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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (16. September 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vorstandssitzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher E. V. am 4. und 5. September 1927 in Eisenach
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- ArtikelFünfzigtausend Mark 665
- ArtikelVorstandssitzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher E. ... 666
- ArtikelPreisminderung und Umsatzsteigerung 672
- ArtikelDas Pendel (9. Fortsetzung) 673
- ArtikelRichtlinien für die Auswahl geeigneter Schaufensterleuchten 675
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 678
- ArtikelVerschiedenes 678
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 681
- ArtikelPatentschau 682
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 682
- ArtikelEdelmetallmarkt 682
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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DIE UHRMACHERKUNST Nr. 38 worden sind, um auch Fehler, die beim Versenden ent stehen können, auszuschalten. 4. Jeder Käufer einer mit dem Verbandszeichen ver sehenen Uhr ist gewissenhaft fachmännisch zu beraten, damit er für seinen Verwendungszweck, Beruf, Geschmack und Geldmittel die beste Uhr erhält. 5. Jede mit dem Verbandszeichen versehene Uhr hat einen festen Preis. Die Übervorteilung eines Käufers einer solchen Uhr zieht den Verlust der Mitgliedschaft nach sich. 6. Für jede mit dem Verbandszeichen versehene Uhr wird von Fachgeschäften, welche berechtigt sind, diese Uhren zu verkaufen, garantiert {Garantiegemeinschaft). 7. Jedes Mitglied verpflichtet sich ferner zu einer sorg fältigen Pflege seines Verkaufsgeschäftes. Insbesondere ist der sorgsamen Pflege des Schaufensters und der für das Publikum bestimmten Auslagen eine besondere Auf merksamkeit zu widmen. 8. Jeder Käufer einer mit dem Verbandszeichen ver sehenen Uhr erhält von dem Markenuhrverein das Recht zugesprochen, sich direkt an die Geschäftsführung des Vereins zu wenden, wenn er glaubt, Anlaß zur Klage zu haben. 9. Im übrigen haben die in der Verbandszeichen- saßung festgelegten Bestimmungen für die Mitglieder des Markenuhrvereins verbindliche Rechtswirksamkeit. § 3. Zur Erlangung der Mitgliedschaft bedarf es eines ent sprechenden Antrages an den Markenuhrverein. Die Auf nahme kann nur erfolgen, wenn der Zentralverband der Deutschen Uhrmacher seine Zustimmung erteilt. Der An trag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Entscheidung unterliegt nicht der Beschwerde. Die zur Führung und Benutzung des Verbandszeichens be rechtigten Mitglieder erhalten eine diesbezügliche Aus weiskarte. § 4. Die Mitgliedschaft erlischt: a) Infolge freiwilligen Austritts zum Schluß eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muß in ein geschriebenem Briefe bis spätestens {.Oktober des be treffenden Jahres bei der Geschäftsstelle des Vereins ein- gehen. Vom Tage der Abmeldung erlischt die Berechtigung zum Bezug bzw. zur Empfangnahme von mit dem Ver bandszeichen versehenen Uhren und Propagandamaterial. Nach erfolgtem Ausscheiden aus dem Verein dürfen keine mit dem Verbandszeichen versehenen Waren feilgebolen und keine mit dem Verbandszeichen versehenen Druck sachen und Reklamematerial mehr verwendet werden. Das vom Verein gelieferte Propagandamaterial bleibt dessen Eigentum; es wird gegen die festgeseßten Miets gebühren geliefert, muß jedoch bei Ausscheiden kostenfrei zurückgeliefert werden. Der Verein ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die noch bei dem ausgeschiedenen Mitglied befindlichen Waren und Propagandamittel unter gerechter Wahrung der Interessen beider Parteien zu übernehmen bzw. den Umtausch der mit dem Verbandszeichen versehenen Waren gegen solche gleichwertige Ware ohne Verbands zeichen in die Wege zu leiten. Bei etwa hier entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein zu wählendes Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtsweges nach den Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung über das schieds richterliche Verfahren. Dieses Schiedsgericht seßt sich zusammen aus je einem von beiden Parteien zu ernennenden Schiedsrichter und einem Obmann, der von den beiden Schiedsrichtern gewählt wird. Erfolgt bei dieser Wahl keine Einigung, so ernennt die Handels kammer Berlin den Obmann. b) Infolge Ausschließung aus dem Verein bei Ver- leßung der Mitgliedspflichten. Die Ausschließung kann jederzeit durch den Vorstand des Markenuhrvereins erfolgen. Dieser bedarf hierzu der Zustimmung des Zentralverbandes der Deutschen Uhr macher. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist die Entziehung unter Angabe der Gründe, als welche vor allem die mit Bezug auf § 2 dieser Saßung genannten in Frage kommen, durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die Beschwerde an den Markenuhrverein zulässig. Dieser muß die Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Die Beschwerde schiebt den Eintritt der sofortigen Wirksamkeit der Ent ziehung nicht auf. Die Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges gegen die Entziehung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Die Zurücknahme bzw. Umtausch der mit dem Ver bandszeichen versehenen Waren regelt sich wie unter a angegeben. et Infolge Aufgabe des Geschäfts und bei Konkurs des Mitgliedes. Audi hier erfolgt die Zurücknahme bzw. Umtausdi der mit dem Verbandszeichen versehenen Uhren bzw. der Propagandarnittel sinngemäß, wie unter a dieses Para graphen angegeben. Durch die Eröffnung eines Konkurses über das Ver mögen eines Mitgliedes oder durch den Tod eines Mit gliedes haben die Gläubiger oder Erben kein Anrecht an das Vermögen oder sonstigen Besiß des Vereins. d) Infolge Tod des Mitgliedes. Auch hier behält sich der Markenuhrverein die Zuriidr- nahme bzw. den Umtausch der mit dem Verbandszeichen versehenen Sachen gegenüber den Erben ausdrücklich vor. Beiträge. § 5. Von den im Jahre 1927 eingetretenen Mitgliedern wird ein einmaliges Eintrittsgeld von 50 Mk. erhoben. Die Höhe des Eintrittsgeldes für die später hinzukommenden Mitglieder besiimmt die Mitgliederversammlung des Markenuhrvereins. Die Mitgliederversammlung bestimmt den etwa zu zahlenden jährlichen laufenden Beitrag, der nur dann beantragt werden kann, falls die sich aus'den Ufiisäßen an Markenuhren ergebenden Abgaben der Lieferanten firmen nicht für eine angemessene Propaganda bzw. Geschäftsführung ausreichen. Keinesfalls darf ein höherer Jahresbeitrag als 30 Mk. beschlossen werden. Bildung des Vorstandes. § 6. Der Vorstand besteht aus dem Vorsißenden, der den Verein nach innen und außen vertritt. Ihm zur Seite stehen zwei Beisißer. Der Vorstand kann seine Beschlüsse nur unter Beteiligung der Beisißer durch Abstimmung fassen. Im Falle der Behinderung des Vorstandes kann dessen Unterschrift durch diejenige eines der beiden Beisißer vollgültig erseßt werden. Dem Zentralverband der Deutschen Uhrmacher steht ein Anspruch auf die Beseßung des einen Beisißeramtes zu. Dieser Beisißer wird vom Vorstand des Zentralver bandes ernannt. Er muß, sofern er nicht ein Geschäfts führer des Zentralverbandes ist, Mitglied des Markenuhr vereins sein. Dem Vorstand liegt die Bestimmung der mit der Ver bandsmarke zu versehenden Uhren ob. Die Uhren müssen
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