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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (17. Juni 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- ArtikelListe der Fabrikanten und Grossisten, die eine Erklärung ... 433
- ArtikelReichstagung der Deutschen Uhrmacher, München 24. bis 28. Juni 435
- ArtikelUnd da sage noch einer, 436
- ArtikelVom Reigen der Finsternisse 436
- ArtikelPhilipp Matthäus Hahn 439
- ArtikelErfolg und Lebensfreude (Fortsetzung) 443
- ArtikelDie Kunstuhr des Anker am Hohen Markt in Wien 443
- ArtikelSprechsaal 446
- ArtikelVerschiedenes 448
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 451
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 454
- ArtikelEdelmetallmarkt 454
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 25 DIE UHDMACHERKUNSt Damenuhr, Silber 800, Galonne Nr. 4302, Zylinder, 6 Sieine. In dem Deckel der Uhr sind nachstehende Reparaturzeichen eingetragen: ) (oder auch S) 16, 10, 18 (oder auch 180); fernerhin 4430, R; fernerhin die Reparaturzeichen: 55582 und 6440. — Die Kollegen, insbesondere die württembergischen Uhrmacher, werden gebeten, zutreffendenfalls nähere Angaben über den möglichen Eigentümer der Reparatur an das Amtsgericht Stuttgart II in Cannstatt unter Angabe des Aktenzeichens 1269/26 zu richten. (VI 1 202) Glückwunsch- und Anerkennungsschreiben des Herrn Reichs präsidenten bei Dienst- und Arbeitsjubiläen. Die hierfür maßgeb lichen Richtlinien sind, wie uns mitgeteilt wird, dahingehend abge ändert worden, daß mit Wirkung vom 1. Juli 1927 an Glückwunsch- und Anerkennungsschreiben des Herrn Reichspräsidenten frühestens erst dann ausgefertigt werden, wenn die Arbeitnehmer einschließ lich der Militär- und Kriegsdienstzeit eine ununterbrochene Dienst zeit von mindestens 50 Jahren bei ein und derselben Arbeitsstelle zurückgelegt haben. Bis zum 1. Juli 1927 werden die Glückwunsch schreiben zu Arbeitsjubiläen für eine 40 —49 jährige Dienstzeit noch in der bisherigen Weise erledigt, während nach diesem Zeitpunkt sowohl die bereits vorliegenden als auch die noch eingehenden Anträge nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie sich auf eine mindestens 50 jährige Dienstzeit erstrecken. Sonderdrucke der Richtlinien und Antragsformulare sind von der Geschäftsstelle des Börsenvereins erhältlich. Da dem Büro des Herrn Reichspräsidenten die Prüfung der Anträge durch die Spißenorganisation erwünscht ist, empfiehlt es sich, die Anträge zunächst an die Geschäftsstelle des Börsenvereins zur Weiter leitung an das Büro des Herrn Reichspräsidenten zu richten. (VI 1 218) Die liebe Konkurrenz. In einer Geschäftsstraße sind ein Juwelier und ein Uhrmacher Nachbarn. Beide hängten Ankün digungen aus, wonach das Anbringen der neuen Ziffern auf den Zifferblättern 1 Mk. kosten sollte. Plößlich ging der eine auf 80 Pf. herunter. Dann forderten beide 60 Pf., und heute ist der Preis auf 50 Pf. gesunken. Wenn sich zwei streiten, freut sich der Dritte, in diesem Falle das Publikum. — So zu lesen im „Hannoverschen Anzeiger“ vom 5. Juni. Wird damit dem Ansehen des Gewerbes gedient? (VI 1/209) 24-Stunden-Zifferblätter durch fliegende Händler. In Bahn höfen und verschiedenen öffentlichen Pläßen werden seit einiger Zeit von Nichtfachleuten die Uhren mit 24-Stunden-Blättern ver sehen. Dabei treten häufig Verrostungen der Zeiger und haupt sächlich auch der Werke ein, da die zum Aufkleben notwendige Flüssigkeit durch die Löcher der Zifferblätter eindringt. Der fressende Rost gefährdet in jedem Falle die Uhr und macht oft das Ersetzen verschiedener Teile notwendig, wodurch erhebliche Kosten entstehen. Eine Unmenge von derartigen Verrostungen wird bereits aus Fachkreisen gemeldet. Es wird empfohlen, un bedingt die zur Anbringung von 24-Stunden-Blättern berufenen Uhrmacher, also Fachleute, mit den Arbeiten zu betrauen. — Eine solche, das Publikum aufklärende Notiz, wie sie der Frankfurter Uhrmacherverein in einer Frankfurter Tageszeitung veröffent lichen ließ, sollte überall in der Tagespresse erscheinen. (VI1/195) Warnung vor Uhrenversandgeschäften. Der schweizerische Reklameverband Zürich teilt mit: Außerordentlich häufig findet man in der Presse Inserate, in welchen Uhrenversandgeschäfte dem Publikum Uhren offerieren und ihm alle möglichen Extra vorteile in Aussicht stellen. Bald handelt es sich angeblich um eine direkte Lieferung ab Fabrik, bald um eine Liguidation des Lagers usw. Verschiedene Fälle, die wir in leßter Zeit untersucht haben, veranlassen uns, das Publikum öffentlich vor diesen Einkaufsmög- lichkeiten zu warnen. Meist erhält der Besteller Erzeugnisse geringster Provenienz, Uhren, die ein Sachverständiger dem Publikum nicht empfehlen könnte. Die speziellen Anpreisungen (Vergleiche mit Ladenpreis, Hilfe aus der Krisis usw.) sind meist unwahr und werden nur dazu verwendet, dem Publikum Sand in die Augen zu streuen. Die Uhr ist ein absoluter Vertrauens- artikel. Man kaufe dieselbe nur dort, wo man die nötige Ge währ für eine reelle Bedienung hat. Diese Notiz, die wir dem „Basler Anzeiger" entnehmen, ist gut geeignet, das Publikum aufzuklären. Es ist auch hier wieder den Kollegen dringend zu empfehlen, sich bei allen Ge legenheiten des Texteiles der Tageszeitungen zu bedienen, um für das Fachgeschäft zu werben und vor Außenseitern in der oben angegebenen Weise zu warnen. (VI1/216) Ein wichtiges Urteil. Die Uhrmacher-Zwangsinnung zu L. hatte gegen den Kaufmann H. in L. Klage auf Grund des un lauteren Wettbewerbsgeseßes wegen der Bezeichnung „Henneberg- Standuhren”, „Henn-Uhr“, „aus eigener Fabrikation“, „aus eigener Fabrik“ auf Unterlassung erhoben, die zur Verurteilung des H. in vollem Umfange geführt hat. Der Klage lag folgender Tat bestand zugrunde: H. bezeichnete seine Uhren als „Henneberg- Standuhren“ oder „Henn-Uhr“ und kündigte diese Uhren als Er zeugnis eigener Fabrikation mit den Worten „da eigene Fabri kation” oder „aus eigener Fabrik” oder „aus erster Hand vom Fabrikant" an.'Auch erschienen Inserate mit dem Inhalt: „Henne berg-Standuhren sind erstklassig, auch lose Präzisionswerke“. Dieselben Ankündigungen und Benennungen enthielten Rund schreiben und Kataloge. Als Symbol für diese „Henn-Uhr” ver wendete der Beklagte die Darstellung eines Zifferblattes, das in ein Dreieck eingezeichnet war, auf dessen oberer Ecke eine Henne stand. H. behauptete, Standuhrgehäuse selbst herzustellen in einem von ihm gemieteten Fabrikationsraum, worin noch eigene Maschinen aufgestellt sein sollten und begründete damit die rechtmäßige Bezeichnung seiner Ankündigungen. Die Uhrwerke dagegen wurden von H. bezogen. Der in Frage stehende Betrieb des H. war nun wieder Dritten übergeben worden, mit denen irgendein Abkommen getroffen war. Die Uhrmacher-Zwangs- innung machte geltend, daß unter derartigen Vorausseßungen der H. keine Berechtigung habe, seine Uhren unter den Bezeichnungen anzukündigen. Es bedarf gar keiner Erörterung, ob die Gehäuse durch H. selbst oder durch Dritte hergestellt würden, weil das Uhrwerk einen ausschlaggebenden Bestandteil bilde, worauf das Publikum besonderen Wert mit lege. Infolgedessen müßten die Uhren in ihrer Gesamtheit, wie das auch von wirklichen Uhrenfabriken geschehe, durch H. hergestellt werden, um die gesamten Bezeichnungen zu rechtfertigen. Der ganze Tatbestand zeige hier einmal deutlich, auf welche Art und Weise versucht wird, die Eigenschaft eines Herstellers zu gewinnen. Entscheidungsgründe. Der Klageanspruch ist nach § 3 UWG. gerechtfertigt. Die Anpreisung von Uhren als aus „eigener Fabrikation" oder „vom Fabrikant" stammend, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, ruft beim Publikum nur die Auffassung hervor, daß der Anpreisende vor allem Hersteller des Uhrwerkes selbst ist. Denn die wohl bei weitem überwiegende Mehrzahl der Uhrenkäufer legt in erster Linie den Hauptwert auf die Güte des Uhrwerkes und versteht derartige Anzeigen, wie sie der Beklagte erlassen hat, dem entsprechend hauptsächlich nur im Hinblick auf die Beschaffenheit desWerkes, um so mehr als der Beklagte in einer großen Anzahl seiner Inserate dabei auch „lose Präzisionswerke" empfiehlt. Dabei kann zugegeben werden, daß ein großer Teil der Inter essenten auch auf eine gediegene Ausführung des Gehäuses Wert legt; aber selbstverständlich geht ein solches Interesse bei denen, die fähig und in der Lage sind, ein wertvolleres Gehäuse zu erwerben, nur neben dem Interesse am guten Werke her. Auch dieser Teil des Publikums bezieht die Ankündigungen des Beklagten nicht auf das Gehäuse allein, sondern versteht seine Anpreisung höchstens dahin, daß außer dem gediegenen Werke auch ein gediegenes Gehäuse geliefert werde. Ebenso bezieht das Publikum die Benennung der Uhr als „Qualitätsuhr“ in erster Linie auf das Werk der Uhr. Der Beklagte gibt selbst zu, daß er die Werke zu den von ihm gehandelten Uhren nicht selbst herstellt, sondern von dritter Seite kauft. Seine oben erwähnten Anpreisungen sind daher unrichtig. Genau so verhält es sidi mit den Benennungen „Henneberg-Standuhren“ und „Henn-Uhr“. Wenn der Beklagte seine Standuhren im Zusammenhänge mit den Anpreisungen über die eigene Fabrikation diese von seinem Namen hergeleitete Benennung beilegt, so prägt er damit ein Schlagwort, aus dem das Publikum folgert, daß die auf solche Weise gekennzeichneten Uhren vollständig, d. h. vor allem, was die Werke anlangt, vom Beklagten selbst hergestellt seien. Auch dieses Schlagwort ist, da die wahre Sachlage eine solche Kennzeichnung nicht rechtfertigt, unrichtig. Demgegenüber ist ohne Belang, ob der Beklagte die Gehäuse selbst herstellt und entwirft. Daß sich die Ankündigungen etwa nur auf diesen Teil der eigenen Herstellung beziehen, kommt in ihnen in keiner Weise zum Ausdruck. Daher braucht insoweit auf die angebotenen Beweise nicht eingegangen zu werden. (VII/213) Lingen. Am 1. Juni wurden Stadt und Kreis Lingen von einer Wirbelsturmkatastrophe heimgesudit. Dabei riß der Wirbel- sturm eine ganze Ecke eines Hauses ab, die auf das Haus des Herrn Kollegen Hamm er le stürzte, dieses durchschlug und zertrümmerte. W1 1/1981 Einbruchsdiebstahl. In der Nacht vom 8. zum 9. Juni wurde bei dem Herrn Kollegen Röhr ein Einbruch verübt. Mit einem 10-kg-Gewicht wurde das Schaufenster eingeschlagen und Uhren im Gesamtwerte von 700 Mk. gestohlen. Das zurückgelassene Gewicht ist 1924 geeicht und wahrscheinlich irgendwo entwendet worden. Der Einbruch wurde vom Geschäftsinhaber sofort be merkt, doch sind die Täter unerkannt entkommen. (VI 1/225) Geschäftsnachrichten Anton Nathan, Berlin. Der Kaufmann Paul Scholz, Berlin, ist in das Geschäft als persönlich haftender Gesellschafter ein getreten. Offene Handelsgesellschaft seit 1. Januar 1927. Pro kura: Lena Rothenberg, geb. Sachs, Berlin. (VI2/212) Steinheuer & Co., Juwelenfabrik A.-G., Hanau a. M. Wie der „Frankfurter Zeitung“ aus Hanau berichtet wird, ist die 1923 gegründete Gesellschaft (A.-K. 340000 Mk.) mit 640000 Mk. Passiva gegen 240000 Mk. Aktiva in Zahlungsschwierigkeiten ge raten. Verhandlungen über einen außergerichtlichen Vergleich
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