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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (1. Juli 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- Artikel12. Reichtagung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher in ... 405
- ArtikelSteuerfragen 414
- ArtikelVerschiedenes 415
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 415
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 416
- ArtikelGeschäftsnachrichten 416
- ArtikelEdelmetallmarkt 417
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 418
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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414 Nr. 27 Steuerfragen bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen llhrmadier (Einheitsverbandt Umsatzsteuerreditliche Behandlung einiger Interessanter Gesdiäftsvorfälle, bei denen dem Uhrmacher häufig Zweifel aufkommen Gegenstand des Umsafesteuerrechls sind wirtschaft- liche Vorgänge, nämlich Lieferungen und Leistungen, die jemand innerhalb der von ihm selbständig ausgeübten ge werblichen Tätigkeit gegen Entgelt ausführt. Für die Be urteilung der Umsafesteuerpflicht kommt es demnach nur auf die Verwirklichung von Lieferungen und Leistungen an; die bürgerlich-rechtliche Betrachtung, z. B. die Eigen tumsübertragung, spielt hierbei keine Rolle. So kann bürgerlich - rechtlich Tauschvertrag vorliegen, während es steuerrechtlich auf die wirtschaftliche Bedeutung und den Zweck, z. B. die Arbeitsleistung, ankommt. Ob bei den Geschäften selbst Gewinne erzielt werden oder gar Ver luste entstehen, ist für die Umsafesteuerpflicht belanglos. Kommissionsware ist in der Regel nicht Eigentum des Kommissionärs; die Waren sind ihm nur anvertraut, um sie für Rechnung der Kommittenten, jedoch in eigenem Namen zu veräußern. Das Geschäftsrisiko geht im all gemeinen zu Lasten des Kommittenten. In dem Moment, wo der Uhrmacher als Kommissionär einem Kunden die Ware übereignet, wird er Abnehmer der Kommissionsware dem Kommittenten gegenüber. Insofern kommt das handels rechtliche Kommissionsgeschäft eng dem Handel eigener Waren nahe, so dafe die blofe vermittelnde Tätigkeit in den Hintergrund tritt. Zwischen Kommissionshandel und Eigenhandel wird daher nach der wirtschaftlichen Be trachtungsweise im Steuerrecht auch kein Unterschied gemacht. Der gesamte Erlös aus dem Kommissionslager unterliegt der Umsafesteuer; die Art der Auseinander rechnung mit dem Kommittenten ist für die Steuererhebung ohne Bedeutung. Der Kommissionär versteuert das, was er von seinem Kunden, der Kommittent (Fabrikant oder Grossist) das, was er von seinem Kommissionär erhält. Während nun der Kommissionär umsafesteuerrechtlich niemals mit der Provision für seine Leistung, sondern stets mit dem Entgelt in Höhe des Verkaufserlöses für die Lieferung steuerpflichtig ist, gestaltet es sich anders, wenn der Uhrmacher als Agent auftritt. Hier kommt es für die Umsafesieuerpflicht darauf an, ob der Agent in eigenem oder in fremdem Namen handelt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann sich jemand auf den Mangel, in eigenem Namen zu handeln, dann nicht berufen, falls der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten ist. Ein Uhrmacher, der von seinem Kunden aus dessen Privatbesife z. B. eine Perlenkette oder einen Brillantring erhält mit dem Aufträge, den Gegenstand gegen eine Provision von 15°/ 0 für ihn zu verkaufen, mufe deutlich nach aufeen hin erkennbar werden lassen, dafe er diesen Verkauf im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers vornimmt. Es genügt, wenn das zum Kauf angebotene Juwelenstück im Schaufenster mit dem deutlich sichtbaren Vermerk z. B. „Aus Privat- hand- 1 ausgelegt wird. Kommt dann ein Verkauf zustande, so ist lediglich die Provision für die Leistung umsafe- steuerpftichtig. Unterläfet es der Uhrmacher, nach aufeen seinen Willen dergestalt erkennbar werden zu lassen, dafe er den Gegenstand in fremdem, also nicht in eigenem Namen verkauft, so würde er hinsichtlich des Verkaufserlöses ebenso behandelt werden können wie ein Kommissionär, also mit dem gesamten Entgelt der Umsafesteuer unter liegen. Für die Erlangung der Agentureigenschaft ist sleuerrechtlich das Wesentliche, dafe jeder Zweifel über das Auftreten in fremdem Namen ausgeschlossen ist. Demgegenüber wird aber ein Kommissionär nicht etwa zum Agenten, wenn er in seinem Schaufenster bekanntgibt, für wen er tätig ist, denn der Kommissionär handelt sleuerrechtlich stets in eigenem Namen. Das Geschäft zwischen ihm und seinem Auftraggeber, dem Kommittenten, ist ein regelrechtes Lieferungsgeschäft. Oft begegnet auch die umsafesteuerrechtliche Be handlung von Altmetall einerseits beim Uhrmacher, anderer seits beim Fabrikanten Schwierigkeiten. Ein Uhrmacher, der Altgold an einen Fabrikanten, welcher das Metall einschmilzt, verkauft, geniefet für den erlösten Gegenwert, obgleich Lieferung gegen Entgelt vorliegt, Umsafesteuer freiheil auf Grund besonderer Vorschriften des Umsafe steuerrechts. Dies ist auch der Fall, wenn z. B. zum Zwecke der Herstellung von Ringen dem Fabrikanten Altgold überlassen wird. (Schluß folgt) Steuertermine für Juli 1932 Reichssteuern 5. Juli: Steuerabzug vom Arbeitslohn und Krisenlohnsteuer für die Zeit vom 16. bis 30. Juni. Dies ist die lefete Krisenlohnsteuer zahlung. An die Stelle der Krisensteuer tritt als allgemeine Beschäfligtensteuer die „Ab gabe zur Arbeitslosenhilfe". Diese ist, ebenso wie es bei der Krisensteuer bereits der Fall war, gestaffelt und im allgemeinen um höher. Die unter 125 monatlich liegenden Löhne und Gehälter machen indessen hier eine Ausnahme, indem bei ihnen die Mehr belastung nurO,5°/ 0 beträgt, nämlich 1,5 °/ 0 statt bisher 1 °/ 0 . Befreit von der „Abgabe zur Arbeitslosenhilfe" ist das Arbeitsentgelt der Lehrlinge, ferner das Arbeitsentgelt für vorübergehende Dienstleistungen. 11. „ Voranmeldung und Vorauszahlung der Umsafesteuer für den Monat Juni (Monats zahler) für das zweite Quartal 1932 (Viertel jahrszahler). Siehe Nr. 39 der UHRMACHER- KUNST1931: „Übergang zu monatlichen Voraus zahlungen.“ Schonfrist bis 18. Juli. 20. „ Steuerabzug vom Arbeitslohn für die Zeit vom t.bis 15.Juli. Durch die neu eingeführte Abgabe zur Arbeitslosenhilfe kommt die Krisen lohnsteuer mit Wirkung vom 1. Juli 1932 ab in Fortfall. Siehe Nr. 26 der UHRMACHERKUNST: „Steuerliche Änderungen durch Notverordnung.“ Gewerbesteuern 5. Juli: Badische Gewerbesteuer bei monatlicher Er hebung. 8. „ Württembergische Gewerbesteuer. 11. „ Bayerische Gewerbesteuer war bereits am 10. Juni fällig, da der Termin vorverlegt ist, wie in Nr. 23, S. 347, der UHRMACHERKUNST angegeben. 11- >> Bremer Firmen- und Gewerbesteuer. 11. „ Hamburg, Gewerbekammerbeitrag. 1t- ,, Lübeckische Gewerbeertragsteuer. lt. „ Lippesche Gewerbesteuer. 11- » Oldenburgische Gewerbesteuer. 15. „ Badische Gewerbeertragsteuer für April-Juni 1932 bei vierteljährlicher Erhebung. 15. „ Preußische Lohnsummensteuer.
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