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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (22. März 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Frage der Lagerkontrolle im Uhrmacherbetrieb
- Autor
- Nimptsch, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Besteckpreisregelung und Kartellverordnung
- Autor
- Boerne
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- ArtikelRund um den Verkauf 217
- ArtikelDie verlorene Monumentaluhr im Dom zu Augsburg (Schluß) 220
- ArtikelDie Kartothek und die Buchführung 225
- ArtikelZur Frage der Lagerkontrolle im Uhrmacherbetrieb 227
- ArtikelBesteckpreisregelung und Kartellverordnung 228
- ArtikelBesteckpreisfrage und Silberwarenfabrikanten 229
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Februar 1929 230
- ArtikelSteuerfragen 231
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 232
- ArtikelSprechsaal 233
- ArtikelDie Lupe 233
- ArtikelVerschiedenes 234
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 235
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 235
- ArtikelGeschäftsnachrichten 236
- ArtikelBüchertisch 237
- ArtikelPatentschau 239
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 239
- ArtikelEdelmetallmarkt 239
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 240
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST Nr. 12 preis, d. h. der Preis, zu dem die Ware zunächst aus gezeichnet wird. Auf diese Weise ist das einzelne Stück durch eine besondere Nummer eindeutig festgelegt, es muk am Vorrats- oder Verkaufslager vorhanden sein, solange es nicht ausgetragen ist. Ferner wollen wir durch die Lagerstatistik einen Überblick über den Verkauf der einzelnen Artikel in den verschiedenen Monaten haben. Dies wird dadurch erreicht, dak ich in dem Formular an die Stelle der sonst üblichen einen Abschreibungs spalte mehrere Monatsspalten geseßt habe. Die Ab schreibung erfolgt durch Eintragung des für den Artikel erzielten Verkaufspreises in die Spalte des Verkaufs monates. Durch Aufaddition der Monatsspalten erhalte ich jeweils den Verkaufsausgang des betreffenden Artikels für den einzelnen Monat. Diese Verkaufsresultate sind zunächst lager- oder gruppenweise und dann insgesamt zusammenzustellen. Sie sind mit den Verkaufszahlen der Buchhaltung abzusiimmen. Streiche ich in der auf addierten Monatsspalte die leer gebliebenen Felder un mittelbar nach Erledigung der Addition quer durch, so ist eine in betrügerischer Absicht vorgenommene, nach trägliche Eintragung in alte Monatsspalten nicht mehr möglich und damit jede Fälschung ausgeschlossen. Die Monatsresultate sind auf Monatsergebniskarten zu über tragen. Nach Aufaddition der Verkaufsspalte sind die zu den Verkaufspreisen gehörigen Einkaufspreise und kalkulierten Verkaufspreise herauszuziehen und ebenfalls aufzuaddieren. Die Differenz zwischen den erzielten Verkaufspreisen und den Einkaufspreisen ist die Brutto spanne. Die Differenz zwischen kalkulierten und erzielten Verkaufspreisen zeigt mir, um wieviel ich heruntergehen mußte, um die Waren verkaufen zu können. (1/658) IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIillllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll Besteckpreisregelung und Kartellverordnung Von Justizrat Dr. Boerne, Berlin. In die Verhandlungen über die Festlegung der Be steckpreise hat eine Bombe eingeschlagen, die alles in mühseliger, jahrelanger Arbeit Erreichte und An gebahnte zerstört hat. Sie kam nicht aus den Reihen der verhandelnden Parteien, sondern durch eine Zeitungs nachricht über einen Vorgang im Norddeutschen Zement- syndikat. Dieser Verband hatte über eine Händlerfirma eine Sperre verhängt, ohne vorher der Zustimmung des Vor- sißenden des Kartellgerichts sich vergewissert zu haben. Das hätte er nach Ansicht des Reichswirtschaftsministers gemäß § 9 der Kartellverordnung tun müssen. Der Minister hat wegen dieser Unterlassung die Bestrafung des Ver bandes beim Kartellgericht beantragt. § 17 der Kartell verordnung droht eine Ordnungsstrafe dem an, der sich über die Bestimmung des § 9 der Verordnung bewußt hinwegseht. Das Höchstmah der Strafe ist unbeschränkt. Es ist eine Strafe von 50000 RM. festgeseht worden. Die kurzen Nachrichten über diese Entscheidung erschienen in den Tageszeitungen am 27. Februar und haben den Fabrikantenverband so sehr erschreckt, daß er schon am 2. März erklärte, er halte die Fortführung der Besteckpreisverhandlungen danach für aussichtslos. Die Überstürzung, mit der dieser Beschluß gefaßt wurde, ist verwunderlich, wenn man unterstellt, dah ein Wille zur Verständigung auf seiten der Fabri kanten ebenso bestand wie bei den Juwelieren und Uhrmachern. Eine auch nur ganz flüchtige Prüfung hätte ergeben, dah der Strafbescheid des Kartell gerichts für die Verhandlungen über die Besteck preise gar keine Bedeutung hat. Der Reichsverband strebt eine Entschliehung der Fabrikanten dahin an, nur die Händler zu beliefern, die es übernehmen, zu dem Besteckkonventionspreis einen Zuschlag 'von wenigstens ds°/ 0 zu machen. Die Ver pflichtung zur Einhaltung dieses Wiederverkaufspreises kann der einzelne Händler nach seinem Ermessen ein- gehen oder nicht. Wer es nicht tut, auch keiner der beteiligten Organisationen angehört, wird durch diese Beschlüsse der Verbände nicht gebunden. Nach richtiger Ansicht betrifft § 9 der Kartellverordnung die Außen- seiter überhaupt nicht, sondern nur die Vertrags gebundenen, d. h. die Firmen, die dem Kartell selbst oder durch ihre Organisation angehören. Also kann wegen eines weder durch eigene Verhandlungen noch durch Organisationsbeschluk gebundenen Händlers und wegen der Maßnahme gegen ihn der § 9 der Kartellverordnung nicht zur An wendung kommen. Eine Verpflichtung, das Kartell gericht anzugehen, besteht bei Maßregeln gegen einen Aukenseiter überhaupt nicht. Daher kann einem solchen Aukenseiter durch Lieferungssperre begegnet werden, ohne dak das Kartellgericht eingreifen darf. Abgesehen davon, könnte die an gestrebte Vereinbarung dem Kartellgericht oder dem Reichswirtschaftsminister niemals eine Handhabe zum Einschreiten geben. Dazu liegt nach der Verordnung die Möglichkeit nur vor, wenn ein Kartell die Gesamtwirtschaft oder das Gemeinwohl gefährdet (§ 4 der Verordnung). Das ist unter anderem der Fall, wenn die wirtschaftliche Freiheit durch Sperren im Einkauf oder Verkauf unbillig beeinträchtigt wird. Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen ist nicht die Freiheit, die die Verordnung meint, sondern die allgemeine Freiheit, mindestens die Freiheit von Gruppen. Die Beschränkung des einzelnen kann nicht zur Gefährdung der Gesamtwirtschaft oder des Gemeinwohls führen und ist darum durch § 4 der Ver ordnung nicht geschüht. Dieser § 4 will nur unbilligen Beeinträchtigungen der gewerblichen Freiheit begegnen, wie auch nur in diesem Fall nach § 8 der Verordnung jeder Beteiligte fristlos kündigen und nach § 10 daselbst das Kartell gericht auf Antrag des Reichswirtschaftsministers die Beteiligten von ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kartell entbinden kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn ein Gewerbe sich durch eine Preiskonvention nur die existenznotwendigen Verdienste sichert. Darüber ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts und der unteren Gerichte mit der des Kartellgerichts vollkommen einig. Ich erinnere nur an die Entscheidungen über die Preis haltung im Zigaretten- und im Buchhandel. Wer kann wohl behaupten, dak der ds-Zuschlag übermäkig sei? Spricht eine beredte Sprache nicht die Tatsache, dak mit vereinzelten Ausnahmen der ganze Stand der Juweliere und der Uhrmacher im Verein mit starken Gruppen des Fabrikantenverbandes dies einmütig anerkennt und die Konventionsbestrebungen unterstükt? Wäre dem anders, brächte der ds-Zuschlag dem Händler übermäßigen Gewinn auf Kosten der Käufer schaft, dann bedürfte nicht der Kartellverordnung für den Händler, dem die Lieferungssperre wegen seines Außen- seitertums drohf. Das bürgerliche Recht, vornehmlich die §§ 823, 826 BGB. und das Geseß gegen den unlauteren Wettbewerb, schüßen jeden Gewerbetreibenden vor un billiger Schädigung im Gewerbe oder vor unbilligen Be einträchtigungen seiner gewerblichen Freiheit. Nur weil
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