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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Ausnahmegesetz gegen das Handwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wiener Brief
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- ArtikelNeujahr in schwerer Zeit! 1
- ArtikelZur Jahreswende 1925/1926 2
- ArtikelDie Großuhrenindustrie am Jahreswechsel 4
- ArtikelEin Arbeitsgebiet der Uhrmacher und Feinmechaniker in früherer ... 4
- ArtikelDie Brechung des Lichts (Fortsetzung) 9
- ArtikelAnpassung einer Brillen-Fassung 11
- ArtikelDie Pforzheimer Edelmetall- und Schmuckwarenindustrie im Jahre ... 13
- ArtikelEin Ausnahmegesetz gegen das Handwerk 13
- ArtikelWiener Brief 14
- ArtikelZusammenbruch oder Gesundung? 15
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 16
- ArtikelVerschiedenes 16
- ArtikelFirmen-Nachrichten 18
- ArtikelMesse-Nachrichten 18
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 18
- ArtikelEdelmetallmarkt 18
- ArtikelMeine Erinnerungen an China (12) 19
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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DIE UHRMACHERKUNST Bei wissentlich unrichtigen Angaben kann auf Geld strafe oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre erkannt werden. Artikel IV schreibt zunächst den Verkauf des Brotes nur nach Festgewicht vor. Weiter soll eine Handlung eines Innungsmitghedes im geschäftlichen Verkehr, bei Festsetzung der Preise und Ge schäftsbedingungen nur dann als ein Verstoß gegen den Gemeingeist oder als eine Verletzung der Standesehre gelten und mit Ordnungsstrafe bedroht werden, wenn un lauterer Wettbewerb im Sinne des Gesetzes vom 7. Juni 1909 vorliegt. Schließlich soll in die Gewerbeordnung folgender Para graph eingefügt werden: „Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist berechtigt, einer Innung zu untersagen, Preise, insbesondere Mindestpreise oder Richtpreise, Arten der Preisfestsetzung oder der Preisermittelung sowie Geschäfts bedingungen festzusetzen, zu empfehlen oder bekannt zugeben. Sie sind ferner berechtigt, Bestimmungen der Satzungen oder Beschlüsse außer Kraft zu setzen, welche die Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe von Preisen und Geschäftsbedingungen durch die Innungsmitglieder betreffen. Vor einer gemäß Satz 1 oder 2 zu treffenden Anordnung soll die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Innung ihren Sitz hat, tunlichst gehört werden.“ Eine Innung kann aufgelöst werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen zuwiderhandelt. Die Bestimmungen dieses neuen Paragraphen finden gleichfalls auf Innungsverbände Anwendung. In der amtlichen Begründung zu diesem Ausnahme gesetz gegen das Handwerk heißt es: „Alle Wirtschaftskreise in bezug auf die Einwirkungs möglichkeiten des Staates unter Berücksichtigung ihrer Eigenart gleichzustellen, ist das Ziel der vorgeschlagenen Abänderung der Gewerbeordnung, soweit sie Innungen und Innungsverbände betrifft. Durch die Bestimmungen zu Ziffer 4 und 5 wird in Anlehnung an ähnliche Bestimmungen der Verordnung gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung den Reichs- und Landesbehörden das Recht gegeben, den Innungen und Innungsverbänden zu unter sagen, Preise, Arten der Preisfestsetzung und der Preis- erraittelung sowie Geschäftsbedingungen festzusetzen, zu empfehlen oder bekanntzugeben.(1!) Wenn danach auch Empfehlungen außer Kraft gesetzt werden können, so ist das durch die besonderen Verhältnisse der hier genannten Wirtschaftskreise begründet. Ein in Handwerkskreisen stark ausgeprägtes Zusammengehörigkeitsgefühl (ü) und eine lebendige Vorstellung von Standesehre, aber häufig auch eine geringere Durchbildung des einzelnen in wirt schaftlichen Dingen haben zur Folge, daß schon die von Innungen und Innungsverbänden ausgehenden bloßen Emp fehlungen in vielen Handwerkszweigen tatsächlich die gleiche Wirkung üben wie rechtlich bindende Festsetzungen. Der Bedeutung der Handwerkskammern und des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages entspricht es, eine gesetzliche Gewähr dafür zu schaffen, daß diese Stellen vor Anordnung der in Ziffer 4 und 5 zu treffenden Maßnahmen tunlichst gehört werden.“ Der arme Beamte, der den Gesetzentwurf und seine Begründung formulieren mußte, wußte nicht, was er tat. Gibt es noch eine bessere Begründung dafür, daß es aller höchste Zeit ist, das Reichswirtschaftsministerium schleunigst verschwinden zu lassen? Bisher haben wir doch nur Er schwernisse für die Wirtschaft durch dieses Ministerium beschert bekommen. Der vorliegende Gesetzentwurf mutet an, als wäre er der Schatzkammer der mittelalterlichen Inquisition entnommen. Man stelle sich einmal vor, was es heißt, zu verbieten „Arten der Preisfestsetzung oder der Preis ermittelung, sowie Geschäftsbedingungen festzu setzen, zu empfehlen oder bekanntzugeben!“ Wehe dem nach der Innung, wenn in der Innungsversammlung gezeigt wird, wie man kalkulieren muß, was zu den Geschäfts unkosten gehört usw. Wer war es denn, der dem Handwerk fortgesetzt vorwarf, es könne nicht kalkulieren? Wer zwang denn das Handwerk durch die Wuchergesetze, zu kalkulieren und den „Selbstkostenpreis“ festzustellen? Früher machte doch der Handwerker seine Preise aus dem Handgelenk — dabei kam er wirtschaftlich immer weiter zurück. Nur durch den Zwang der Wuchergesetze lernte er erkennen, daß auch er nicht unter den Selbstkostenpreisen arbeiten konnte. So verdanken wir den Wuchergesetzen die Erziehung des Handwerkers zur Kalkulation, die den Verbänden bisher nie gelang. Wie denkt man sich denn überhaupt die Wirkung dieses Verbots des freien Denkens? Die Innung darf also bei Gefahr der Auflösung nicht über Kalkulation und Preise reden. Ob die Fachzeitungen auch beschlag nahmt werden, wenn sie Kalkulationsbeispiele veröffent lichen? Oder dürfen diese nur Beispiele über behördliche Kalkulation bringen, wie z. B. einen Waffenschein aus stellen 20 Mk., einen Namen geschrieben und einen Stempel aufgedrückt 2 Mk., eine Auskunft von etwa sechs Zeilen Länge erteilt 50 Mk. Das sind Beispiele aus der Praxis der Behördenrechnung! Ob man dann auch jedes Stammtischgespräch über Preise verbieten wird? Das gäbe doch Gelegenheit, unseren Beamtenapparat wieder einmal erheblich zu vergrößern; denn Kontrolle müßte doch sein. Die Kartelle verpflichten durch Vertragsstrafen und andere scharfe Bedingungen ihre Mitglieder zur Einhaltung der Preise und Lieferbedingungen. Eine Aenderung kann nur erzwungen werden nach einem schwierigen Verfahren vor dem Kartellgericht. Die Innung hat beinahe gar keine Machtmittel, um etwa Preisbedingungen durchzuführen. Der Innung, also dem Handwerk gegenüber, glaubt man aber* auf eine Gleichstellung mit der Industrie verzichten zu können. Beim Handwerk wird einfach durch irgendeine Behörde „verfügt“! Daraus spricht doch eine derartig verächtliche Be handlung des Handwerks, daß dieses nun doch wohl endlich seine Geduld verlieren wird. Wie ein Mann müßte das Handwerk aufstehen, um diese Beleidigung, diese Knebelung der Meinungsäußerung, diese Unterdrückung der Aufklärung, dieses Gesetz zur Verdummung des Handwerks zurück zuweisen. Oder ist das Handwerk so senil geworden, daß es nicht mehr mit der Faust auf den Tisch schlägt? Man wird sich seine berufenen Vertreter genauer ansehen müssen, damit seine Interessen auch männlich und würdig gewahrt werden. Leisetreterei oder Rücksicht auf Beziehungen sind Verrat am Handwerk. Das Handwerk muß selbst seine Sprache wiederfinden — und dann wird es von der Büro kratie gehört werden. Wiener Brief Das Weihnachtsgeschäft ist vorüber und brachte eine große Enttäuschung. Man kaufte nichts oder wenig und billig. Es wurden genügend Neuheiten herausgebracht, sowohl in Goldschmiedearbeiten als auch besseren und minderen Goldschmiedewaren. Aber mit Aus nahme von Ungarn kamen nur wenig nachbarstaatliche und sonstige ausländische Einkäufer nach Wien. Vereinzelte galizische Importeure waren heuer in Wien anwesend und kauften vornehmlich Schweizer Fabrikate ein, die sie mit Umgehung der Zollrevision an ihrer Heimatgrenze in ihr Land gebracht haben. Noch nie blühte so der Schmuggel im Handelsverkehr mit Polen, wie es gegenwärtig der Fall ist. Ein polnischer Einkäufer erklärte, wenn er am Mittwoch eine goldene Uhr einkaufe, so ist diese am nächsten Freitag in seiner Heimat um 10 bis 20 % mehr wert. Der Zloty fiel wieder in der letzten Zeit, und man kann dasselbe in Polen bemerken, was
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