Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (17. Dezember 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gefahren bei Sicherungsübereignungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- ArtikelGemeinschaftsreklame und Markenreklame 971
- ArtikelZum 150. Geburtstag von Johann Baptist Schwilgue 972
- ArtikelEinladung zur siebenden Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 973
- ArtikelDie Burgunder Federzuguhr aus der Zeit um 1430 (Fortsetzung zu ... 974
- ArtikelGefahren bei Sicherungsübereignungen 975
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 977
- ArtikelBekanntmachungen der Markenuhr G. m. b. H. 978
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 978
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 978
- ArtikelVerschiedenes 979
- ArtikelFirmen-Nachrichten 980
- ArtikelPatentschau 980
- ArtikelEdelmetallmarkt 980
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (3. ... 981
- ArtikelDu liebes Wien (24) 983
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
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976 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 51 Nichtigkeit, vgl. § 117 BGB. 1 ). — Hier sollen vielmehr die weniger bekannten Gefahren besprochen werden. A) Warenlager, a) Besonders oft werden ganze Warenlager übereignet. Bei ihnen ist die Gefahr besonders groß. Ein Reichs gerichtsfall (Bd. 77, S. 201 — 210): Eine Rohstoffgenossenschaft ver einigter Schneidermeister, e. G. m. b. H., übereignete ihr gesamtes Warenlager — mit Einschluß der als Ersatz für die jeweilig ver äußerten reu anzuschaffenden Waren — einer Bank. Außer den beiden Vertragschließenden erfuhr niemand davon, auch die An gestellten der Genossenschaft nicht. Solche Fälle kommen öfters vor, denn eine Uebereignung eines Warenlagers ohne Einschluß der als Ersatz eingehenden Waren nützt auf die Dauer nicht viel, und ferner hat an einer Bekanntmachung solcher Sicherungs maßnahmen der Schuldner kein Interesse (ebensowenig wie bei Voll streckungsmaßnahmen). Sie führen aber stets zur Nichtigkeit, wie dasselbe Reichsgerichtsurteil lehrt; dort sind folgende Grundsätze ausgesprochen: „Das Geschäftsgebaren von Kauf leuten, mit deien geschäftlichem Unternehmen es abwärts geht, auf das Andringen eines einzelnen Hauptgläubigers, diesem das gesamte Warenlager mit Einschluß der als Ersatz für abgehende Waren neu ein laufenden Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, bildet für den gesunden Kreditverkehr eine schwere Gefahr, wenn nicht das neu geschaffene dingliche Rechtsverhältnis mit für alle Beteiligten, die sehen wollen, deutlich wahrnehmbaren Kennzeichen nach außen kundgemacht wird. Pfandbestellungen dieser Art, die so wenig äußerlich hervortreten, daß sie selbst den Angestellten des Geschäftes des Pfandschuldners vollständig verborgen bleiben, können als rechtsgültig nicht anerkannt werden und einen Rechtsschutz gegen Dritte nicht verlangen (vgl. Warneyer, Recht sprechung des Reichsgerichts 1910, Nr. 404).“ Zwar hat in dem Falle des Urteils in tatsächlicher Hinsicht nicht, wie oben wieder gegeben, eine Uebereignung stattgefunden, sondern eine richtige Verpfändung; das ist aber ohne Bedeutung, denn wie die pro grammatischen Sätze des Reichsgerichts zeigen, will es in dem Zusammenhänge die Verpfändung der Uebereignung gleichsetzen.) Danach könnte man also niemals ein Warenlager — samt den zukünftig eingehenden Waren — übereignen, ohne es mehr oder weniger bekanntmachen zu müssen? (Das letztere ist im Kredit interesse nicht erwünscht.) Die Antwort dürfte nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen des Reichsgerichts davon abhängen, ob eine Kredittäuschung vorliegt oder nicht. Denn das Reichs gericht will offensichtlich auf den Außenstehenden Rücksicht nehmen. Eine solche Kredittäuschung kann man aber im allgemeinen dann nicht annehmen, wenn der Schuldner neben dem übereigneten Warenlager noch beträchtliches anderweitiges Vermögen be sitzt. Denn dann ist eben nicht sein ganzes Vermögen nebst Zu* gängen übergegangen; er ist nicht wirtschaftlich unselbständig ge worden. Ein solcher Fall, in dem noch beträchtliches sonstiges Vermögen vorhanden ist, liegt dem neueren Urteil des Reichs gerichts vom 9. März 1926 in Bd. 113 S. 57 ff., zugrunde. Hier konnte der Schuldner — wie gewöhnlich — über das von ihm über eignete Warenlager frei verfügen und war dabei außer durch den Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsganges (was selbstverständ lich ist) nur noch durch die Pflicht der Erhaltung eines bestimmten Mindestbestandes beengt. Das Reichsgericht verneint hier die Sitten widrigkeit, indem es weder eine „unsittliche Kredittäuschung" (d. i. nach außin), noch einen sogenannten „Knebelungsvertrag“ (d. i. nach innen) als vorliegend ansieht. b) Beachtet man diese Grundsätze, so entsteht dennoch leicht eine wichtige Gefahrenquelle dadurch, daß die übereigneten Gegen stände nicht klar genug bestimmt (konkretisiert) sind, was be sonders wiederum besonders leicht bei Warenlagern mit wechselndem Bestände Vorkommen kann. Befinden sich in einem solchen Lager teils solche Waren, die dem Schuldner frei gehören, teils auch solche, die ihm nicht gehören (letzteres z. B. infolge Eigentumsvorbehaltes seitens des Lieferanten) und werden davon „die im freien Eigen- tume des Schuldners stehenden Bestandteile des Warenlagers" übereignet, so wäre der Vertrag nichtig mangels Bestimmtheit der übereigneten Gegenstände. Dies gilt natürlich erst recht, wenn aus der Gesamtmenge der eingelagerten Gegenstände immer nur „3500 Säcke“ oder eine andere nur zahlenmäßig bestimmte Menge übereignet werden sollen. So das Reichsgericht in der zuletzt angeführten Entscheidung. — Nach einer früheren Ent scheidung (Bd. 73, S. 415 ff.) des Reichsgerichts wäre es übiigens notwendig, daß die Uebertragung des Eigentums an den neu an geschafften Ersatzstücken (seitens des Schuldners an den Gläubiger) in einer äußerlich erkennbaren Form geschehe; hierfür kommt die Zusendung einer Liste der Ersatzstücke an den Gläubiger in Frage. Auf diese Entscheidung weisen die „Nachrichten der In dustrie- und Handelskammer zu Halle a. S.“ 1926, Nr. 18, S. 169, hin. Demgegenüber ist aber festzustellen, daß die neue Entscheidung in Bd. 113, S. 57 ff., dieses Verlangen offenbar nicht aufrechter 1 ) Linen Anwendungsfall der Nr. 2 u. 3 bietet übrigens die Entscheidung des ReichsfiuaDzhofes vom 19. Mai 19:6 (Bd. 19, S. 95). Doch ist der Angriff aus Nr. 2 u. 3 erfolglos, wie meist. halten will. Immerhin: wer ganz sicher gehen will, mag die in Bd. 73 gewünschte äußere Form wahren. In der Entscheidung in Bd. 113 wird weiterhin die interessante Frage geprüft, ob ein gutgläubiger Erwerb des Sicherungseigentums an den neuen Sachen möglich ist, die in ein Warenlager mit ver änderlichem Bestände heieingebracht werden, wenn an diesen neuen Sachen der Lieferant sein Eigentum sich Vorbehalten, der Schuldner also kein Eigentum hat. Das Reichsgericht bejaht diese Frage: „Der Eigentumsvorbebalt muß dem Sicherungseigentnm . . . weichen. So kann es also kommen, daß ein Gläubiger allmählich hinsichtlich aller in das Lager nachträglich und unter Eigentumsvorbehalt ein gelieferten Sachen — info'ge seiner Gutgläubigkeit — das Siche rungseigentum erwirbt. Dies hat dann jedenfalls den Vorteil, daß die nötige Bestimmtheit der Waren vorhanden ist und so das Sicbe- rungseigentum Bestand hat. Eine Bösgläubigkeit (wissentliches oder grobfahrlässiges Nicht- kennen des Eigentumsvorbehaltes) dagegen würde den Erwerb des Sicherungseigentums an den neuen Waren verhindern. Dies wiederum würde im Gegensatz zu dem Vertrage stehen, wonach der gesamte Warenbestand übereignet sein soll. Und der alte Bestand würde der nötigen Bestimmtheit ermangeln, weil der neue Bestand hinzugekommen ist. Daher wäre der Vertrag nichtig. Diese Gefahr der mangelnden Bestimmtheit der Waren und demzufolge Vertrags nichtigkeit vermeidet man wohl am besten, indem man Waren mit Eigentnmsvorbehalt einfach nicht in das Lager aufnimmt oder auf andere Weise die nötige Bestimmtheit herbeiführt, z. B. mittels einer Warenliste, die die einzelnen Gegenstände bestimmt aufführt. Eine Besonderheit in dem Tatbestände dieser Entscheidung des Reichsgerichts liegt noch darin, daß das Lager sich nicht beim Schuldner unmittelbar, sondern bei einem Dritten (Lagerhalter) befand. Wie in solchen Fällen die Uebergabe ersetzt wird, mag man an folgender Vertragsbestimmung erkennen: „Die Uebergabe wird dadurch ersetzt, daß die Versicherte ihre Ansprüche auf Herausgabe an die bezeichneten Lagerhalter an die Frankfurter abtritt.“ Eine Besonderheit liegt ferner darin, daß im Vertrage ein Treuhänder vorgesehen ist. Dies erscheint hier als recht zweck mäßig: Er soll darüber wachen, daß sowohl der Rahmen der ordnungs mäßigen Geschäftsführung wie auch der Mindestgrenzen nicht über schritten werden. Für die Innehaltung der Mindestgrenzen hat ihm der Sicherungseigentümer sogar noch die Haftung aufgebürdet. B) Von demjenigen, bei dem die zu übereignenden Gegen stände zugleich dessen ganzes Vermögen ausmachen, soll man eine Uebereignung mit Rücksicht auf die im § 419 BGB. liegende Gefahr möglichst nicht annehmen. Nach dieser Vorschrift ist Ver mögensübergang zugleich Schuldübergang. Diese Folge könnte auch nicht etwa durch eine entgegenstehende Vereinbarung aus geschlossen werden, vgl. Abs. 3 des § 419. Daß die Haftung nach Abs. 2 nicht über den Bestand dss übernommenen Vermögens hinaus reicht, ist nur ein schwacher Trost. Meist hat der Schuldner 6chon frühere Gläubiger; diesen kann der neue Gläubiger wohl keinen größeren Gefallen tun, als das Vermögen sich sicherungsübereignen zu lassen, denn nun haften dem früheren Gläubiger beide neben einander. Wie Rechtsanwalt Dr. Karger im Wirtschaftlichen Rat geber 1926, Nr 46, bemerkt, hat man die Folge des Schulden- mitüberganges dadurch zu umgehen versucht, daß man nicht das ganze Vermögen übereignete, sondern einen kleinen Teil davon oder die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände zurückließ. Dies kann aber mit Rücksicht auf das Unbedeutende des zurück gelassenen Teils bzw. die ohnehin vorhandene Unentbehrlichkeit der Gebrauchsgegenstände nichts nützen. Erst recht wird man Karger dann zustimmen müssen, wenn der zuiückgelassene Teil die Wohnungseinrichtung ist, denn diese gehört ja — und sei sie noch so wertvoll — regelmäßig der Frau, so daß es nur natürlich ist, daß sie von der Uebereignung seitens des Mannes ausgeschlossen wird. C) Wird zweifellos nur ein Teil eines Vermögens übereignet, so besteht doch — und zwar wohlgemerkt hier für den sicherungs suchenden Gläubiger — die Gefahr, daß er nach §826 BGB. wegen Sittenwidrigkeit schadensersatzpflichtig wird. Nämlich dann, wenn er weiß, daß noch andere Gläubiger da sind, die durch diese Uebereignung geschädigt werden. An diese Gefahr — auf die Karger ebenfalls hinweist — denkt wohl kaum ein Sicherungskäufer. Sie besteht neben der eingangs erwähnten Anfechtbarkeit (ebenfalls infolge Gläubigerbenachteiligung). D) Schließlich ist noch an ein strafrechtliches Risiko zu denken, auf das Karger noch hinweist. Es kommt nicht nur für den Schuldner, sondern auch für den Gläubiger (Sicherungskäufer) in Frage. Droht dem Schuldner bereits eine Zwangsvollstreckung — etwa weil ihm ein Zahlungsbefehl zugestellt oder auch schon eine Klage gegen ihn angestrengt ist — und veräußert er, um diese Vollstreckung zu verhindern, Teile seines Vermögens, so macht er sich nach § 288 Str. G. B. strafbar (sogenannte Vollstreckungs vereitelung). Desgleichen aber auch der Gläubiger (Sicherungs käufer) als Gehilfe, wenn er die Verhältnisse des Schuldners, ins besondere auch seine Absicht kannte. Mittäterschaft nimmt hier Karger an; oft dürfte nur Beihilfe vorliegen, diese nehmen auch Frank, Str. G. B., 11. —14. Auflage, Nr. IV zu §288 und die dort angeführte Reichsgerichtsentschnidung an.
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