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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1876-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
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Rittergutsbesitzer Peltz: § 4 giebt mir zu einer, kurzen Bemerkung Veranlassung. Es heißt: „Unbedingt beitrittspflichtig sind: 1. alle mit einem Dache versehenen Hochgebäude." Herr Meinhold hat bereits vorhin hcrvorgehoben, daß die nackte Bezeichnung „Hochgebäude" zu Zweifel Veranlassung geben könnte, und das ist auch meine Ansicht. Es schwebt mir z. B. die Frage vor: ist ein Feimcndach, also ein bewegliches Feimendach, welches auf dem Felde für Unterbringung des Getreides aufgcbaut wird, beitrags pflichtig? Ich glaube, man muß diese Frage mit Ja be antworten; denn ein gewöhnlicher Schuppen, der aus einem Dach besteht, das auf vier oder mehr Säulen ruht und zu einem Gebäudecomplex gehört, ist entschieden beitrags pflichtig. Also glaube ich, würde auch ein Feimendach bei tragspflichtig sein; und würde es mir interessant sein, vom Herrn Referenten darüber Auskunft zu erhalten. Ich weiß nicht, ob ich zu § 6 das Wort habe. Präsident von Z ehme n: Jetzt noch nicht. — Der Herr Regicrungscommissar! Königl. Commissar Geh. Rath Just: Die Anfrage über die Beitragspflicht eines Feimcndaches ist ganz ent schieden im verneinenden Sinne zu beantworten- Ein ein faches Feimendach ist kein Hvchgebäude, weil die Feime selbst kein Gebäude ist. Wenn daher eine Feime nur mit einem Dache geschützt wird, hat man es noch nicht mit einem Hochgebäude zu thun. Referent Bürgermeister Hennig: Ich muß das be stätigen, was der Herr Commissar bereits erwähnt hat, indem ich noch hinzufüge, daß eine derartige Bedachung, wie sie HerrPeltz erwähnte, über eine Feime wohl nur zu einem vorübergehenden Zwecke exiftirt und von einem Platze zum andern transportiri wird. Solche Gebäude sind nur zu vorübergehendem Zwecke errichtet und würden schon deshalb nicht zu den beitragspflichtigen gehören. Rittergutsbesitzer Peltz: Ich habe allerdings bei den Feimendächern, die ich in Aussicht hatte, nicht an selche gedacht, die man transportiren kann, sondern nur an solche, welche auf festgemauerten Säulen stehen und je nach der Höhe des Feims in die Höhe gerückt oder heruntergsschoben werden können; diese würdennach meiner Ansicht ganz dieselbe Bauart haben, wie ein Schuppen, nur mit dem Unterschiede, daß das Dach zum Aufschieben geht. Referent Bürgermeister Hennig: Fallen aber der artige Gebäude unter die Kategorie der Schuppen, dann j sind es isvlirt stehende Gebäude, die nicht zu einem Gehöfte i gehören, und würden als solche der Beitragspfircht meiner Ansicht nach unterliegen. Präsident vonZehmen: Wünscht noch Jemand das Wort? — Der Herr Commissar! Königl. Commissar Negierungsrath Gutwasser: Der Ausdruck „Hochgebäude" ist ein rein technischer und bezeichnet diejenigen Raumbautcn, die mit einem Schutz- dache versehen sind. Daß überhaupt derartige Hochgebäude fest stehen müssen, daß sie wirklich stanofest gebaut sein müssen, geht schon daraus hervor, daß derartig wandel bare Gebäude, die öfters versetzt werden, überhaupt nicht beitrittsfähig und beitrittspflichtig sind; allein ein Gebäude, wie der Herr Abg. Peltz erwähnte, welches auf einem gemauer ten Grunde steht, an den Seiten offen ist und geschützt wird durch ein wenn auch verschiebliches Dach, ist ein sogenannter Schauer, ein sogenanntes halb offenes Gebäude im tech nischen Sinne und ein solches Gebäude würde ganz unbe denklich in dieLandesbrandverstcherungsanstaltals Schauer Aufnahme finden. Ob darunter Stroh oder Getreide aufbewahrt wird, daraus kommt es nicht an. Rittergutsbesitzer Meinhold: Da hier einmal Zweifel über die Tragweite des §4 angeregt worden sind, möchte ich mir auch noch die Anfrage erlauben, ob bedeckte Brücken von Holz, die also ein Dach haben, als beitritts- pflichtig zu erachten sind? Referent Bürgermeister Hennig: Eine Ueberbrückung gehört nach § 6 zu den beitrittsfähigcn Objecten. Es hängt also ganz von dem Inhaber oder Besitzer ab, ob er in die Anstalt eintreten will oder nicht. Das steht Z 6 unter 6. Präsident von Zehmen: Wünscht der Herr Regie- rungscommissar noch das Wort? (Er verzichtet.) Rittergutsbesitzer von Schönberg (Bornitz): Der Herr Rcgicrungscommissar hat in seiner Rede erklärt, daß es möglich wäre, diese Dächer zu versichern; aber im Paragraphen steht „beitragspflichtig". Es würde mir sehr angenehm sein, zu wissen, ob man verpflichtet wäre, diese Feimendächer zu versichern. Ist man verpflichtet, diese Dächer bei oer Landesanstalt zu versichern, so wird der Beitrag ein höherer sein, als der bei einer Privatge sellschaft. Es würde mir also sehr angenehm sein, zu hören, ob man verpflichtet ist, diese Dächer zu versichern. Der Herr Regierungscommiffar hat nur gesagt, es könnten dieselben versichert werden. Königl. Commissar Negierungsrath Gutwasser: Ich setze keinen Zweifel darein, daß sie dazu verpflichte! sind; denn es sind feststehende Gebäude, die alle Eigen schaften an sich tragen, die jeder mit einem Schutzdach ver sehene Hochbau, jeder Raumbau hat.
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