Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (13. Mai 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- ArtikelListe der Uhren-Fabrikanten und -Grossisten, die die Erklärung ... 341
- ArtikelMünchen und Umgebung 343
- ArtikelAuf nach München! 344
- ArtikelDie Reparatur der kleinen Armbanduhr (Fortsetzung) 345
- ArtikelErfolg und Lebensfreude (Fortsetzung) 346
- ArtikelAus der Uhrensammlung Graf Adelmann, die kürzlich zur ... 347
- ArtikelDas Reparaturgeschäft 348
- ArtikelDie deutschen Uhrmacher-Berufsschulen (Fortsetzung) 351
- ArtikelUmschulung erwerbsloser Angestellter für gewerbliche Berufe 352
- ArtikelSprechsaal 353
- ArtikelVerschiedenes 354
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 358
- ArtikelVom Büchertisch 362
- ArtikelPatentschau 362
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 362
- ArtikelEdelmetallmarkt 362
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen XII
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
tfr. 20 £>l£ UHRMACHERKUNS'f 365 Kollegen tun gut, wenn sie ihre innerhalb der letzten zwei Jahre geklebten Markennocbmals nachprüfen, ob sie auch dem Ginkommen entsprechend richtig geklebt und nicht zn niedrig sind. Wenn die Zarten ausgabesteile oder die Landesversicherungsanstalt nach dem i. August 1928 feststellt, daß zu niedrige Marken verwendet sind, dann zieht sie nicht etwa den Differenzbetrag auf die alte Marke, sondern auf die neuen Marken ein. Wurden beispielsweise Marken iu 5 0 ^ statt zu 70 Pf. entrichtet, dann werden nicht 20 Pf., sondern 40 Pf. pro Marke nacherhoben, da Klasse III 90 Pf. kostet. Die richtige Lohnklasse zu errechnen ist nicht schwer. Bs darf sich der Arbeitgeber nur an oben aufgeführte Tabelle mit Lohn klassengrenzen halten. Bei 16 Mk. Wochenlohn sind III. Klasse ä 9 0 bei 24,50 Mk. Marken V. Klasse ä 150 Pf. zu kleben. Schwieriger ist es bei solchen Versicherten, die neben Barlohn auch Kost, Wohnung, Kleidung usw. bekommen, wie z. B. bei Dienst mädchen. Hier zählen Kost, Wohnung, Kleidung, Trinkgelder, Weihnachtsgeschenke usw., sowie Ksssenbeiträge, wenn sie vom Arbeitgeber allein bestritten werden, auch zum Lohn. Beispiel: Dienstmädchen Popp bekommt monatlich 25 Mk. Barlohn. Kost und Wohnung sind vom zuständigen Versicherungsamt mit 1 Mk. pro Tag = 7 Mk. pro Woche veranschlagt und der Krankenkassen beilrag beläuft sich auf 75 Pf. wöchentlich. Berechnung: 25 X i 2 = 300 Mk.: 52 = 5,76 Mk., hierzu 50 Pf. ( a / 3 des Krankenkassen-) und 45 Pf. C/a des Invalidenversicherungsbeitrages), sowie Kost und Wohnung (7 Mk.) ergeben nachfolgenden Wochenverdienst: 5,76 Mk. + 5° ***■ “I“, 45 + 7 Mk- == 13,71 Mk. Zu kleben sind Marken der Klasse III ä 90 Pf. pro Woche. K. W. (VI 1/94) Beschleunigter Schadenersatz durch die Reichs bahn.^ Vielfache Klagen über die Art der Schadensregelnng bei der Reichsbahn haben verschiedene Kreise der Wirtschaft veranlaßt, bei der Reichsbahn-Gesellschaft vorstellig zu werden. Die Reichs bahn-Gesellschaft hat sich daraufhin bereit eiklärt, für eine Abhilfe der Mißstände, soweit diese zu verzeichnen sind, Sorge zu tragen. Den mit der Beantwortung von Bntscheidnngsansptüchen be schäftigten Reichsbabnstellen ist schleunige und umsichtige Behand lung der Anträge zur besonderen Pflicht gemacht. Nach den ge gebenen Weisungen sollen Erhebungen und Untersuchungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. Kann das Bestehen oder Nichtbestehen einer Haftung der Reichsbahn zweifels frei beuiteilt werden, so ist unverzüglich — ohne weitere Unter suchung — Entscheidung zu treffen. Unvermeidliche Rückfragen sollen nach Möglichkeit fernmündlich erledigt werden. Wenn trotzdem Eiczelfälle Anleß zur Beschwerde geben, so wird em pfohlen, sie den Reichsbahndirektionen mitzuteilen, die die Gescbäftsgebarnng der ihnen nachgeordneten Stellen überwachen und gegebenenfalls für Abhilfe sorgen. Beschwerden über die ge schäftliche Behandlung von Ersatzansprüchen Bind direkt an die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft, Berlin W 8. Voßstr. 35, zu richten. (VI 1/75) RH. Fortbildungsschulbesuch und Arbeitszeit der Lehr linge. Die Frage, ob der Besuch der Fortbildungsschule in die Arbeitszeit der Lehrlinge einznrechnen ist, oder ob die Lehrlinge die volle Arbeitszeit außer der Schulzeit dem Betrieb zu widmen haben, ist gerade mit der Einführnng des Arbeitszeitgesetzes von Bedentnng geworden. Bei den Gerichten, die sich mit dieser Frage zu befassen hatten, so vor allem das Oberlandesgericht Dresden, herrscht die Anffassnng, daß die Pflicht zum Besuch der Fort bildungsschule in keinem Zusammenhang mit der Dauer der Arbeits zeit^ steht. Die ausführliche Begründung des Urteils, der sich alle Gerichte, namhafte Wissenschaftler nnd auch der Reichsarbeits- minister angeschlossen haben, führt aus, daß aus der Arbeitszeit- verordrung nicht zu entnehmen sei, daß Arbeitszeit und Unterrichts zeit zusammen die wöchentlich zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten dürfen. Wenn auch zwischen der Arbeit in der Schule und während der Lehrzeit im Betriebe ein gewirser Zusammenhang besteht, so handelt es sich doch im ersten Falle um das Erwerben von Kenntnissen durch Unterricht und nicht um Arbeitsleistungen im Sinne der Arbeitszeitgesetzgebung. Es ist alro unzweideutig gesagt, daß der Arbeitgeber befugt ist, seinen Lehrling für die ganze Dauer der zulässigen Arbeitszeit in seinem Betrieb zu^beschäftigen, ohne Rücksicht auf den Fortbildungsschulbesuch. Wir erwähnen roch, daß das geplante Arbeitsschutzgesetz einen ähnlichen Standpunkt vertritt. Es sieht nämlich vor, daß die Arbeitszeit und die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Unterrichtszeit bei Arbeitnehmern unter 16 Jahren die Dauer von 56 Stunden, bei Arbeitnehmern zwischen 16 und 18 Jahren die Dauer von 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf. Als regelmäßige Arbeitszeit wird aber an der 48-Stunden-Woche fest gehalten. Der Gesetzentwurf sieht also Trennung von Arbeitszeit und Fortbildungsschulnnterricht vor und gibt nur eine Bestimmung darüber, welche Zeit insgesamt von beiden nicht überschritten werden darf. (VI 1/85) Versteigerung von beliehenen Kostbarkeiten. Die Industrie- und Handelskammer Berlin hat eine Eingabe auf Aende- rung des Gesetzes vom 17. März 1881, betreffend das Pfandleihegewerbe an die^ in Frage kommenden Behörden gerichtet, wonach bei einer Versteigerung der Wert einer zn versteigernden Kostbarkeit vor der Versteigerung von behördlich ernannten Sachverständigen abtaxiert werden soll. Bisher bestand diese Vorschrift nur für Gold- und Silbersachen, welche ja bekanntlich bei einer Versteigerung nicht unter dem Gold- oder dem Silberwert zugeschlagen werden dürfen. Eine ähnliche Bestimmung soll nun hinsichtlich der Kostbarkeiten, vor allem der Juwelen, durchgeführt werden. Es wird angeregt, daß, falls bei der Versteigerung die Hälfte des von dem Sach verständigen angegebenen regulären Verkaufswertes nicht erreicht wird, die Kostbarkeit in einem zweiten Versteigerungstermin noch mals ausgeboten werden soll. Hier soll dann der Zuschlag ohne Rücksicht auf die Höhe des Angebotes unter allen Umständen zu erfolgen haben. — Wir halten eine derartige Regelung für im Inter esse des regulären Uhrenhandels liegend, da ja hierdurch vermieden werden soll, daß die Verschleuderung derartiger Pfandstücke auf das Preisniveau drückt. (VI 1/84) Verkaufskunst. Aus dem „Jewelers Circular“ entnehmen wir die Beschreibung folgendeiTricks, die ein Verkäufer in ei nem Uhren- und Juwelierladen anwendete, um die Käufer zu beein flussen: 1. Ein Kunde ließ sich mehrere recht tenre Uhren zeigen und bekundete besondere Liebhaberei für eine von diesen. Er konnte sich jedoch nicht gleich zum Kauf entschließen, sondern sagte, daß er wiederkommen wolle. Der Verkäufer wußte „instinktiv“ oder erfahrungsgemäß, daß der Verkauf der Uhr nicht erfolgen würde, robald der Kaufliebbaber einmal das Geschäft verlassen hatte. Doch dem schlauen Verkaufsgenie schießt eine Idee durch den Kopf. Er bittet den Kunden um folgende Gefälligkeit: „Ich bemerkte, daß Ihnen gerade diese eine Uhr besonders gut gefiel. Wir er achten diese Uhr selber als eine der besten, die wir im Geschäft führen, doch würde es mich interessieren, von Ihnen zu erfahren, was Ihnen so besonders an dieser Uhr gefällt. Ich habe nämlich eine Kundin, die eine besonders schöne Uhr zu kaufen wünscht, und da würde es mir von großem Nutzen sein, wenn ich auch die Ansicht eines »Käufers« kenne und nicht nur mit meinen eigenen Augen als »Verkäufer« die Vorteile dieser Uhr sehe.“ Der Käufer stutzte; das war ihm neu und interessierte ihn, und er blieb noch eine Weile im Geschäft, erklärte dem Verkäufer, weshalb er gerade diese Uhr bevorzuge. Dieser schmeichelte ein wenig den guten Geschmack des Käufers, kam dadurch in ein mehr freundliches Gespräch über den Gegenstand, wodurch sich der Kunde doch ent schloß, die Uhr selber gleich zu kaufen. Der kleine Trick war also erfolgreich. 2. Eine Dame kauft ‘/a Dntzend Messer und Gabeln für ein Hochzeitsgeschenk. Während die Sachen in ein Etui verpackt werden, sagt der Verkäufer in freundlichem Ton: „Ihre Nichte wird sich natürlich sehr freuen über das schöne Geschenk. Ich könnte jedoch nicht garantieren, von diesem schönen Muster nachliefern zu können, falls Ihre Nichte später einmal das Dutzend voll zu machen beabsichtigen sollte. Es kommt dies oft vor bei jungen Ehepaaren, und dann tut es einem leid, wenn man später das gleiche Muster nicht nachzuliefern vermag.“ Die gute Tante über legte einen Augenblick und — kaufte gleich ein volles Dutzend. Auch dieser Trick war dem Verkäufer gelungen. Man muß Ver kaufskünstler und Gedankenleser sein. (Dieser „Trick“ ist sehr ge fährlich. Bei uns ist der Käufer gewöhnt, die Muster stets nach- znbekommen. Er wird deshalb leicht vom Kauf abgeschreckt werden, wenn er hört, daß das Muster schwer nachzubeziehen ist. Die Schriftleitung.) (VI 1/89) Zweckmäßige Anberaumung der gerichtlichen Ter mine. Aus Wirtschaftskreisen wird erneut Klage darüber geführt, daß die Gerichte bei der Anberaumung von Terminen ohne Rück sicht auf die voraussichtliche Dauer der einzelnen Sachen verfahren, so daß die geladenen Personen oft mehrere Stunden auf den Beginn der Verhandlung ihres Rechtsstreites oder ihrer Vernehmung warten müssen. Aus diesem Anlaß bat der Preußische Justizminister eine Verfügung erlassen, in der es unter anderem heißt: „Wenn auch die außerordentliche Geschäflsbelastnng der Gerichte diese Berück sichtigung der auf die Terminsdauer einwirkenden Umstände des einzelnen Falles bei der Anberaumung der Termine erschweren mag, so muß doch gerade bei der gegenwärtigen Wirtschaftslage mehr als je Bedacht darauf genommen werden, daß die mit dem Erscheinen vor Gerichten für die Geladenen verbundenen Nachteile auf ein möglichst geringes Maß beschränkt werden. Es iat ein un erträglicher Mißstand, wenn fast sämtliche Termine auf eine Termin stunde, statt in angemessenen Zwischenräumen anberaumt werden. Termine, an denen auswärts wohnende Personen beteiligt sind, werden — unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse — tun lichst auf den Beginn der Sitzung anznberanmen sein, damit die Geladenen möglichst frühzeitig wieder abreisen können.“ Der Minister erinnert auch daran, daß es sich empfehlen wird, die ge ladenen Personen auf eine spätere Terminstunde umzuladen, sobald sich herausstellt, daß eine Sache wegen veränderter Umslände erst wesentlich später als zur angesetzten Zeit zur Verhandlung kommen kann. RH.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder