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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1915/1917,2
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/16,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028449Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028449Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028449Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1916-03-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/1917,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll26. Sitzung 783
- Protokoll27. Sitzung 837
- Protokoll28. Sitzung 867
- Protokoll29. Sitzung 879
- Protokoll30. Sitzung 917
- Protokoll31. Sitzung 923
- Protokoll32. Sitzung 931
- Protokoll33. Sitzung 957
- Protokoll34. Sitzung 979
- Protokoll35. Sitzung 1059
- Protokoll36. Sitzung 1071
- Protokoll37. Sitzung 1085
- Protokoll38. Sitzung 1147
- Protokoll39. Sitzung 1177
- Protokoll40. Sitzung 1189
- Protokoll41. Sitzung 1201
- Protokoll42. Sitzung 1239
- Protokoll43. Sitzung 1285
- Protokoll44. Sitzung 1315
- Protokoll45. Sitzung 1369
- Protokoll46. Sitzung 1399
- Protokoll47. Sitzung 1445
- Protokoll48. Sitzung 1475
- Protokoll49. Sitzung 1527
- BandBand 1915/1917,2 -
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(Präsident.) DaL Wort hat der Berichterstatter, Herr Abgeordneter ». Löbner. Berichterstatter Abgeordneter vr. Löbner: Zu dem gedruckt vorliegenden Berichte der Gesetzgebungs- deputation Nr. 169 habe ich zunächst festzustellen, daß auf S. 7 der vorletzte Absatz sowie der unmittelbar vor hergehende Wortlaut des 8 87 der Verfassungsurkunde samt den einleitenden Worten: „887 der Verfassungs urkunde lautet" zu streichen ist. Die Streichung ist von der Gesetzgebungsdeputation in der Sitzung am 17. Februar auf Antrag des Berichterstatters schon bei der Lesung des Berichts beschlossen worden, und nur infolge eines Irrtums ist die Beseitigung dieses Teils des Druüsatzes unterblieben. Was nun die Berichterstattung selbst anlangt, so kommt in Frage Abschnitt und L, und zwar Abschnitt der sich mit dem Dekret selbst direkt beschäftigt, und L, ein Antrag, der unabhängig von diesem Gesetz entwurf vorliegt auf Grund eines Beschlusses der Ersten Kammer. In dem Entwürfe eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungs anstalt vom 1. Juli 1910 haben wir es eigentlich mit einem Kriegsnotgesetze zu tun, mit einem Gesetze M zugunsten in dieser Kriegszeit durch Brand, Blitzschlag oder Explosion erheblich an ihrem Gebäudebesitz ge schädigter Gebäudeeigentümer. Bei unserer Gebäudezwangsversicherung werden Schädenvergütungen nur zur Wiederherstellung der durch Brand, Blitzschlag oder Explosion beschädigten oder zerstörten Gebäude gewährt, und zwar, wenn die Vergütung mehr als 500 M. beträgt, in den durch 8 98 des Gesetzes vorgesehenen Teilzahlungen nach Maß gabe der fortschreitenden Wiederherstellung des Ge bäudes. Nach dem Vorgänge des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 wird die Schädenvergütung auch nach Ablauf eines Monates seit dem Eintritt des Versicherungsfalles mit 4 vom Hundert verzinst; jedoch erfolgt diese Verzinsung nach 8 49 unseres sächsischen Gesetzes höchstens auf die Dauer eines Jahres. Innerhalb eines Jahres pflegt ja in Friedenszeiten die Wiederherstellung beschädig ter oder zerstörter Gebäude soweit gefördert zu sein, daß die Schädenvergütung gemäß 8 98 des Gesetzes erhoben werden kann. Jetzt aber, in dieser Kriegszeit, liegt die Bautätigkeit danieder. Der Versicherungs nehmer kann vielfach nicht bauen, wird daher neben den Nachteilen des längeren Mietverluftes usw. INK. (l. Äbonnement.) noch den Nachteil haben, daß die Vergütungssummc (0) nicht ausgezahlt wird, daß er sogar nach Ablauf von 13 Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles keine Verzinsung der Vergütung mehr erhalten kann. Das ist eine Härte. Der Entwurf will fie besei tigen. Er will aber, wenn auch der Krieg der erste Anlaß zu der Maßregel ist, wenn nun einmal das Ge setz geändert wird, nicht nur für die Kriegszeit, son dern auch für etwaige andere ganz außergewöhnliche Verhältnisse die Möglichkeit einer längeren Verzinsung der Schädenvergütung schaffen. Geschehen soll das durch. Erteilung einer neuen Vollmacht für den bei der Landes-Brandversicherungsanstalt bestehenden Ver waltungsausschuß für die Gebäudeabteilung durch Er weiterung seines jetzt in 8 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1910 festgelegten Zuständigkeitsgebietes. Sachlich sind die Regierung, die Erste Kammer und Ihr Gesetzgebungsausschuß darüber einig ge wesen, daß die Änderung des Gesetzes in diesen: Punkte angezeigt und daß die geforderte Vollmacht zu erteilen ist. Formell hat die Erste Kammer ge setzestechnisch eine Vereinfachung der erforderlichen Einschaltung bei 8 14 Abs. 1 beschlossen, die auch Ihre Gesetzgebungsdeputation für zweckmäßig erachtet. Des halb beantragt sie, der Nummer I des Regierungs entwurfes die von der Ersten Kammer beschlossene Fassung zu geben. Herrschte bei dieser Nummer I des Regierungs entwurfes wegen der grundsätzlichen Frage der Er möglichung längerer Verzinsung der Schädenvergü tung volle Übereinstimmung, so gingen andererseits die Anschauungen über die Voraussetzungen, unter denen die neue Vollmacht des Verwaltungsaus schusses ausgeübt werden solle, auseinander. Der Regierungsentwurf schlägt in II vor, dem 8 49 einen Abs. 2 anzufügen, der dahin lautet: „Aus besonderen, die Allgemeinheit oder min destens einen wesentlichen Teil der Gebäudeeigen tümer betreffenden Gründen kann der Verwaltungs ausschuß für die Gebäudeversicherung (810) vorüber gehend, auch mit rückwirkender Kraft, abweichende Bestimmungen treffen, die eine Verzinsung der Schädenvergütung für Gebäude über die im Ab sätze 1 festgesetzte Zeit hinaus zulassen." Das ist eine die Vollmacht stark einschränkende Fassung. Aber auch Minderheiten verdienen doch Be rücksichtigung, wenn die Billigkeit es fordert. In der Ersten Kammer war mit Recht darauf hin- I gewiesen worden, daß in einem Kohlenabbaugebiete s oder Überschwemmungsgebiete zeitweilig auch nicht 123
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