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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 44 (1. November 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- Artikel5 Jahre Garantie: Geistesstörung oder Unehrlichkeit? 885
- ArtikelFalsche Federhaken und ihre Wirkung 886
- ArtikelDie Unkosten im Handel 888
- ArtikelBrief aus Berlin 889
- ArtikelDie Rechtsabteilung 890
- ArtikelSteuerfragen 891
- ArtikelVerschiedenes 892
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 896
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 897
- ArtikelGeschäftsnachrichten 903
- ArtikelBüchertisch 904
- ArtikelPatentschau 904
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 44 DIE UHRMACHERKUNST 891 auf der Rechnung, wenn er die Waren zuschickt, den Eigentumsvorbehalt zum Ausdruck bringen will. Ganz abgesehen aber davon bestehen gegenüber der im Urteil des Kammergerichts Berlin vertretenen Auffassung schwer wiegende Bedenken, da dadurch ein geradezu Gemeingut der deutschen Geschäftswelt gewordener Grundsatz er schüttertwird, daß Vermerke auf der Rechnung für den Käu fer belanglos sind, daß er sich darum nicht zu kümmern braucht. Der von Gläubigern bedrängte Schlau übereignet seiner Ehefrau die Einrichtung seines Geschäfts und das ge samte Warenlager, Sind diese Vermögensobjekte dadurch dem Zugriff der Gläubiger Schlaus entzogen? 1. Die Gläubiger können gegenüber dieser Ver äußerung geltend machen, es handle sich nur um eine Scheinveräußerung, um die Gegenstände durch eine der artige „Schiebung“ der Zwangsvollstreckung seitens der Gläubiger zu entziehen. Die Übertragung des Eigentums auf die Ehefrau Schlaus sei mit deren Einverständnis nur zum Schein erfolgt, sie sei deshalb nichtig. 2. Die Gläubiger können die Übereignung, wenn sie nicht als Scheingeschäft zu beurteilen ist, unter be sonderen Vorausseßungen nach Maßgabe des Anfechtungs- geseßes anfechten. Anfechtbar ist die Übereignung dann, wenn sie Schlau in der seiner Frau bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Erfolgt die Anfechtung innerhalb eines Jahres seit der Vornahme der Übereignung, so ist sie ohne weiteres anfechtbar, wenn sie unentgeltlich erfolgt ist. Ist sie dagegen keine unentgeltliche Verfügung, so ist sie nur dann anfechtbar, wenn durch die Übereignung die Gläubiger Schlaus benachteiligt werden und die Ehefrau Schlaus nicht beweist, daß ihr zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht ihres Mannes, seine Gläubiger zu benach teiligen, nicht bekannt gewesen sei. Die erfolgreiche Anfechtung bewirkt, daß die Ehefrau Schlaus die Zwangs vollstreckung in die ihr übereigneten Sachen wegen der Schulden ihres Mannes dulden muß. 3. Ist die Veräußerung weder als Scheingeschäft nichtig noch auf Grund des Anfechtungsgeseßes anfecht bar, so bleiben die auf die Ehefrau Schlaus übertragenen Vermögensobjekte gleichwohl für die Schulden Schlaus haftbar, wenn Schlau mit der Übereignung seiner Geschäfts einrichtung und des Warenbestandes seine ganze Habe mit geringfügigen Ausnahmen (für seinen persönlichen Bedarf usw.) seiner Ehefrau überlassen hat. In diesem Falle haftet die Ehefrau Schlaus für die Verbindlichkeiten ihres Mannes. Diese Haftung beschränkt sich jedoch auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Sie besteht kraft Geseßes und kann nicht durch Vereinbarung zwischen den Eheleuten Schlau ausgeschlossen oder beschränkt werden. (1/28) MiiiiiiiiiiMimiiiiiimiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiMMiiiiiiiimimiiiiiiiimmiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiimiiiiimiMiiMmiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimiimmmiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiimiiiiiiimmiimiiiiiiiiiiiiimiiiimiiiiimiiiiiiiiiiiiiiiiii Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, SteuersYndikus des Zentralverbandes der Deutschen Prüfungsrecht, Beschlagnahme und Durchsuchungen Das Buchprüfungsrecht der Finanzämter erstreckt sich insbesondere auch auf die Höhe der Abschreibungen, die Richtigkeit der einzelnen Buchungen, die Vollständig keit der Bestandsaufnahme, Richtigkeit der Bewertung des Betriebsvermögens usw. Es kann unabhängig von einem bestimmten Steuerermittlungsverfahren ausgeübt werden, also lediglich als eine Maßnahme der Steuer aufsicht. Das Steueraufsichtsrecht soll auch verhindern, daß Bücher und Aufzeichnungen nachträglich für Steuer zwecke zurechtgemacht werden. Der Begriff der Steuer aufsicht schließt die Buchprüfungsaufsicht mit ein. Die Buchprüfung im Steueraufsichtsverfahren hat den Zweck, die geschäftlichen Verhältnisse, soweit sie aus den Büchern ersichtlich sind und soweit ihre Kenntnis im Steuerinteresse liegt, in möglichst weitem Umfange der Steuerbehörde klarzulegen. So kann hier das Finanz amt die Prüfung auch insbesondere zu dem Zwecke an ordnen, um neue Tatsachen und Beweise für eine Neu veranlagung zu ermitteln. Ohne daß sonst irgendwelche Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des jenigen, den es betrifft, bestehen, ist eine Buchprüfung als Kontrollmaßnahme jederzeit zulässig. Von dieser im Steueraufsichtsweg erfolgenden Über prüfung der gesamten Buchführung verschieden isf das Recht des Finanzamts, als Ermittlungsbehörde im Laufe des einzelnen anhängigen Steuerermittlungsver fahrens zum Zwecke der Nachprüfung der Angaben eines bestimmten Steuerpflichtigen die Bücher und Ge schäftspapiere desselben einzusehen. In diesem Falle kann es möglicherweise nur auf die Feststellung einer einzelnen Eintragung oder des Vorhandenseins eines Belags ankommen. Die Vorlegung von Büchern und Ge schäftspapieren soll nach § 207 RAO in der Regel erst verlangt werden, wenn die Auskunft nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Ob leßteres vorliegt, hat das Finanzamt nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Ausnahmsweise wird die Behörde von Uhrtnadier (Einheitsverband) der vorherigen Einholung der Auskunft des Steuer pflichtigen absehen und direkt zur Büchereinsicht schreiten. Hat etwa jemand nur gegen seine Veranlagung Einspruch eingelegt und ist nun, wie das gewöhnlich geschieht, im Einspruchsverfahren die Vorlegung der Bücher gemäß § 207 angeordnet, ist dann aber vor der Ausführung dieser Maßregel der Einspruch zurückgenommen, so daß die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, so kann in diesem Verfahren die Büchervorlegung nicht mehr er zwungen werden. Dem Finanzamt steht aber dann immer noch der Weg offen, durch eine im Steueraufsichtsweg (§ 162) erlassene Verfügung eine Buchprüfung anzuordnen. Im Steuerstrafverfahren kann das Finanzamt Bücher oder andere Gegenstände, welche als Beweis mittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen (§ 401 RAO). Hält der Betroffene die Beschlagnahme für zu Unrecht erfolgt, so kann er Beschwerde beim Finanzamt einlegen, und wenn diese Abhilfe nicht bringt, um die Entscheidung des Landes finanzamts ersuchen. Der Betroffene kann verlangen, daß ihm ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen llllllllllllllllllllllllMllllllllltlfllltlllllllllllllllllllllllllllllllllllllllltllllllltltltlllllllllllllllllllllllllMIIM Ihre Reparaturen merflen nhgetiolt, wenn Sie unsere Malmungreii verwenden. Der Block mit fünfzig Karten und Kontrollabschnitten kostet nur 0,75 RM. Bestellen Sie ihn bitte noch heute bei dem Zentralverband der Deutschen Uhrmacher, Halle (Saale), Königstraße 84
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