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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (21. Februar 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- ArtikelWer treu gedient hat seine Zeit - den wirft man auf die Straße ... 141
- ArtikelDie Lage der Uhrenindustrie in der Schweiz 142
- ArtikelDie neue Rathausuhr in Neukölln 143
- ArtikelZeitschriftenschau 144
- ArtikelDie Rechtsabteilung 146
- ArtikelSprechsaal 147
- ArtikelVerschiedenes 148
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 150
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 151
- ArtikelGeschäftsnachrichten 152
- ArtikelBüchertisch 153
- ArtikelPatentschau 153
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 154
- ArtikelEdelmetallmarkt 154
- ArtikelAnzeigen 13
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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146 DIE UHRMACHERKUNST Nr 8 Die Rechtsabteilung liearbcifel vorn Veibandssyndikus Assessor Di llefjler Meister Anker seßt sich zur Ruhe Meister Anker ist Eigentümer des schmucken Wohn hauses in der Kirchstraße. Im Erdgeschoß liegen die Räume seiner Uhrenhandlung. Eines Tages erbt Meister Anker viel Geld, und kurz entschlossen „verkauft" er sein Geschäft an Meister Tüchtig. Wie sieht denn recht lich dieser „Kauf“ aus? 1. Der „Kauf“ im Rechtssinne ist ein Vertrag, bei dem sich der eine Teil, der Verkäufer, verpflichtet, dem anderen Teile, dem Käufer, eine Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Da aber Meister Anker bis auf weiteres Eigentümer seines Hauses bleiben, er also Tüchtig nur den Gebrauch der Geschäftsräume gewähren will, können diese schon gar nicht Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Meister Anker schließt vielmehr über die Geschäftsräume mit Tüchtig einen Mietvertrag, einen entgeltlichen Gebrauchs- und Uberlassungsvertrag, ab. Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen, so bedarf er der schriftlichen Form. Da Meister Anker jedoch daran denkt, in einigen Jahren das Haus zu verkaufen, räumt er Tüchtig ein sogenanntes Vorkaufsrecht in Ansehung des Grund stückes ein. Auf Grund dieses Vorkaufsrechtes ist Tüchtig berechtigt, in einen zwisdien Anker und einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag über das Grund stück an Stelle des Dritten durch formlose einseitige Erklärung einzutreten. Das Bürgerliche Geseßbuch behandelt das Vorkaufs recht an zwei verschiedenen Stellen, im Schuldrecht und im Sachenrecht. Beim schuldrechtlichen (persön lichen) Vorkaufsrecht steht der Vorkaufsberechtigte in Rechtsbeziehung lediglich mit dem Vorkaufsverpflichteten, insbesondere hat er also gegen den Dritten, dem der Gegenstand des Vorkaufs verkauft wird, keinerlei An sprüche. An den Dritten kann er sich selbst dann nicht ohne weiteres halten, wenn dieser das Vorkaufsrecht gekannt und an ihn der Verpflichtete den Gegenstand unter Nichtachtung des Vorkaufsrechtes verkauft hat. Anders ist es beim dinglichen Vorkaufsrecht. Dieses ist eine Belastung des Grundstücks und muß im Grund buch eingetragen werden. Wirtschaftlich brauchbarer ist also das dingliche Vorkaufsrecht. Der Vertrag, durch den ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht begründet wird, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Dies ist besonders zu beachten, wenn in einem Grundstücksmietvertrag zugleich ein persönliches Vorkaufsrecht vereinbart wird. Es be darf dann der ganze Vertrag dieser Form. Zur Begründung eines dinglichen Vorkaufsrechtes ist „Einigung“ der Parteien und „Eintragung" in das Grundbuch nötig. Die Einigung bedarf an sich keiner Form. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt, wenn sie der Eigentümer des Grundstücks bewilligt und von diesem oder dem Vorkaufsberechtigten beantragt wird. Diese Erklärungen können vor dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben werden. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung oder durch den Konkursverwalter erfolgt. Das dingliche Vorkaufsrecht kann jedoch auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Konkursverwalter aus freier Hand, nicht aber im Wege der Zwangsversteigerung verkauft wird. Im vorliegenden Falle muß also der Mietvertrag, der mit der Einräumung eines schuldrechtlichen Vorkaufs rechts zugunsten des Mieters Tüchtig verbunden ist, ge richtlich oder notariell beurkundet werden. 2. Gegenstand des eigentlichen Kaufvertrages bilden das Inventar, das Warenlager und „die Kund schaft". Der Vorteil, daß das Geschäft des Meisters Anker seit Jahren gut eingeführt ist, stellt natürlich einen bestimmten Wert dar, für den Tüchtig einen entsprechen den Betrag bezahlen muß. Würde Tüchtig das Inventar nicht kaufen, sondern auch dieses ihm nur zum Gebrauch uberlassen werden, so wäre rechtlich cdie Überlassung der Geschäftsräume mit Inventar wohl richtiger als ein Pachtvertrag anzusprechen. Wird aber das Inventar käuflich erworben, so kann von einer Verpachtung der Uhrenhandlung keine Rede mehr sein. Es liegt dann ein bloßer Mietvertrag über die Geschäftsräume vor, im übrigen ein Kaufvertrag. Der Umstand allein, daß Räume einem anderen zu gewerblichen Zwecken, also im Er gebnis dazu, überlassen sind, um damit wirtschaftliche Erträge zu erzielen, hat nicht schon zur Folge, daß die Überlassung' als Verpachtung anzusehen ist. Der Kaufvertrag über Inventar, Warenlager und „Kundschaft" bedarf an sich keiner besonderen Form. Im Hinblick darauf aber, daß es sich um einen sehr wichtigen Vertrag handelt, ist es selbstverständlich, daß auch dieser Vertrag schriftlich niedergelegt wird. Dabei ist besonderer Wert darauf zu legen, daß etwaige Ver einbarungen über die Zahlungsweise des Kaufpreises klar und zweifelsfrei getroffen werden. Bei der Ab fassung derartiger Verträge finden unsere Mitglieder weitestgehende Unterstüßung bei der Rechtsabteilung unseres Verbandes. 3. Da Tüchtig mit der Möglichkeit rechnen muß, daß unvorhergesehene Umstände Meister Anker zwingen, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen, muß er sich für diesen Fall durch ein sogenanntes Wettbewerbs verbot 1 ) schüßen. Da Meister Anker auch seine „Kundschaft“ ver kauft hat, liegt allerdings darin schon ein stillschweigen der Konkurrenzverzicht (und in dem Preis dafür das Ent gelt für das Wettbewerbsverbot). Immerhin empfiehlt es sich aber, darüber eine ausdrückliche Abmachung zu treffen, etwa in der folgenden Weise: „Herr Anker verpflichtet sich, sich jeglicher ge werbsmäßigen Tätigkeit zu enthalten, soweit sie ge eignet ist, dem Geschäftsbetrieb des Herrn Tüchtig Abbruch zu tun. Er wird insbesondere in X. keine Uhrenhandlung weder auf eigene noch auf fremde J?edinung betreiben. Sollte Herr Anker dieser Verpflichtung zuwider handeln, so hat er an Herrn Tüchtig eine Vertrags strafe in Höhe von 5000 '.R)i zu zahlen, unbeschadet des Reddes des Herrn Tüchtig, Unterlassung des Wettbewerbs und Ersaß des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.“ Hiernach besteht der Vertrag über den „Kauf“ des Ankerschen Geschäftes durch Uhrmadiermeister Tüddig reddlich aus folgenden Teilen: A) Mietvertrag über die Geschäftsräume; Vorkaufsrecht in Ansehung des Grundstücks. B) Kaufvertrag über das Inventar, das Warenlager, „die Kundschaft“ (Wert, daß das Ge schäft eingeführt ist und eine feste Kundschaft hat). C) Wettbewerbsverbot. 1) Vgl. den Artikel: „Ist ein Konkurrenzausschließungs vertrag gültig?” in der UHRMACHERKUNST 1928, Nr. 49.
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