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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1876-07-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
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Ansicht nach tatsächlich die Annahme ausgeschlossen, daß die größeren Walobesitzer der Sache einen nach dieser Bemerkung anscheinend vorurtheilsvollen Widerstand ent gegensetzen werden und istmeinerAnsicht nach nichtwünschens- werth, daß diese Auffassung ohne Widerspruch bliebe. Was nun die Sache selbst anlangt, so ist gewiß unbedingt zuzugeben, daß die Entwaldung des Landes in einem Um fange stattgefunden hat, der große Bedenken für diewirth- schaftliche Fortentwicklung und nach mancher Richtung auch für die allgemeine Wohlfahrt einflößt. Die einge gebenen Zahlen und Berechnungen von Seiten des Herrn Antragstellers stellen die abgetriebenen Flächen seit 1843 ungefähr auf 100,000 Acker fest und sagen, daß die Größe der jetzt im Lande vorhandenen Blößen auf circa 7000 Acker zu schätzen sind, diese Zahlen sind von Allen, die ein Urtheil in der Sache abgegeben haben, eher zu niedrig, als zu hoch befunden worden. Es muß dabei aber immer noch festgehalten werden, daß die Waldwirtschaft in vielen Privatwaldbesttzungen in einem großen Umfange in einem Zustande ist, bei dem man annehmen kann, daß eine voll kommene Entblößung des Waldes und Verwüstung des Waldes ziemlich nahe steht. Zu den wirklich vorhandenen Blößen muß man einen großen Theil von Privatwäldern noch hinzurechnen, die ihrem Zweck sowohl in Bezug auf die Waldwirtschaft selbst, als auch in Bezug auf die Be deutung des Waldes für allgemeinere Culturintercssen durchaus ganz und gar ungenügend oder gar nicht erfüllen und für nicht bewirtschaftete Flächen anzu sehen sind. Sonach muß man, wenn man sich eine Rech nung voy den Flächen machen will, um die cs sich handelt, diese Rechnung noch viel höher stellen. In Verbindung mit dieser Privatwaldwirthschaft des kleineren Grundbe sitzes ist aber auch noch ein anderer Umstand zu beachten, der bei der künftigen Beurteilung der Frage ganz beson ders wichtig ist- Es ist das die Richtung, die mit der Entwaldung in Bezug auf die sonstige wirtschaftliche Cultur eingeschlagen worden ist. Die Entwaldung ist teils dadurch entstanden, daß Plötzlich ein sehr bedeutender und erfolgreicher Absatz der betreffenden Waldesproducte, der früher vielleicht nicht vorhanden war, sich ergab und sonach die Besitzer veranlaßt hat, sehr schnell zu entwalden; theils aber auch großentheils dadurch, daß die sonstige Entwicklung der Landwirtschaft namentlich in den Fünf ziger- und Anfang der Sechszigerjahre jeden Grund besitzer dazu verleitete, eine Aenderung der Culturart aus Walli in Feld vorzunehmen und dadurch ist eine Feld wirtschaft in Lagen des Landes entstanden, die jetzt im Augenblick vollständig unrichtig erscheint. Ja, es würde sich jetzt, glaube ich, sehr schnell eine Umkehr nach der entgegengesetzten Richtung einstellen, wenn nicht der Zu stand der Privatwaldwirthschaft in einem großen Umfange übler wäre und sonach der Ausweg nach Wiedereinhaltuug einer bessern Richtung vollkommen verschlossen wäre. Wenn man bas mit erwähnt, so wirb man zu der Schluß folgerung gelangen, daß die Fragen, die hierbei für die gesetzgeberische Thätigkeit bezüglich des Waldschutzes ent stehen, eine noch größere Ausdehnung gewinnen, als sie blos bei der Berechnung der jetzt vorhandenen Blößen und Entwaldungen zu haben scheinen. Man kann sonach ein allgemeines Einverständniß darüber voraussetzen und tatsächlich auch constatiren, daß diese Erörterungen, die in dieser Hinsicht gewünscht werden, vollkommen zeit gemäß sind, daß sie geboten erscheinen und daß die Be obachtungen, auf die sie sich gründen, allgemeine sind, und dafür liegt auch einBeweis in der ungemein sympathischen Aufnahme, welche dieser Antrag des Herrn von Hausen so wohl in der Bevölkerung, als auch in der Presse von allen Seiten gefunden hat. Wenn man sich aber nun fragt, wie diesen Uebelständen zu begegnen ist, soglaubeich, kann man die betreffenden Fragen, die hierbei einschlagen, nach zwei Richtungen unterscheiden. Man hat zu unterscheiden 1.: wo geholfen werden soll im Interesse und zum Schutz anderer Grundstücke oder Landesstrecken, zum Schutz von anderen örtlichen oder allgemeineren Landcsintercssen und auch zum Schutz der Cultur des Grundstücks selbst im Fall der absoluten Nothwendigkeit von Waldcultur, und 2.: wo geholfen werden soll im Interesse der Erhaltung und Förderung der Bvdencultur des Landes, um der Ent- wcrthung und Verödung des Bodens in größerem Umfange vorzubcugen. Die erstere Rücksicht crgiebt die sogenannte Bezeichnung von Schutzwaldungen, die sich in den betreffen den Gesetzgebungen darüber allgemein findet. Als Schutz- waldungcn werden da im Allgemeinen solche Waldungen bezeichnet, die mit einem gewissen Bannrecht belegt sind, die also in dieser Eigenschaft erhalten werden müssen und die den Zweck verfolgen, damit die einzige Möglichkeit der Cultur für das Grundstück zu schaffen oder benach barte Grundstücke und Landesstrecken in der Cultur zu schützen, verheerende Naturereignisse und nachtheilige Fol gen für Interessen allgemeinerer Wohlfahrt abzuwenden. Dahin gehören also z. B. die Schutzwaldungen, welche Schutz gegen Bergstürze, gegen Lawinen, gegen Abschwem mungen bewaldeter Uferränder, für Quellengebiete und Wasserzuführung bieten und die Lagen betreffen, wo eine andere Cultur oder die Erhaltung einer Cultur unmöglich ist. Dagegen kann der zweite Fall mehr als Frage des Waldschutzes, als Frage der Förderung dieser Culturart und Abwendung der Bodenverödung und Verwüstung im Allgemeinen bezeichnet werden. In diesen doppelten Richtungen begegnen sich auch die verschiedenen Gesetz gebungen, deren der Herr Antragsteller gedacht hat, und ich will, ohne näher auf diese Gesetzgebungen einzugehen, nur auf Folgendes Bezug nehmen. Bezüglich der Schutz- waldungen hat die neueste Gesetzgebung, die preußische, keineswegs dm Grundsatz ausgestellt, daß der Staat ganz rücksichtslos in dieser Beziehung den betreffenden Wald- I.L. (4. Abommnmt.)! 150
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