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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028447Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028447Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028447Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 19178/18
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesMitteilungen über die Verhandlungen des Landtags 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 25
- Protokoll6. Sitzung 33
- Protokoll7. Sitzung 37
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 89
- Protokoll10. Sitzung 113
- Protokoll11. Sitzung 129
- Protokoll12. Sitzung 143
- Protokoll13. Sitzung 157
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 235
- Protokoll19. Sitzung 245
- Protokoll20. Sitzung 303
- Protokoll21. Sitzung 309
- Protokoll22. Sitzung 317
- Protokoll23. Sitzung 327
- Protokoll24. Sitzung 349
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 377
- Protokoll27. Sitzung 411
- Protokoll28. Sitzung 441
- Protokoll29. Sitzung 475
- Protokoll30. Sitzung 499
- Protokoll31. Sitzung 523
- Protokoll32. Sitzung 547
- Protokoll33. Sitzung 567
- Protokoll34. Sitzung 575
- Protokoll35. Sitzung 581
- BandBand 1917/18 -
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206 I. K. 17. Sitzung, am 15. März 1918 (Berichterstatter Wirklicher Geheimer Rat Professor vvr. M das wahre Staatswohl aus den Augen verliert. Um deswillen ist jede berufsständische Vertretung abzulehnen. Und ich kann nicht umhin, meine Herren, persönlich nur mein Bedauern darüber auszusprechen, daß in Preußen — ich übe natür lich keine Kritik an dem, was dem preußischen Staat beliebt, darum dreht es sich jetzt noch nicht —, daß in Preußen die Neigung zu einer berufsständischen Ver tretung im Herrenhause auf Grund der Beratungen des Verfassungsausschusses des Landtags sehr stark hervor tritt. Die Vorlage ist keine berufsständische. Aber wenn nun neuerdings nach den Beschlüssen ausgenommen werden sollen in das Herrenhaus Vertreter von Privat angestellten, Vertreter von unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, von höheren und von mittleren Schulen, von Volksschulen, von Lehrerbildungsanstalten, von son stigen gelehrten Berufen, von technischen Berufen, von bildenden und von ausübenden Künstlern, von Schrift stellern, von Journalisten und von Arbeitern, dann haben Sie die berufsständische Vertretung. Und das Neben einander der sonstigen Faktoren neben einer solchen, wie es folgte aus der Annahme dieser Wünsche des preußi schen Verfassungsausschusses des Landtags, müßte eine unlösliche Disharmonie in diesem Oberhause darstellen, zur Zersetzung führen oder dazu, daß allgemach das Herrenhaus zum rein berufsstäudischen würde. Da heißt es: xrinoixiis obsta. Von diesem Gedanken aus hat die Deputation Stellung nehmen müssen zu den vielfachen Wünschen, die uns aus dem Lande entgegentreten. Den einen berührte ich ja schon, den Wunsch der Richter und Staatsanwälte auf Standesvertretung in unserer Mitte. Meine Herren! Sie werden mir glauben, wenn ich ver sichere, daß es gewiß niemanden in unserer Mitte gibt, dem das Gedeihen unserer Justiz mehr am Herzen liegt als mir. Aber das kann mich nicht dazu führen, jener Petition das Wort zu reden. Sie beruht meines Er achtens auf einer Verkennung. Die Justiz hat dir Wah rung ihrer Interessen zu erwarten durch die Regierung und durch den Landtag überhaupt. Darauf kann sie rechnen, denn wir wissen justiti» sst kunckÄrnontum reZnorum, und derjenige Staat, der sie vernachlässigt, schneidet sich ins eigene Lebensmark. Also um die Justiz als solche zu wahren und gesundheitlich zu entwickeln, be darf es nicht einer Repräsentation der Justizbeamten in diesem Hause. Wenn hervorgehoben wird, man sähe doch in den ersten Kammern verschiedenster Staaten Vertreter der Justiz, höchste Richter, so im Louse ok üoräs, dort schon deswegen,^weil es^zugleich Gerichtshof ist oder war, dann aber auch in Österreich, in Ungarn, in deutschen Staaten, so wird übersehen, daß diese Mitglieder als Kapazitäten und nicht als Standesvertreter im Hause Wach, Exzellenz.) sind. Sie sind dort als hervorragend legitimierte geistige Kräfte, nicht zur Wahrung der Interessen, welche ihr Stand für sich in Anspruch nimmt. Meine Herren! Mit den Lehrern, die Petitionen an uns haben gelangen lassen, steht es genau so, mit der Ver tretung der Volksschullehrer, mit der Vertretung der höheren Schulen. Die können nicht etwa als eine Parallele der Hochschulen hier in Frage kommen und sagen: so wie diese wollen wir auch Sitz und Stimme. Welche Schule will diesen Sitz und diese Stimme? Die Volksschule hier oder die Volksschule in Zwickau oder die Volksschule in Leipzig? Die Volksschullehrer in ihrer Gesamtheit als Stand können nicht in Anspruch nehmen, daß sie sind eine der Lebens kräfte des Staates, die als die Elemente desselben zu be zeichnen wären. Und sicher findet dieser Stand die Wah rung seiner Interessen genau so wie die Justiz durch Regierung und Landtag. Wir haben von den Staatsbeamten, den unmittel baren und mittelbaren, anderweite Petitionen nicht be kommen. Wenn aber die Hauseigentümer wie früher so auch jetzt eintreten dafür, daß ihnen womöglich parallel dem Grundbesitze eine Vertretung wird, so ist dem zu entgegnen in erster Linie: Hausbesitz ist kein Beruf, kein Stand, ebensowenig wie der Kapitalbesitz als solcher einen Lebensberuf, einen Stand bildet. Auch der Grundbesitz ergibt ihn nicht. Es gibt keinen Stand der Grundbesitzer, M denn es ist kein Lebensberuf, Grundbesitzer zu sein. Man kann Professor sein und zugleich Rittergutsbesitzer; wenn man dann ordentlicher Professor sein will, d. h. ein solcher, von dem nicht etwa das Wort Hegels gilt, daß er nichts Außerordentliches weiß und deshalb im Gegensatz zu dem außerordentlichen ordentlich ist, (Heiterkeit) wenn der seine Lebensstellung erfüllen will, so kann er nicht noch Landwirt sein. Und umgekehrt. Beim Haus besitz handelt es sich nicht um Lebensberuf, um ständische Interessen, sondern um kapitalistische Interessen, die aller dings eine volkswirtschaftlich eigentümliche und wichtige Gestalt angenommen haben. Diese Interessen werden wie alle Interessen unseres Gemeinlebens hier gewahrt werden; aber berufsständisch haben sie keine Legitimation und keinen Platz. Ich lasse die anderen Petitionen beiseite, denn ich bringe das alles nur vor im Zusammenhänge mit der . These, die ich vertrete, d. h. die die Deputation vertritt in Übereinstimmung mit der Regierung: Dieses Haus soll nicht umgewandelt werden in eine berufsständische Inter essenvertretung, wohl aber soll es entsprechend der Ent wicklung, der gewaltigen wirtschaftlichen, industriellen Ent-
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