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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (19. August 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- ArtikelWirtschaftspolitische Forderungen der Hauptgemeinschaft des ... 505
- ArtikelSteuerfragen 509
- ArtikelSprechsaal 510
- ArtikelEine neue elektrische Uhr: Die Junghans Electora 512
- ArtikelVerschiedenes 513
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 515
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 515
- ArtikelGeschäftsnachrichten 516
- ArtikelBüchertisch 517
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 517
- ArtikelEdelmetallmarkt 517
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 518
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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510 Nr. 34 ruhen. Liegt z. B. ein Rechisirrtum des Finanzamtes über die auf Grund des § 7 Ums.5t.Ges. zu gewährende Steuerfreiheit vor, so kann daraus nicht die Berechtigung zur Neuveranlagung hergeleitet werden. Wir bemerken noch, daß seit 1. Januar 1931 an die Stelle des Ausdrucks „Neuveranlagung“die M Beriditigungsveranlagung‘‘ getreten ist, welche im wesentlichen dasselbe bedeutet, allerdings zum Unterschied von der bisherigen Vorschrift auch zu gunsten des Steuerpflichtigen eingeführt ist. Berichtigungsveranlagungen sollen regelmäßig unter bleiben, wenn ihr Anlaß nur von geringfügiger Bedeutung ist, denn sie würden sonst nicht im Einklang stehen mit dem Grundsaß von Recht und Billigkeit, auch nicht mit dem Zwecke der Vereinfachung des Steuerwesens. Das bezieht sich sowohl auf Berichtigungen zugunsten wie zuungunsten des betreffenden Veranlagten. Zur Frage der Gutschrift von Arbeitslohn Eine Einnahme gilt in der Regel dann als „zu geflossen“, wenn man wirtschaftlich darüber tatsächlich verfügen kann. Grundsäßlich ist die Behandlung von Arbeitslohn als Werbungskosten des Arbeitgebers auch zulässig, wenn Lohn oder Gehalt nicht zur Auszahlung gelangt, sondern gutgeschrieben wird. Geschieht die Gutschrift aus dem Grunde, weil der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, fällige Lohnbeträge auszuzahlen, so wird man ein Zufließen allerdings oft kaum annehmen können, z. B. dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaft lichen Gründen nicht als genügend sicher für die Zeit der Gutschrift anzusehen wäre. Handelt es sich um gulgeschriebene Lohnbeträge für den Sohn des Betriebsinhabers und wird behauptet, daß der Sohn nicht berechtigt sei, durch Abhebungen über die Lohngutschrift zu verfügen und daher auch für ihn die Lohnsteuerpflicht noch nicht bestehe, andererseits aber der gutgeschriebene Lohnbetrag Betriebsausgabe beim Vater darstellen soll, so werden leicht Bedenken gegen derartige Vereinbarungen aufkommen. Der Fall ist dann nicht so zu beurteilen wie bei gleichartigen Abmachungen zwischen dem Arbeitgeber und einem fremden Arbeit nehmer. Die Frage der Entstehung der Lohnsteuerschuld des Sohnes kann ohne genügende Klarheit der Wirklich keit und Emstlichkeit solcher familienrechtlichen Ab machungen zeitlich nicht in das Belieben der Beteiligten gestellt und der Steueranspruch des Reiches auf un sichere Zeit hinausgeschoben werden. (11/897) IMMIIIIIMIIIIIIIHIIlMlllllllllllllllMllllllllllllllllltltMIIIIIIIIIIIIMIIItlllllllllllMIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIMIIIIIMIIIIIIIHIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIHIIIItlllMMIIIIIIIIIIIIMIMIIIMII Sprechsaal Genossenschaften m. b. H. Es ist ein altes Sprichwort: „Durch Schaden wird der Mensch klug, aber nicht reich.“ Audi ich mußte an dieses Wort denken, als ich bei der „Präzision“ hinein schlitterte, ohne mir Selbstvorwürfe machen zu können, denn es war ja damals Inflation und Geld „en masse“ vorhanden. Ja, man halle allerhand Sorgen, es unler- zubringen. Fast jeder Geschäftsmann arbeitet mit irgendeiner Bank, sei es, um überflüssige Gelder nicht im Geldsdirank liegen zu lassen, sei es, um in Fällen dringend fehlender Gelder Kredit in Anspruch nehmen zu können. Auch bei mir war beides der Fall. Daß die Banken nach der Be endigung der Inflation nichts aufzuwerten brauchten, nahm man hin, weil man glaubte, so, wie es der Geseßgeber bestimmt habe, sei es richtig. Seit über 20 Jahren bin idi Mitglied einer Genossen schaftsbank, die sowohl vor wie nadi der Inflation ein wandfrei dastand. Sie besaß mehrere Filialen in ver schiedenen Städten, alle auf eigenen Grundstücken. Ganz besonders angesehen war diese Bank in landwirtschaft- lichen Kreisen. Mehrere Male ging idi zur jährlichen Generalversammlung, in welcher die Dividende für das verflossene Geschäftsjahr festgeseßt wurde, alles war ein wandfrei. Zum ersten Male stußte idi, als ich für die „Präzision" eine größere Zahlung zu leisten halte und mir die Bank mitteilte, mein Kredit — 500 'Jt)l — sei überzogen, ich solle für Abdeckung sorgen. Alle Achtung, dachte ich, ganze 500 ’Jl)l beträgt dein Kredit (ich hatte mich wesenllich höher eingeschäßt). Wozu brauchst du dann überhaupt eine Bank? Ich ließ mir die Sache durch den Kopf gehen und fragte mich, ob etwa hier „etwas faul im Staate Dänemark" sei. Die Bank halte bei Zwangsversteigerungen mehrfadi Grundstücke erworben, an denen sie viel Geld verlieren mußle. Mit der Land wirtschaft ging es auch immer mehr bergab, die Landwirte, die früher nur Gelder einzahlten, wurden die größten Borger. Idi beschloß daher, meine Milgliedschaft zu kündigen. Das war Ende Dezember 1929. Für dies Jahr wurden noch 10 °/ 0 Dividende gezahlt. Im nächsten Jahre verringerte sich der Dividendensaß auf 6 °/ auch waren wieder Verluste hinzugekommen, besaß sie doch eine ganze Menge Grundstücke, die zwar hoch zu Buch standen, an denen aber jährlich viel, viel Geld zugeseßt wurde. Doch noch immer hielt man die Bank für la. Als Laie kann man ja weder eine Bankbilanz nach prüfen noch zwischen den Zeilen lesen. Man beschränkt sich entweder auf das, was vorgetragen wird, (wobei natürlich alles vermieden wird, was die Genossen hell hörig machen könnte), oder man sagt sich, im Aufsichtsrat sißen ja derartig anständige Herren und gewiegte Kauf leute, daß man nicht nur zur Bankleitung, sondern auch zu diesen Herren Vertrauen haben kann. Doch, wie schon oben erwähnt, die „Präzision" hatte es mir angetan, auch hier rosige, goldene Zukunft, und hinterher? Doch vorbei, vorbeit Nun zu meiner Genossenschaftsbank zurück. Im Januar jedes Jahres sollte laut Saßungen immer die Generalversammlung abgehalten werden. In diesem Jahr verging ein Monat nach dem anderen, es fand keine Generalversammlung staft. Endlich im April erschien die Einladung. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung wie üblich, niemand konnte daraus eine Gefahr wittern. Vorausschicken muß ich nodi, daß die Anteilscheine 50 'Jt)l betrugen und im Jahre 1925 auf 100 1R)1 erhöht wurden, dazu die Haftung auf das Dreifache (300 jffW). In dieser Generalversammlung wurde nun nach dem üblichen Vor trag und nach der Mitteilung, daß für das verflossene Jahr eine Dividende nicht zur Auszahlung käme, beschlossen, die Anteilscheine auf 300 ‘Ji)l zu erhöhen. Haftsumme also 900 1R)1 je Anteil! Begründet wurde dies damit, daß man eine Finanzpolitik auf weite Sicht betreibe usw., ganz wie bei der „Präzision". Da die Kündigungsfrist bei dieser G. m. b. H. zwei Jahre (vom Jahresschluß ab) beträgt und der Ablauf der Haftung erst am 31. Dezember 1934 eintritt, kann man sich denken, welche Massen austritte dieser Beschluß zur Folge hatte und noch hat. Viele mit drei und mehr Anteilen. Jeßt in dieser Zeit die Nachzahlungen, wo jeder um sein Dasein ringen muß! Anstatt nun zu sagen: „Wir sind am Ende", wurde dieser unglückbringende Beschluß gefaßt. Die Bankleitung hatte deshalb beantragt, die Anteilscheine auf das Drei-
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