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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 35 (27. August 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sicherungsübereignungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- ArtikelDer Vorsprung 685
- ArtikelBilanzen aus dem Beamten-Warenhandel 686
- ArtikelDie Uhr als Symbol 687
- ArtikelGrundzüge der Theorie der Zugfeder 689
- ArtikelWos ich diesmol uff da Reichstagung erlebte! 690
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 692
- ArtikelSicherungsübereignungen 693
- ArtikelSteuertermine für September 695
- ArtikelAus der Werkstatt 695
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 695
- ArtikelVerschiedenes 697
- ArtikelFirmen-Nachrichten 697
- ArtikelMesse-Nachrichten 698
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 698
- ArtikelEdelmetallmarkt 698
- ArtikelDu liebes Wien (10) 699
- ArtikelAuge und Beruf (Fortsetzung) 701
- ArtikelFeststellung der Refraktionsfehler (Fortsetzung aus Nr. 26) 702
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 35 :er Wein wie nw Podiut leinische sten mit da Obei a sein laot mic ad bättf im iUl ulldn, hrmachei rgen. iiiiiiiiiiiiiiiiiii D,nu nette mit dem ldzeicben. L,ls netto L,ds D,sn e Glocke, >m neuen, hen. . L,u8 netto id mit dem mdzeichen. L,is nett L,ns D,dn Nr. 35 t>iE UHRK!ACHERKÜNSt 6§3 L,is L,ne D,dn U,is U.n» D.du „ U.da , U,n8 , R> U.do ” ü,o* ' * R,b° ' » ingen: Mk. U» » el L,n« L,i« D.dtt D,d* Sämtliche Centra-Wecker werden geliefert: mit im Gehäuse eingeschlagener, fortlaufender Numerierung, mit achteckigem Anhänge-Etikett, Verpackungsschachtel in Spezialausführung. Centra-Uhren werden nur an solche Fachgeschäfte geliefert, die im Besitz einer Ausweiskarte der Markenuhr G. m. b. H. in Halle (Saale) sind. Markenuhr G. m. b. H. gez : W. König. Als Lieferant für Centra~Uhren ist weiter zugelassen worden die Firma Ernst Thiel (Berlin SW 68, Zimmer straße 88). Vorsicht bei Geschäftsverbindungen! Ein Kauf mann P. M. aus Martinlamitz (Oberfranken) versucht, von Uhrengroßhandlungen Waren zu beziehen. Es handelt sich um ein fachfremdes Geschäft. Die Auskünfte, auch seitens der Behörden, sind die denkbar ungünstigsten. Papierkorb-Offerten. Die Metallwarenfirmen Hans Meyer & Co. (Bremen), C. Baer (Erfurt, Anger 6o), Hugo Tausig (Leipzig-Lindenau), und Förstendorf & Schönecker (Leipzig) verschicken Preislisten mit offenen Zahlenangaben als Drucksache. Firmen, die gegen unsere Gescbäftsgrundsätze verstoßen: J. Angele (Stuttgart), Carl Becker (Münster i. W), Martin Bergmeister(Villingeni. B.). Max Qlaß (Beuthen), Hiller Uhren A.-0. (Stuttgart), Ed. Holland (Minden), Jakob Jacoby Wwe. (Düsseldorf), F. Kalllbau (Rathenow), Ernst Kobold (Altona), Ernst Kobold, Vertreter Dettmer (Hannover), Uhren-, Furnituren- und Edel metall - GroBhandelsgesell- schaft H. Krell (Magdeburg), Ernst Lauffer, Uhrenfabrik (Schwenningen a N), Alb. Lehmann (Fürth), H. Limke (Dortmund), Hans Maidl (Briangen), Oberrhein. Uhren - u. Apparatebau- Gesellschaft (Staufen i. Br.), Optische Werkstätten, Emst Schneppenhorst (Nürnberg). G. Pullich (München), E. Schmidt (Detmold), Uhrenversandhaus Schwarzwald (St. Georgen), Oskar Trutzschier (Rathenow), Otto H. Watter jun. (München). Zeitmesservertrieb, jetzt Deutsche Uhrenvertriebsgesdlschaft, (Berlin, Lindenstraße). Zentralverband der Deutschen Uhrmacher (ElnhettiTerband) Geschäftsstelle Halle (Saale), Mühlweg 19 W. König, Verbandsdirektor IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIUIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIItllllllllillllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllimilllllllllllllllllMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIimillllllllllllMIIIIIIIMIUIIIUMHI zu zweifeln. Auch das Reichsgericht erkennt sie in ständiger Recht sprechung ohne weiteres an, sobald sie nur ernsthaft gemeint und Sicherungsübereignungen Recbtliche Seite — Steuerpflicht — Vertragsmuster | Kredit erhält man meist nur, wenn man Sicherheit leistet. In kreditbedürftiger Zeit wie der jetzigen steht daher die Frage der Sicherheitsleistung mit im Vordergründe. Gewöhnlich wird die Sicherheit geleistet, indem man eine Sache verpfändet. Unangenehm ist dabei aber die Hingabe der Sache (Pfandsache). Sie kann nur bei Grundstücken entbehrt werden (Hypothek). Hier tritt die Ein tragung im Grundbuche an die Stelle der Hingabe. Bei allen be weglichen Sachen dagegen ist die Hingabe nicht entbehrlich. Der Gesetzgeber will eben, daß es erkennbar sein soll, wenn auf einer Sache ein Pfandrecht lastet; dieses Publizitätspriuzip hat er dem Verkehrsinteresse zuliebe aufgestellt. Kommt man also etwa in einen industriellen oder kaufmännischen Betrieb, z. B. in ein Laden geschäft, so weiß man sicher: die darin befindlichen Gegenstände sind nicht mit einem vertraglichem Pfandrecht belastet (mit Aus nahme nur der mit dem Grund und Boden oder der Baulichkeit fest verbundenen Gegenstände, die ja von dem eventuellen Grund Pfandrechte, insbesondere der Hypothek, mit erfaßt werden). So sehr dem Verkehr mit dieser Klarheit gedient ist, so sehr kann andererseits doch die Hingabepflicht den Eigentümer beein trächtigen, nämlich dann, wenn er die betreffende Sache nicht hin- t geben kann, insbesondere, weil er sie in seinem Betriebe notwendig braucht. Hier hat sich früher einmal ein findiger Kopf zu helfen gesucht, indem er als Ersatz für die Pfandbestellung eine Eigen tumsübertragung auBführte. Grundsätzlich ist eine Hingabe zwar auch bei der Eigentumsübertragung erforderlich; aber bei einigen (ganz wenigen) Arten der Uebertragung kann sie ent behrt werden. Kaufe ich z. B. einen Kraftwagen, der mir gerade billig erscheint — ich kann ihn aber augenblicklich noch nicht bei mir unterstellen —, dann müßte ich ihn mir eigentlich übergeben lassen, damit das Eigentum auf mich übergeht, und dann sofort wieder zurückgeben zur weiteren Verwahrung in der Garage des Verkäufers. Um dieses Hin und Her zu ersparen, hat der Gesetz geber ausdrücklich zugelassen, daß die Hingabe seitens des Ver käufers ersetzt werden kann durch die Vereinbarung der Ver wahrung, (Verleihung, Miete usw. (§ 930 BGB.). Hierdurch erhält der Erwerber (neue Eigentümer) wenigstens den mittelbaren Besitz. Das ganze Rechtsgeschäft nennt man vom römischen Recht her: das Besitzkonstitut. Es gibt also eine Eigentumsübertragung ohne Besitzübertragung; aber nicht (wie gesagt) eine Verpfändung ohne Besitzflbertragung. Da nun ja eine Eigentumsübertragung sine stärkere Rechtsstellung verschafft als eine Pfandrechtsbestellung, kann das Eigentum als Ersatz für das Pfand iu gewissen Fällen in Frage kommen, denn beides verschafft Sicherheit. Eigentums übertragungen solcher Art sind die sogenannten „ Sicherungsüber eignungen*. Man tut mit ihnen mehr, als man eigentlich erreichen will, denn man möchte sein Eigentum letzten Endes selbstverständ lich lieber behalten, d. h. man ist sich mit dem anderen Teile inner lich darüber einig, daß in wirtschaftlicher Hinsicht das Eigen tum da verbleiben soll, wo es war. Nur rechtlich soll es übergehen. Zutreffend bezeichnet der Reichsfinanzhof die Sicherungsübereig- nung ihrem Zwecke nach daher als a verschleierte Pfandbestellung (Gutachten vom 8. Juni 1926). An der Gültigkeit der Sicherungsübereignungen ist, obwohl ,le «n sich eine Umgehung von Gesetzes Vorschriften darstellen, nicht mit den guten Sitten vereinbar sind. Letzteres beides ist aller dings Bedingung. Daß es sogar auch eine gewisse gesetzliche Grund lage für die Sicherungsübereignungen gibt, ist weniger bekannt Es ist der § 223, Abs. 1, BGB. Wie steht man nun als Sicherheitskäufer da, wenn der andere Teil in Konkurs fällt? Hier hat der Sicherheitskäufer die Recht stellung eines Pfandgläubigers (seiner wirtschaftlichen Stellung ent sprechend), er hat nämlich nach dem Reichsgericht und dem Schrift tum ein sogenanntes Absonderungsrecht. Dies verschafft ihm die Annehmlichkeit, überhaupt nicht am Konkurse mit teilzunehmen, sondern aus der Pfandsache vorweg befriedigt zu werden, auch noch vor den bevorrechtigten Konkursgläubigern. — Wie ist andererseits die Stellung des Sicherheitsverkäufers, wenn zufällig einmal der Sicherheitskäufer in Konkurs fällt, was ja auch denkbar ist? Hier gibt das Reichsgericht dem Sicherheitsverkäufer, weil er im Innenver hältnisse Eigentümer geblieben ist, die Stellung eines Eigentümers auch nach außen: er ist aussonderungsberechtigt. Er braucht also ebenfalls nicht am Konkurse teilzunehmen, sondern wird ebenfalls vorweg befriedigt Neuerdings kommt es übrigens auch vor, daß ein Finanzamt selbst als Vertragspartei beim Abschlüsse eines Sicherungs- übereignur gsvertrages mitwirkt. Es mag dies zunächst etwas eigen- aitig aussehen. Aber wenn einem Steuerpflichtigen dadurch ge holfen werden kann, daß er als letztes Mittel zur weiteren Hinaus schiebung der gefürchteten Beitreibung — zur Sicherung der seit langem geschuldeten Steuerrückstände — gewisse Gegenstände als Sicherheit dem Reiche übereignet, dann darf das Finanzamt wohl in eine ihm angebotene Sicherungsübereignnng willigen. Auch da würde dann weiter nichts als eine Art Verpfändung vorliegen; eine echte Verpfändung ist nicht möglich, weil der Steuerschuldner die Gegen stände eben auch hier in seinem Gewahrsam nicht entbehren kann. Neu ist die Lehre von den steuerlichen Auswirkungen der Sicherungsübereignungen. 1. Umsatzsteuer. Ein eifriges Finanzamt könnte auf den Gedanken kommen, schon die Uebereignnng zu besteuern, nämlich in ihr eine „Lieferung“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu sehen. Der Reichsfinanzhof hat dies jedoch verneint. Voraussetzung ist hierbei allerdings, daß der Gläubiger im Verwertungsfalle nur zum Verkauf für Rechnung des Schuldners ermächtigt sein soll, d. h. nicht für eigene Rechnung. Im letzteren Falle läge ein (bedingter) Kaufvertrag vor, der als solcher grundsätzlich zur Umsatzsteuer führen würde. — Auch die Rückübertragung ist umsatzsteuerfrei. Beiläufig: Wird einmal nicht übereignet, ’ sondern richtig ver pfändet, also mit Hingabe, so wäre auch diese Hingabe nicht etwa umsatzsteuerpflichtig. Wohl aber wäre hier ein etwaiger späterer Verkauf der Pfandsache steuerpflichtig, wenn er innerhalb des Ge werbes erfolgt. 2. Vermögensteuer 1924. Der Reichsfinanzhof läßt für Treuhandverhältnisse — wenigstens in vermögensteuerlicher Hinsicht — das Wirtschaftliche maßgebend sein: Da die Sache wirtschaft lich noch zum Vermögen des Schuldners gehört, ist dieser hin sichtlich ihrer vermögensteuerpflichtig, und nicht etwa der neue Eigentümer (Gläubiger). — Gegenstand eines solchen Treuband verhältnisses können übrigens nach derselben Entscheidung nicht nur einzelne bestimmte Gegenstände, sondern auch ganze Vermögen oder Anteile an einem Vermögen sein. II
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