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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (13. Mai 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- ArtikelDie Werkstattunkosten 295
- ArtikelPendeluhrhemmungen mit elastischem Antrieb 297
- ArtikelUhrmacher und Devisenvorschriften 299
- ArtikelSteuerfragen 300
- ArtikelVerschiedenes 301
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 303
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 305
- ArtikelGeschäftsnachrichten 307
- ArtikelEdelmetallmarkt 307
- ArtikelAnzeigen 308
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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DIE UHRMACHERKUNST Nr. 20 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. hornung, Sleuersyndiku» de» ZentraJverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverbarid) Bewilligung und Widerruf von Stundungen Rechtsfolgen bei Nichteinhalten von Raten zahlungen Möglichkeit der Steuerermäßigung Die Entscheidung über Bewilligung oder Versagung einer beantragten Steuerstundung ist in das Ermessen der Steuerverwaltungsbehörden gestellt. Ist gegen eine Veranlagung ein begründeter Einspruch eingelegt, so wird häufig Stundung unter Vorbehalt des jederzeitigen Wider rufes bis zur Entscheidung über den eingelegten Einspruch erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung oder Weiter bewilligung einer Stundung besteht nicht; es ist daher wohl das Beschwerdeverfahren, nicht aber das Berufungs verfahren zulässig. Die Versagung oder der Widerruf einer Stundung hat die Wirkung, da& die auf Grund eines Steuer bescheides geschuldete Steuer wieder beigetrieben werden kann. Der Widerruf der Stundung beseitigt die durch die Stundung gehemmt gewesene Vollstreckbarkeit. Sind vom Finanzamt für die Zahlung von Steuern Teilzahlungen bewilligt, so werden alle noch ausstehenden Ratenzahlungen fällig, wenn eine Rate versäumt und die versäumte Zahlung auch nicht innerhalb einer Woche nach Empfang einer Mahnung, in der auf die Rechtsfolgen der Versäumnis hingewiesen ist, nachgeholt wird. Es besteht die Möglichkeit, Steuern ermäßigt, er lassen und sogar auch, wenn Zahlung bereits erfolgt ist, zurückerstattet zu bekommen. In solchen Anträgen ist eingehend zu begründen, da£ in der Einziehung der Steuern nach Lage des Sachverhaltes im einzelnen Falle eine Unbilligkeit liegt. Erkenn! das Finanzamt Unbillig keit nicht an, so kann man Aufsichfsbeschwerde beim Landesfinanzamt einreichen und gegen dessen ablehnenden Bescheid die Entscheidung des Reichsfinanzministers an- rufen. (II 819) Zu hohe Vorauszahlung: bei der am 17. Mai fälligen preußischen Gewerbeertragsteuer? Die Gewerbesteuererklärungen für 1932 waren in der Zeit vom 15. bis 29. Februar 1932 abzugeben. Für die Ermittlung des steuerbaren Gewerbeerlrages ist das Geschäftsergebnis 1931 bzw. 1930/31 ma&gebend. Der Gewerbeertrag wird im übrigen wie bei der vor jährigen Veranlagung besteuert; die neuen reichsrecht lichen Bestimmungen sind noch nicht in Kraft getreten. Ist nach der abgegebenen Gewerbeertragsteuer erklärung anzunehmen, datj die Steuerschuld für 1932, wofür das Rechnungsjahr mit dem 1. April beginnt, sich gegenüber der für 1931 festgesefeten Steuer ermäßigt, so kann Stundung des entsprechenden Teiles der Vor auszahlung beantrag! werden. Es ist sehr wahrscheinlich, dafe bei der am 17. Mai fälligen Vorauszahlung, falls der neue Veranlagungsbescheid noch nicht vorliegt, zuviel gezahlt wird, denn diese Vorauszahlung bestimmt sich in ihrer Hohe noch nach dem Heranziehungsbescheid für 1931 mit dem Geschäftsergebnis 1930 als Grundlage. Das Geschäftsjahr 1931 ist aber wohl mit nur wenigen Ausnahmen erheblich schlechter gewesen als 1930. Für viele war 1931 ein Verlustjahr. Da jedoch nach dem Gesefc bis zum Empfange des Veranlagungsbescheides Vorauszahlungen nach Ma&gabe der zulefet veranlagten Steuergrundbeträge und der für das vorangegangene Rechnungsjahr beschlossenen Zuschläge zu leisten sind, so kann ein Rechtsanspruch auf Stundung nicht geltend gemacht, sondern nur unter Bezug auf § 30 Abs. 2 Be rücksichtigung aus Billigkeitsgründen verlangt werden. (11/820) Wie wirkt die Ablösung der Gebäude-Ent schuldungssteuer bei der Einkommensteuer? In Nr. 1 der UHRMACHERKUNST haben wir die Möglichkeit zur Ablösung der Hauszinssteuer (Gebäude- Entschuldungssteuer) besprochen. Der Ablösungsbetrag zuzüglich der Einlragungskosten einer zum Zwecke der Ablösung aufgenommenen Hypothek kann bei Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens für das Jahr 1932 ab gezogen werden. Nach Wahl des Eigentümers kann dies entweder in voller Höhe in dem Jahre, in welchem der Ablösungsbetrag entrichtet ist, erfolgen oder mit je einem Drittel für dieses Jahr und die zwei nächstfolgenden Sleuerjahre. Bei den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen ist es möglich, dajj die zum Zwecke der Ablösung auf genommene Hypothek nicht mit dem Nennbetrag seitens des Darlehnsgebers zur Verfügung gestellt wird, sondern ein Abzug gemacht wird, ein sogenanntes Damnum. Bei der Einkommensteuer kann dieses Damnum auf die Lauf zeit der Hypothek verteilt werden. Soweit die Hypothek den Betrieb betrifft, kann aber auch der volle Betrag des Damnums sofort abgesefet werden. (11,784) Nichtfestsetzung einer Frist als wesentlicher Verfahrensmangel Wenn sich ein Berufungskläger Ausführungen zu Be gründungen seines Rechtsmittels vorbehalfen hat, etwa in der Weise, dafj er sich zunächst auf die Ausführungen in seinem Einspruch bezieht und sich im übrigen eine Er gänzung der Berufungsbegründung vorbehält, so sollen die Finanzgerichte, ehe sie entscheiden, die in Aussicht ge stellte Erklärung anmahnen. Hierfür pflegen sie eine Frist zu setjen, innerhalb deren die in Aussicht gestellte Begründung eingehen soll. Dieses Verfahren ist all gemein üblich und ist auch geboten nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung; Ermessensentscheidungen haben nadi Recht und Billigkeit zu erfolgen. Wenn ein Finanzgerichl, ohne eine Frist zu sefeen, über die Berufung entschieden hat, obwohl die Möglichkeit bestand, da& bei Berücksichtigung weiter zu erwartender Erklärungen anders entschieden worden wäre, so bedeutet dies eine Ver legung des rechtlichen Gehörs. Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch darauf, da& er gehört wird, wenn er zur Sache noch Erklärungen abzugeben wünsdit. (U. vom 28. Mai 1931, I A 459/30.) Audi in anderen Fällen, wo wesenlliches Tatsachen material ohne Verschulden der Partei dem Finanzgericht unbekannt und in der Berufungsenlscheidung unberück- siditigt geblieben ist, kann ein Verfahrensmangel an zuerkennen sein. Letzteres z. B. dann, wenn der Mangel auf dem Unterlassen einer in das Steuerverfahren ein geordneten Dienststelle beruht. (U. vom 12. Mai 1931, I! A 134/31.) Ist wiederholt Fristverlängerung nachgesucht und ge währt, bis zum Fristablauf aber dem Finanzgericht nichts eingereichl worden, so liegt in der „Entscheidung nach Lage der Akten 1 * kein wesentlicher Verfahrensmangel. (U. vom 22. September 1931, I A 68 31.) (II 802)
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