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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 32 (5. August 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Merksätze für den Uhrmacher aus der Einbruchdiebstahl-Versicherung
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- ArtikelMerksätze für den Uhrmacher aus der ... 475
- ArtikelDie Härteprüfung des Stahles in der Werkstatt 477
- ArtikelSteuerfragen 479
- ArtikelVerschiedenes 481
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 482
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 483
- ArtikelGeschäftsnachrichten 484
- ArtikelBüchertisch 485
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 485
- ArtikelEdelmetallmarkt 485
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 486
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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476 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 32 des Haushalts 6 ), nicht aber bei der Versicherung von Geschäften. Die Beraubungsversicherung wird häufig mit der E.D.-Versicherung verbunden. Feuer-, Aufruhr-, Glas- und Beraubungs-Versicherung werden durch die E. D.-Versicherung nicht überflüssig. Gegen Brand-, Aufruhr- und Glasbruchschaden bietet die E. D.-Versicherung keinen, gegen Beraubungsschaden nur (beschränkten) Schüfe bei der Haushallversicherung, nicht aber bei der Versicherung von Geschäften. Die Veränderung des Geschäftslokals bleibt auf die E.D.-Versicherung nicht ohne Einflufe, weil die Versicherungsgesellschaft nur haftet, wenn sich die versicherten Gegenstände im Schadensfälle in ihrer im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsräumlich keit befinden. Eine Ausnahme besteht bei Haushalt versicherungen, wo bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands für das versicherte Mobiliar audi die neue Wohnung als Versicherungsräumlichkeit gilt 7 ). Der Uhr macher dagegen, der sein Geschäft versichert hat, mufe vor Verlegung seines Geschäftslokals eine Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft herbeiführen, dafe das neue Geschäftslokal als Versicherungsräumlichkeit zu gelten hat. Es genügt nicht die blofee Anzeige des Ge schäftswechsels. Geschufet ist der Uhrmacher erst dann, wenn die Versicherungsgesellschaft dem Uhrmacher aus drücklich bestätigt, dafe die E.D.-Versicherung nunmehr für'das neue Geschäftslokal besteht. Geschufet sind nur die Sachen, die dem Uhrmacher gehören, es sei denn, dafe die E.D.-Versicherung für „eigene und fremde Rechnung“ bzw. für „Rechnung, wen es angeht“, geschlossen worden ist. Nur in diesem Falle tiaftet die Versicherungsgesellschaft auch für solche Sachen, die dem Uhrmacher nicht gehören, also beispielsweise ihm unter Eigentumsvorbehalt oder kommissionsweise ge liefert oder ihm zur Reparatur überlassen worden sind. Der Abschlufe der E.D.-Versicherung „für eigene und fremde Rechnung“ begegnet bei den Versicherungs gesellschaften keinen Schwierigkeiten und wird ohne Er höhung der Prämie vorgenommen s ). Der Fragebogen vor Abschlufe der E. D.-Versicherung beruht darauf, dafe der Uhrmacher verpflichtet ist, olle ihm bei Schliefeung des Veitrages bekannten individuellen Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzuzeigen. Da es ohne Sachkunde nicht leicht zu bestimmen ist, welcher Umstand gefahrerheblich ist, hilft dem Uhrmacher der Fragebogen, der den Kreis der anzeigepflichtigen Umstände umgrenzt. Jedoch ist ein Umstand, der nur günstigere Bedingungen für den Uhr macher zur Folge haben kann, nicht anzeigepflichtig. Hält sich also z. B. der Uhrmacher einen Wachhund, so braucht er diesen Umstand nicht mit anzuzeigen. Im übrigen aber ist der Uhrmacher verpflichtet, alle gefahrerheblichen 6) Seit 1923 ist die Versicherung gegen Beraubung an Gegenständen des Maushalts in der Versicherungsräumlichkeit ohne weiteres in die E. D.-Versicherung mit eingesdilossen, darüber hinaus auch die Versidierung gegen Beraubung an Gegenständen des Haushalts auf Wegen und Fahrten des Versidierungsnehmers und der in häuslicher Gemeinschaft mit itim lebenden erwachsenen Personen innerhalb des Deutsdien Reidies und des Freistaates Danzig, jedoch nur bis zu 5 der Versidierungssumme der Maushaltversicherung, hödistens bis zu einem Betrage von 10007?)/. 7) Der Versidierte hat aber die Pflicht, der Versicherungs gesellschaft den erfolgten Umzug binnen einer bestimmten Frist (14 Tage) auzuzeigen. ö) Nadi dem Einheitsversidierungsschein der Zentralver- bands-Versidierung („Mannheimer”) sind die in der ersten Posi tion aufgeführten Gegenstände „für eigene und fremde Rech nung" versichert. Umstände anzuzeigen, also auch solche, nach denen in dem Fragebogen nicht gefragt ist. Allerdings kann die Versicherungsgesellschaft wegen Nichtanzeige eines solchen Umstandes nur dann von dem Vertrage zurück treten, wenn der Uhrmacher jenen Umstand arglistig ver schwiegen hat. Gefahrerhöhung nach Abschlufe der E.D.-Versicherung ist jede später eintretende erhebliche Änderung der ur sprünglich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, wenn sie die Verübung eines Einbruches wahrscheinlicher machen. Was im einzelnen als Gefahrerhöhung anzusehen ist, ist Tatfrage. Ohne Einwilligung der Versicherungsgesellschaft darf der Uhrmacher keine Gefahrerhöhung vornehmen. Er darf also beispielsweise nicht die in dem Fragebogen beschriebene Alarmeinrichtung entfernen. Wird allerdings die Entfernung durch erhöhte Schufemafenahmen anderer Art ausgeglichen, so wird eine Gefahrerhöhung überhaupt nicht vorliegen. Hat der Uhrmacher seine „Gefahrstandspflicht" ver- lefet, so mufe er davon der Versicherungsgesellschaft unverzüglich Anzeige machen. Dasselbe gilt, wenn eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen des Uhrmachers eintrift, also z. B. an dem Hause ein Gerüst aufgestellt und dadurch das Einsteigen in die oberen Versicherungslokalitalen erleichtert wird oder wenn der in dem Fragebogen angegebene Wachhund von einem Automobil überfahren und getötet wird 9 ). Nach Eintritt eines Schadens mufe der Uhrmacher davon der Versicherungsgesellschaft oder deren Agenten sowie der Ortspolizeibehörde un verzüglich Anzeige machen. Wenn Sachen im Gesamt werte von über 1000 .'/?)/ gestohlen worden sind, mufe der Uhrmacher den Vorstand der Versicherungsgesellschaft unverzüglich telegraphisch benachrichtigen. Der Uhrmacher ist ferner verpflichtet, bei dem Eintritt des Schadens nach Möglichkeit für dessen Abwendung oder Minderung zu sorgen und alle zur Entdeckung des Täters und zur Wiedererlangung der gestohlenen Sachen geeigneten Mafenahmen zu treffen. Er hat dabei die Weisungen der Versicherungsgesellschaft zu befolgen und solche Wei sungen, wenn die Umstände es gestatten, einzuholen. Besondere Versicherungsbedingungen sind von Fall zu Fall vereinbarte Bedingungen, die für die Eigentümlichkeiten des einzelnen Versicherungs verhältnisses und auf die besonderen Wünsche des ein zelnen Versicherungsnehmers abgestelll sind. Besondere Versicherungsbedingungen, die für denVersicherungsnehmer günstiger als die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, sind unbeschränkt zulässig. Besondere Be dingungen enthält die E. D.-Versicherung für (mittelbare) Mitglieder des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband), die bei der Mannheimer Versicherungsgesellschaft besteht. Der Uhrmacher mufe sich mit diesen Besonderen Bedingungen aufs genaueste vertraut machen, vor allem mit den einzelnen Obliegenheiten, die zum Verfrags- inhalt erhoben worden sind Kl ). Der Versicherungsschein ist das Bestätigungsschreiben für Abschlufe und Inhalt des Versicherungsvertrages. Weicht sein Inhalt von dem 9) Als „Gefahrerhöhung” heben die Besonderen Bedingungen der Zentralverbands-Versidierung das Unbewohnt-, Unbenufet- oder Leerwerden benufel gewesener, an die Versicherungslokali täten anstofeender Räumlidikeiten hervor. 10) Als eine soldie Obliegenheit kommt vor allem die Ver pflichtung des Uhrmachers in Betradit, die (vereinbarten) Schufe- vorrichtungen stets und ordnungsmäfeig anzuwenden.
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