sitzung 2121
- Protokoll136. Sitzung 2137
- Protokoll137. Sitzung 2153
- Protokoll138. Sitzung 2173
- Protokoll139. Sitzung 2189
- Protokoll140. Sitzung 2205
- Protokoll141. Sitzung 2225
- Protokoll142. Sitzung 2241
- Protokoll143. Sitzung 2257
- Protokoll144. Sitzung 2277
- Protokoll145. Sitzung 2293
- Protokoll146. Sitzung 2301
- Protokoll147. Sitzung 2313
- Protokoll148. Sitzung 2329
- Protokoll149. Sitzung 2345
- Protokoll150. Sitzung 2365
- Protokoll151. Sitzung 2381
- Protokoll152. Sitzung 2401
- Protokoll153. Sitzung 2417
- Protokoll154. Sitzung 2433
- Protokoll155. Sitzung 2449
- Protokoll156. Sitzung 2469
- Protokoll157. Sitzung 2485
- Protokoll158. Sitzung 2505
- Protokoll159. Sitzung 2521
- BandBand 1837,März/Mai 1221
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Einschaltung vor, wogegen ich kein Bedenken zu erheben hätte. Präsident: Ich habe geglaubt, daß das Sache der Redaktion sein wird. Staatsminister v. Könneritz: Es würde nicht bloß Sache der Redaktion sein , indeß kann ich den Vorschlag nicht machen, weil ich mich gegen den Satz erklärt habe; ich muß vielmehr aöwarten , ob ihn ein Kammermitglied ausnehmen will. Referent Eisen stuck: Ich könnte mich nicht entschlie ßen , der Kammer den Vorschlag zu machen, daß diese Worte ausgenommen werden; man könnte gerade dadurch den Zweck verfehlen, den nun entstandenen Disput auszugleichen. Die Fälle mit der Alimentation kommen selten vor, und wozu sol len nun die Worte herein? Daß Einer nicht im Stande sein wird, die Kosten zu bezahlen, je nun, das ergiebt sich bei der Auspfändung. Er wird alle Jahre ausgepfändet, da wird sich das Weitere schon Hexausstellen, Ich kann mich also nicht entschließen, Pie Einschaltung anzurathen, Präsident: Wenn dieser Antrag von Niemandem iy der Kammer ausgenommen wird, so würde ich die Kammer zur Abstimmung veranlassen können. Die I. Kammer hat be schlossen, zu dem Artikel den Zusatz zu machen; „bei Zumes sung — Rücksicht zu nehmen." Referent Eisen stuck: Hier hat die Deputation nicht anrathen können, beizutreten, denn man kann nicht anneh men, daß der Richter die'Vermögensumstände des zu Bestra fenden genau kennen soll; er kann sich leicht irren, und es könnte dadurch eine große Ungleichheit entstehen. Die Depu tation hat daher den Zusatz nicht empfehlen können. Präsident: Ich würde nun die Kammer zu fragen haben: Ob sie den von der 1. Kammer beschlossenen Zusatz annehme? Wird mit 51 gegen 13 Stimmen verneint, dagegen die Frage auf Annahme des Artikels 14. nach den be liebten Modifikationen ejnstimmighejaht. Ehen ss wird Artikel 15., der „vom Verweis" han delt, wozu die Deputation keine Einwendung gemacht hat, einhellig genehmigt. Art. 16. lautet: (Bestimmungen über die Zeitfrist der Strafen.) „Bei lebenslänglicherZuchthausstrafe ist jedesmal auf den ersten Grad zu erkennen. — Zeitliche Zuchthausstrafe ersten Grades kann nicht über Zwanzig Jahre und nicht unter Zwei Jahren, Zucht hausstrafe zweiten Grades nicht über Fünfzehn Jahre und nicht unter Einem Jahre, Ärbeitshausstrafe nicht über Zehn Jahre und nicht unter Zwei Monaten, Gefängnißstrafen, insofern nicht bei einzelnen Verbrechen eine längere Dauer bestimmt ist, nicht üher Drei Monate erkannt werden, ---- Bei der Dauer aller auf eine gewisse Zeitfrist bestimmten Strafen ist der Lag zu ^Stun den und die'übrigen Zeitfristen nach der gewöhnlichen Kalender zeit ohne Berücksichtigung der längern oder kurzem Dauer ein zelner Monate oder Jahre zu berechnen. — Nur bei der Hand- arbeifsstrafe ist die Woche nur zu Sechs Arbeitstagen und jeder einzelne Tag nur zu der ortsüblichen Dauer der Lagelohnarbeit zu rechnen." Hier hatte die Deputation im Hauptberichte den Entwurf unverändert beibehalten. Diel. Kammer hatte beschlossen: a) den Anfang des Artikels also zu fassen: „Lebenslängliche Zuchthausstrafe kann im ersten oder zweiten Grade erkannt werden. Zeitliche Zucht hausstrafe kann nicht über 20 Jahre und im ersten Grade nicht unter 2 Jahren, im zweiten nicht unter einem Jahre rc." d) nach dem Worte „Gefängnißstrafe" einzuschalten: „nicht unter einem Lag." «) die Worte „und die übrigen— berech nen" mit folgenden zu vertauschen: „ der Monat zu 30 Ta gen und das Jahr nach der gewöhnlichen Kalenderzeit zu be rechnen. " Die Deputation der H. Kammer hatte in dem nach träglichen Berichte angerathen, den Veränderungen unter s)und b) nicht beizutreten, allein bei «) sich einverstanden zu erklären. Abg. v. Lhielau: Mehr um meiner innem Ueberzeu- gung Genüge zu leisten, als in der Hoffnung, die Herren von der Nothwendigkeit zu überzeugen, muß ich mir den Vorschlag erlauben, bei diesem Artikel eine veränderte Fassung und zwar folgende anzunehmen:„ zeitlicheZuchthausstrafekann nicht über 20 Jahr und nicht unter 4 Jahr er kannt w e r d e n." Der 1. und 2. Grad der Zuchthausstrafe besteht nur noch in dem Unterschiede des Tragens eines Bein eisens oder Klotzes, und es ist bereits von. mir und auch von Andern gesagt worden, daß der Gebrauch dieses Strafmittels für eine so kurze Dauer, wie 1 und 2 Jahr Zuchthausstrafe ist, nur eine nachtheilige Wirkung Hervorrufen könne und unnützer Weise eine Vermehrung Derjenigen herbeiführen wird, die die Folgen des Zuchthauses, abgesehen von der Strafe selbst, zu erleiden haben. Ich werde etwas Weiteres darüber nicht sagen, sondern überlasse der Kammer, sich darüber zu be stimmen. Der Antrag des Abg. v. Lhielau wird auf die diesfallsige Frage des Präsidenten ausreichend unterstützt. Abg. v. d. Planitz: Der Hr. Antragsteller würde zu er suchen sein, daß er auch zugleich mit angeben möchte, was er mit denjenigen Verbrechern machen will, die der 2- und 1jährigen Zuchthausstrafe nach dem Gesetzentwurf unterworfen sind; ob diese Verbrecher eine gelindere, vielleicht bloß Arbeits haus- oder Gefängnißstrafe, oder eine härtere, längere Züchthaus strafe erhalten sollen. Abg. v. Lhielau: Ich muß darauf erwiedern, daß ich un möglich im Voraus eine neue Redaktion derjenigen Artikel ent werfen konnte, die in Folge des Beschlusses der Kammer ge ändert werden müssen; wenn aber die Kammer den Beschluß faßt, sie wolle das Prinzip der Bestrafung ändern, so folgt dar aus , daß eine Aenderung der betreffenden Artikel im Gesetzbuch nothwendig erfolgen müsse. Es war als wesentlicher Unter schied der Zuchthausstrafe ersten Grades die körperliche Züchti gung angenommen worden. Die Kammer hat aber den Be schluß gefaßt, dasssie als absolute Strafe Wegfällen soll. Zwei tens erwiedere ich: Daß diejenigen Verbrechen, welche
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