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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (11. Juni 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Soll man sich beim Finanzamte (bzw. Hauptzollamte) "unterwerfen"?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Von den ungeschichtlichen Geschichtsschreibern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das lächelnde Gesicht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- ArtikelFrühlingsfahrt durchs Uhrenland 449
- ArtikelVon der Reibung 450
- ArtikelBerechnung der Feldstärke 452
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 454
- ArtikelJubelfeier der Leipziger Uhrmacher-Zwangsinnung 455
- ArtikelSprechsaal 457
- ArtikelSoll man sich beim Finanzamte (bzw. Hauptzollamte) "unterwerfen"? 457
- ArtikelVon den ungeschichtlichen Geschichtsschreibern 458
- ArtikelDas lächelnde Gesicht 458
- ArtikelChronometerprüfung im Observatorium zu Neuchatel 459
- ArtikelMade in Germany 460
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 460
- ArtikelVerschiedenes 462
- ArtikelHeitere Ecke 463
- ArtikelPatentschau 463
- ArtikelFirmen-Nachrichten 464
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 464
- ArtikelEdelmetallmarkt 464
- ArtikelMeine Erinnerungen an China (Schluß) 465
- ArtikelDu liebes Wien 466
- ArtikelDie beiden Uhren 466
- ArtikelDas Hochzeitsgeschenk 466
- ArtikelAus der Materialkunde 467
- ArtikelDas Thermometer 469
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
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- Die Uhrmacherkunst
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458 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 24 oder die Lohnsteuer seiner Angestellten nicht regelmäßig abgeführt hat, einen Unterschied, ob nachher Im Strafregister bei Ihm ein „vorsätzliches“ oder nur ein „fahrlässiges“ Steuervergehen steht. Dies ist besonders für ein etwa später wieder vorkommendes Steuer vergehen von Bedeutung. Für einen Notar, der etwa die Lohn steuer seiner Bnreauangestellten nicht richtig abgeführt hat, wäre es natürlich auch schon bei dem ersten Steuervergehen von Be deutung. Man wird als Steuerzahler des weiteren gut tun, besonders darauf zu achten, ob die vom Finanzamte vorgeschlagene Unter werf ungsstrafe überhaupt in einem angemessenen Verhältnisse zu der verkürzten Steuer steht. Es ist zu begrüßen, daß hierfür jetzt ein Maßstab gegeben worden ist. Für mittelschwer liegende Fälle hat der Reichsfinanzminister in dem angeführten Erlaß vom io. Oktober 1925 als ungefähren Anhaltspunkt für die Finanzämter einen Multi plikator von iVg — 2 1 / 2 bezeichnet, so daß also in einem mittel schweren Falle bei einer Steuerverkürzung von 100 Mk. die Strafe 150 — 250 Mk. betragen würde. (Die angegebenen Multiplikatoren sind jedoch, wohlgemerkt, nur Anhaltspunkte für die Finanzämter; diese können also sehr wohl davon ab weichen, z. B. die Multi plikatoren 1 oder 5 anwenden. Das Gros der Fälle wird sich freilich in dem angegebenen Rahmen von iVa — 2‘/ a halten.) Diese Be grenzung, in Verbindung mit den vor einiger Zeit umgeformten beiden wichtigsten Strafparagraphen 359 und 367, ist als eine sehr erhebliche Milderung gegenüber den früheren Bestimmungen der Einzelsteuergesetze anzusehen; so setzte das bisherige Einkommen steuergesetz noch den Multiplikator 5—20 fest, und das Umsatz steuergesetz bestimmte Aehnliches. Die Praxis zeigte jedoch bald, daß das viel zu hart war. Daher wurde durch Gesetz eine Um formung der beiden allgemeinen §§ 359 und 367 herbeigeführt, nämlich durch sie ein einheitlicher Strafrahmen geschaffen, der den Finanzämter und Gerichten die nötige Freiheit läßt, elastisch za verfahren. Dieser Elastizität ist nunmehr also (in weiser Beschränkung vom Reichsfinanzminister in dem Erlasse für mittelschwere Fälle) eine Grenze nach oben gezogen worden. Findet der Steuerpflichtige, daß er hinsichtlich der Schuldfrage (insbesondere Vorsatz und Fahrlässigkeit), wie auch hinsichtlich der Straffrage (Strafhöhe) dem Finanzamt — wenn auch ungern — zu stimmt, dann soll er ruhig den Vorschlag der Unterwerfung an nehmen. Hat er noch Zweifel, so mag er einen Steuersachverständigen, möglichst einen rechtskundigen, zu Rate zu ziehen. Er kann diesen übrigens auch zu der Unterwerfnngsverhandlung selbst mit auf das Finanzamt nehmen. Sollte das Finanzamt wider Erwarten den Bei stand zurück weisen, so empfiehlt es sich, den Beamten auf den Aufsatz des Regierungsrats Wetzler in der „Juristischen Wochen schrift“ 1925, Nr. 18, S. 1982 ff., hinznweisen, der — so sehr er auch im Vorverfahren gegen Vertreter ist — doch bei der Unterwerfungs verhandlung eine Zurückweisung des Beistandes für durchaus un zulässig hält; ein Streit wird nach seinen überzeugenden Aus führungen kaum noch bestehen können. Wer einen sachkundigen Beistand nicht mitbringen kann, mache sich wenigstens vor der Unterwerfungsverhandlung klar, was ihm zum Unterschreiben vorgelesen werden wird, zum mindesten aber den hierzu gehörigen (ziemlich langen) amtlichen Vordruck der Niederschrift der Verhandlung, indem er sich möglichst einen solchen Vordruck beim Finanzamt vorher anf kurze Zeit ausbittet. Das Reichsfinauzministerium ist dankenswerterweise bemüht, den Vor druck verständlicher zu gestalten. Die wichtigste Stelle des Vor druckes: Die Bekanntgabe an den Pflichtigen, daß „die Unter werfung . . . einer rechtskräftigen Verurteilung gleichstehe“, mit anderen Worten: Daß keine Macht der Welt (außer einem Billigkeits erlaß, der aber nur sehr selten zu erreichen ist) die Unterwerfung mit allen ihren Folgen beseitigen kann, ist jetzt durch einen Zusatz verständlicher gemacht worden. Dieser lautet erklärend: „Daß also gegenüber der Straffestsetzung weder ein Rechtsmittel gegeben, noch Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist.“ Aufgenommen wird die Unterwerfungsverhandlung beim Finanzamt meist von einem sogenannten Bezirksarbeiter, der diesen Bezirk, d. h. Stadtteil, oder dieses besondere Arbeitsgebiet bearbeitet; d. i. meist ein Obersteuersekretär oder ähnlich gestellter Beamter. Wirksam wird sie erst mit der unterschriftlichen Genehmigung seitens des hierfür zuständigen Beamten (meist Regierungsrats oder Oberregiernngsrats). Der Steuerpflichtige dagegen ist an seine Er klärung gebunden, bis die Genehmigung erfolgt ist (vorausgesetzt, daß diese innerhalb von 3 Monaten erfolgt). Der Reichsfinanzminister weist übrigens zugleich die Finanz ämter auf den § 443, Abs. 2 der Reichsabgabenordnung hin, wonach die Aemter bei bloß fahrlässigen Vergehen (§ 367) und bloßen Ordnungswidrigkeiten (§ 377) von einem Strafverfahren überhaupt absehen können, wenn das Verschulden nur geringfügig ist. Er macht ihnen dieses „Können“ sogar zu einer besonderen Pflicht. Der Minister befindet sich hier zweifellos in enger Uebereinstimmung mit dem Gesetzgeber, denn schon im Steuerausschusse des Reichs tages wurde seinerzeit bei der Schaffung der Abgabenordnung ge sagt, daß es nicht geduldet werden könne, wenn ein Finanzbeamter in der heutigen Zeit mit der Verfolgung kleiner Fahrlässigkeiten die Leute vor den Kopf stoße. Wer nach eingehender Prüfung glaubt, sich lieber nicht „unter werfen“ zu sollen, erhält vom Finanzamte einen „Strafbescheid". Im Gegensatz zur Unterwerfung hat er hier die Möglichkeit, eine Nachprüfung durch das Landesfinanzamt oder das ordentliche Ge richt wahlweise herbeizuführen (§ 415 Reichsabgabenordnung). Was riskiert er dabei? Hinsichtlich der späteren Eintragung ins Straf register („Vorbestraftsein“) riskiert er nichts, denn auch schon eine Unterwerfung zieht eine Eintragung ins Strafregister nach sich, da eben eine Bestrafung überhaupt vorliegt. Dies ist vielfach nicht be kannt. Wohl aber riskiert er weitere Kosten. Und wenn es ihm auf^ diese nicht ankommt, so riskiert er doch vor allem bei einer gerichtlichen Entscheidung eine Höhersetzung der Strafe (reformatio in peius). Außerdem hat er die Unannehmlichkeiten gerichtlicher Verhandlungen überhaupt (Zeitverlust, Oeffentlichkeit usw.). Nament lich in kleineren Städten hat die Erfahrung gelehrt, daß gerade wegen der Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, einschließlich der Zeitungsberichterstattung, das Publikum es vorzieht, die Gerichte lieber nicht anzurufen. Was in dem Vorstehenden von den Finanzämten gesagt ist, gilt entsprechend auch für ihre Schwesterämter, die Hauptzollämter. Dies ergibt beiläufig die Verordnung vom 1. November 1921, die der Minister seinerzeit zur Regelung des Verfahrens überhaupt er lassen hat, wozu ihn der letzte Satz des § 410 ermächtigt. Die Ver ordnung kann nachgelesen werden im Reichsgesetzblatt 19 21 auf S 1328 ff. Sie ist nur zehn Paragraphen lang. Reg.-Rat Dr. R. Von den ungeschichtlichen Geschichtsschreibern Das lächelnde Gesicht Allgemein glaubt man gern, Geschäft sei etwas Kaltes, Herbes und geschäftliche Erfolge seien nur erreichbar, wenn man einen Tei seiner Sympathien und inneren Regungen opfere. Dieses Bild des modernen Geschäftslebens ist recht unfreundlich und entspricht — zu unserer Freude — keineswegs den Tatsachen. Viele große Männer sind nnr deswegen voran gekommen, weil sie menschlich fühlten und sich dennoch tatkräftig freie Bahn zn schaffen verstanden. Man sehe sich Carnegie an! Er war einer der größten Industriekapitäne und gleichzeitig weltbekannt als Philan throp. Seine menschlichen Qualitäten störten nicht seinen geschäft lichen Erfolg — im Gegenteil — sie förderten ihn! Aber warum in die Ferne schweifen? In jedem Land, in jedem Stand wird der erfolgreichste Geschäftsmann mit aller Wahrschein lichkeit einer sein, der ein „lächelndes Gesicht“ sein eigen nennt. Der führende Kaufmann ist in neun von zehn Fällen genial und freundlich; nur die Erfolglosen leiden an chronischer Nörgel sucht und brummen gern. Geschäft ist etwas Menschliches! Erfolg im Geschäft .hängt von menschlichen Eigenschaften ab. Und darum ist das lächelnde Gesicht das Gesicht des erfolgreichen Mannes! (Aus der neuen Zeitschrift .Verkaufspraxis“, Stuttgart, Pfizerstr. 5) 1 im 0 ,'J datel' iresweg ron »11| V< fön dei lind kle 10s der All uren r eingeliel Di< irische ! Werke 1 einer äul hat es zi großen Ii rang. E der beide ins der 1 Ich In der „Braunschweiger GNC Monatsschrift“ März/April-Heft — übrigens eine der lesenswertesten deutschen Werkschriften mit meist recht wertvollem Inhalt — bringt Prof. Dr. Adolf Pahde, Ober studiendirektor i. R. (Krefeld), eine Abhandlung über „Zeitmaß und Kalender“. Darin findet sich auch Geschichtliches über Uhren. Hier nur zwei Sätze daraus: „Räderuhren mit Gewichten gab es in Klöstern sicher seit 1120. Schon ehe der in Nürnberg durch ein Denkmal geehrte Peter Henlein (1480 bis 1542) die unter dem Namen „Nürnberger Eier“ bekannten ellipsoidischen Taschenuhren an fertigte, wurde für Uhren die Feder benutzt.“ Wie lange scheinen schon unsere Fachgeschichtsschreiber nach verläßlichen Daten zu suchen, wann eigentlich die Räderuhren auf kamen. Hier steht nun genau die Jahreszahl 1120, und sicher soll sie auch noch sein. Wenn ich bloß wüßte, woher der Verfasser diese sichere Datierung hat? Ich bin nur zu schüchtern anzufragen. Mein Respekt vor dem Gymnasialprofessor ist leider immer noch garantiert echte Friedensware. Und ehe ich von dem Herrn Ober studiendirektor (der verflossene Titel „Rektor“ war übrigens weniger zungenbrecherisch und hatte so etwas Ehrwürdiges für sich) — also ehe ich von dem Herrn Oberstudiendirektor ob meiner großen Un kenntnis friedensmäßig „angehaucht“ werden könnte, lasse ich es lieber. Auch die ellipsoidischen Taschenuhren Henleins wollen mir nicht in den Kopf, sintemalen unsere verläßlichen Historiker immer wieder schreiben, daß die eiförmigen Uhren erst lange nach Henlein auftraten. Dagegen wird der Herr Oberstudiendirektor recht haben, daß die Zugfeder bei mechanischen Uhren schon Verwendung fand, als Henlein noch den Lutscher im Munde hatte (nebenbei bemerkt, bin ich nicht sicher, ob man damals schon solche Schreihals - Be- ruhignngsmittel hatte — das wären dann gotische Lntscher — ob darüber Bchon eine Doktorarbeit vorliegt?). Also wer beruhigt mein gequältes Hirn vor allem wegen den Räderuhren, die sicher schon 1120 vorhanden waren? Jodokus Uhrologius. 1 rationen: nid Gefi lickt nu: Reglenre, aigibt, i Namen: c nd W. A «rfehlen tilg fibei beiden Fii ja diese I In c ;t mal
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