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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917,2
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028449Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028449Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028449Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll26. Sitzung 783
- Protokoll27. Sitzung 837
- Protokoll28. Sitzung 867
- Protokoll29. Sitzung 879
- Protokoll30. Sitzung 917
- Protokoll31. Sitzung 923
- Protokoll32. Sitzung 931
- Protokoll33. Sitzung 957
- Protokoll34. Sitzung 979
- Protokoll35. Sitzung 1059
- Protokoll36. Sitzung 1071
- Protokoll37. Sitzung 1085
- Protokoll38. Sitzung 1147
- Protokoll39. Sitzung 1177
- Protokoll40. Sitzung 1189
- Protokoll41. Sitzung 1201
- Protokoll42. Sitzung 1239
- Protokoll43. Sitzung 1285
- Protokoll44. Sitzung 1315
- Protokoll45. Sitzung 1369
- Protokoll46. Sitzung 1399
- Protokoll47. Sitzung 1445
- Protokoll48. Sitzung 1475
- Protokoll49. Sitzung 1527
- BandBand 1915/1917,2 -
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(Präfi-ent.) (L) 15 vom Hundert der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 4000 M. bis einschließlich 12000 M. 20 vom Hundert der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 12000 M. bis einschließlich 25000 M., 25 vom Hundert der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 25000 M. bis einschließlich 50000 M-, 30 vom Hundert der Normalsteuer von Einkommen von mehr als 50000 M. Zuschläge werden nicht erhoben von Beitragspflichtigen, deren steuerpflichtiges Einkommen nicht mehr als 2200 M. be trägt, ferner von Beitragspflichtigen, von deren steuerpflichtigem Einkommen ein Abzug gemäß 8 12 Abs. 3 des Ein kommensteuergesetzes zu bewirken ist, oder denen eine Steuerermäßigung nach 8 13 des Einkommensteuergesetzes gewährt wird, oder die bei einem Einkommen von nicht mehr als 5800 M. drei oder mehr nicht besonders zur Einkommensteuer ver anlagten Kindern auf Grund gesetzlicher N) Verpflichtung Unterhalt gewähren." b)den 8 3 mit der zu L beschlossenen Ände rung im übrigen unverändert nach der Vorlage anzunehmen? Einstimmig. 4. 88 4 und 5 unverändert nach der Vorlage anzunehmen? Einstimmig. 5. 8 5 in folgender Fassung: „Durch das gegenwärtige Gesetz er ledigt sich das Gesetz, die vorläufige Er hebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1916 betreffend, vom 7. Dezember 1915 (G.- u. V.-Bl. S. 276 flg.)." anzunehmen; Einstimmig. Verzichtet die Königliche Staatsregierung auf nament liche Abstimmung? — Sie verzichtet. Will also weiter die Kammer beschließen: 6. Überschrift, Eingang und Schluß nach der Vorlage anzunehmen? Einstimmig. 7. mit den beschlossenen Änderungen den (A ganzen Gesetzentwurf anzunehmen? Einstimmig. Damit ist dieser Gegenstand erledigt. Meine Herren! Wir gehen nun wieder zu dem Ver- einigungsversahren über. Es geht mir soeben die Mitteilung zu, daß zu Punkt b die Erste Kammer dem Beschlusse des Vereinigungsverfahrens zugestimmt hat. Es handelt sich um das Königliche Dekret Nr. 25, den Entwurf eines Gesetzes wegen zeitweiliger Ab änderung des Schonzeitgesetzes vom 22. Juli 1876 (G.- u. V.-Bl. S. 299) und des Kaninchcngesetzes vom 25. Juni 1902 (G.- u. V.-Bl. S. 246) betreffend. Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete vr. Meh nert (Plauen), Mitberichterstatter Herr Abgeordneter Brodaus. Ich eröffne die Debatte und gebe dem Herrn Bericht erstatter das Wort. Berichterstatter Abgeordneter vr. Mehnert (Plauen): Meine Herren! Das Vereinigungsverfahren hat zu einem Ergebnis geführt. Die Kammer hat nun über folgendes noch Beschluß zu fassen. 8 1 des Gesetzentwurfes lautete: „Für die Jahre 1916/17 wird unter Aushebung g)) von 8 3 Ziff. 2 des Schonzeitgesetzes der Abschuß von weiblichem Edel- und Damwild sowie Kälbern beider Wildarten schon vom 1. August an gestattet." Die Erste Kammer beschloß anstatt des 1. August den 15. August zu setzen. In dem Vereinigungsverfahren ist dem zugestimmt worden. Es wird nun in der Zweiten Kammer hierüber Beschluß zu fassen sein. 8 2 des Entwurfes lautete: „In 84 Abs. 6 des Gesetzes, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend, vom 22. Juli 1876 (G.- u. V.-Bl. S. 299 flg.) sind zwischen den Worten „Dam und Rehwild" und „Anordnungen" die Worte: „sowie Fasanen" einzufügen." Dieser 8 2 ist von der Ersten Kammer gestrichen worden. Im Vereinigungsverfahren ist aber folgende Bestimmung getroffen worden als 8 2: „8 4 Abs. 6 des Gesetzes, die Schonzeit der jagd baren Tiere betreffend, vom 22. Juli 1876 (G.- u. V.-Bl. S. 299 flg.) findet im Jahre 1916 auch auf Fasanen Anwendung." Es ist damit den Verwaltungsbehörden die Füglichkeit gegeben worden, den Abschuß von Fasanen im Jahre 1916 anzuordnen, wenn diese Schaden anrichten sollten. ES würde die Kammer noch demgemäß zu beschließen haben.
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