Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 55.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 44 und 45 fehlen, Seiten 892, 939 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (4. Juli 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 55.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 1930 II
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1930) 17
- BeilageAnzeigen Nr. 3 1
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1930) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 1
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1930) 63
- BeilageAnzeigen Nr. 5 1
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1930) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1930) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1930) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1930) 141
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1930) 155
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (7. März 1930) 171
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (14. März 1930) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (21. März 1930) 219
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (28. März 1930) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1930) 259
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (11. April 1930) 279
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (18. April 1930) 297
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (15. April 1930) 321
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1930) 341
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1930) 365
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1930) 383
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1930) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1930) 429
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1930) 449
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1930) 465
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1930) 485
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1930) 509
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1930) 533
- ArtikelWie die Frauen in das Uhrengeschäft kamen 533
- ArtikelDas Schaufenster des Uhrmachers und des Juweliers 535
- ArtikelSportstoppuhren in ihrer Ausführung und Anwendung 536
- ArtikelDer erste Schritt zum Zugabenverbot 538
- ArtikelSteuerfragen 539
- ArtikelSprechsaal 540
- ArtikelVerschiedenes 541
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 545
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 547
- ArtikelGeschäftsnachrichten 552
- ArtikelPatentschau 553
- ArtikelEdelmetallmarkt 555
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 556
- ArtikelAnzeigen 556
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1930) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1930) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1930) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (1. August 1930) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (8. August 1930) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (15. August 1930) 677
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (22. August 1930) 697
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (29. August 1930) 717
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (5. September 1930) 739
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (12. September 1930) 759
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (19. September 1930) 779
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (26. September 1930) 795
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1930) 815
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1930) 837
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1930) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1930) 879
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (14. November 1930) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (21. November 1930) 961
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1930) 979
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1930) 997
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1930) 1015
- BeilageAnzeigen Nr. 51/52 -
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1930) 1033
- BandBand 55.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 27 DIE UHRMACHERKUNST 539 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (Einheitsverband) Einige interessante Fälle aus dem Bereich der Werbungskosten Im allgemeinen sind Ausgaben, die der Betrieb mit sich bringt, beim Gewerbetreibenden abzugsfähige Werbungskosten. Aufwendungen für den Besuch der Reichstagung, für den Besuch der Innungsversammlungen oder eines Lehrkursus werden bei der Gewinnermitfelung in Abzug zu bringen sein, weil diese Ausgaben ihre Begründung in dem Beruf, dem der Uhrmacher nach geht, haben. Verbindet man mit solchen Reisen noch nebenbei andere Zwecke, so kommt eine Teilung der Kosten in Frage. Dies darf man aus einem Urteil des Reichsfinanzhofes vom 5. März 1930 VI A 1960/29, wobei es sich um die jeßt so häufig stattfindenden Studienreisen handelt, folgern. Wenn ein Vater seinem im Geschäft angestellten Sohne Gelegenheit gibt, im Wege des Studiums die er forderlichen Geschäfts- und Betriebskenntnisse zu er werben, so sind Werbungskosten in der Regel nicht an zunehmen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, wenn bei der Gewährung von Ausbildungsmöglichkeiten an einen im Geschäft tätigen Sohn oder sonstigen näheren Verwandten des Geschäftsinhabers die Aufwendungen dafür als Geschäftsausgaben betrachtet werden sollen (Urteil des Reichsfinanzhofes vom 7. März 1928 VIA 43 28). Bei der Beurteilung, ob es sich um Zuwendungen des Vaters an seinen Sohn zur beruflichen Fortbildung handelt oder um Betriebsausgaben, wird es auf den Umfang der aufgewendeten Mittel ankommen, dann insbesondere darauf, ob nach Art des Geschäfts solche Aufwendungen als üblich anzusehen oder als ungewöhnlich zu be zeichnen sind. Sonst ist es nicht zweifelhaft, daß Ausgaben einer Firma, um einem Angestellten die Erlangung von Kennt nissen für den Betrieb unmittelbar zu ermöglichen, für das Geschäft Werbungskosten bedeuten. Kommen die so erworbenen Kenntnisse mehr dem Angestellten als dem Geschäft zugute, so ist eventuell fraglich, ob die Ausgaben für den Angestelllen nicht vielleicht zum Teil als Gehalt anzusehen sind. Nach einem Urteil vom 8. Februar 1928 VI A 113/28 werden Kosten für die Ausbildung eines Lehrlings, der verpflichtet ist, später dem Geschäft seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, als Betriebsausgaben zugelassen. Wenn Geschäftsreisen größere Ausgaben verursacht haben, so wird man gut tun, eine glaubhaft erscheinende Spezifikation aufzustellen, da leicht Beanstandungen kommen. Soweit nicht übermäßiger Aufwand getrieben ist, sind die Geschäftsreisekosten stets abzugsfähige Betriebsausgaben, allerdings soll, wie im Urteil vom 12. August 1928 VI A 394/27 verlangt, ein Betrag ab- geseßt werden, der dem entspricht, was der Geschäfts inhaber in derselben Zeit zu Hause ausgegeben hätte. Es empfiehlt sich daher, diesen Gesichtspunkt, obwohl er kleinlich erscheint, zu berücksichtigen, damit man etwaigen Beanstandungen gerecht werden kann. Wer einem Verein lediglich aus Geschäftsgründen beitritt, wird die dadurch entstehenden Ausgaben ab- ziehen können. Jemand, der z. B. für Gesang an sich gar kein Interesse hat, aber einem Gesangverein an gehören möchte, um mit dessen Mitgliedern Geschäfts verbindungen anzubahnen, verfolgt lediglich Geschäfts interesse, welcher Umstand die entstehenden Ausgaben als Werbungskosten rechtfertigt. In manchen Gegenden, wo eine gewisse politische Partei vorherrscht, wird es leicht verständlich erscheinen, daß das geschäftliche Interesse Ansschluß an diese Partei fordert. Einen solchen Fall betrifft ein Urteil vom 11. Januar 1929 VIA 1515/28. Zuwendungen an die Partei sollen hiernach vom gewerblichen Gewinn abgezogen werden können, falls nicht die persönliche politische Einstellung, sondern die Rücksicht auf das Geschäft maßgebend ist. In einem späteren Urteil vom 20. März 1930, VIA 147 30 wird diese Auffassung nicht geteilt. Danach sind politische Beiträge in erster Linie zur Wahrnehmung eigener politischer Interessen des Gebers bestimmt. Aber auch wenn der Beitrag in erster Linie den geschäft lichen Interessen dienen soll oder nur aus geschäftlichen Gründen gegeben wird, gehören solche Beiträge nicht zu den geschäftlichen Ausgaben. Für die Finanzbehörde ist die Untersuchung, ob Privat- oder Geschäftsinteresse vor liegt, kaum möglich, ebenso auch schwierig nach äußeren Umständen zu urteilen, efwa nach den politischen Ver hältnissen der Gegend oder der überwiegenden politischen Einstellung der Kunden des Geschäfts. Diese Auffassung wird bereits auch durch ein Urteil vom 17. April 1929 VI A 719/27 vertreten. Bei Einzelkaufleuten sollen nach den leßterwähnten Urteilen regelmäßig Beiträge dieser Art nicht als Werbungskosten anerkannt werden, anders indessen bei Körperschaften. Da die Rechtsprechung nicht einheitlich ist, wird es auf den Nachweis ankommen, daß die Ausgaben lediglich durch den Betrieb veranlaßt sind. Ist dies so, sollten sie auch als Werbungskosten anerkannt werden, denn sonst würde das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verleßt, wenn z.B. einem in der Form der G. m. b. H. betriebenen Uhrmachergeschäft der Abzug zugestanden würde, nicht aber dem anderen. Ausgaben für die Erhaltung und Gewinnung von Kunden, so z. B. für die Bewirtung von Kunden und Geschäftsfreunden stellen Werbungskosfen dar. In der heutigen Zeit werden oft, so unmoralisch es auch ist, Schmiergelder gezahlt, um einen größeren Auftrag sich zu sichern. Solche Ausgaben sind, wie in verschiedenen Urteilen entschieden, unter anderem unterm 3. Mai 1927 VIA 148/27, als Betriebsausgaben zu behandeln. Namens angabe der Empfänger kann nicht verlangt werden; ist alsdann der Nachweis über die Höhe der Ausgabe nicht beizubringen, so soll der Abzug gleichwohl zugelassen und die Ausgabe eventuell geschäßt werden (Urteil vom 26. Oktober 1927 VI A 384/27). (11/222) « Sachverständige bei Beanstandung der Warenbewertung Bei einem Kollegen war die Bewertung des Waren lagers durch den Buchprüfer beanstandet worden, und zwar wurden die vorgenommenen Abschreibungen als zu hoch angesehen. Veranlagung erfolgte unter Zugrunde legung der vom Buchprüfer berechneten und vom Steuer ausschuß anerkannten Bewertung. Einspruch und Be rufung hatten keinen Erfolg. In der weiter eingelegten Rechtsbeschwerde rügte der Kollege mit Recht, daß von den Vorinstanzen kein branchekundiger Sachverständiger gehört worden sei; die zutreffende Bewertung eines Uhr- warenlagers mit einschlägigen Artikeln erfordere be sondere Kenntnis der Branche. Der Reichsfinanzhof wies die Beschwerde indessen ab. In der Begründung dazu heißt es, „daß die Ausführungen des Finanzgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen. Wenn sich die Beschwerde dagegen wendet, daß kein branche kundiger Sachverständiger gehört sei, so handelt es sich um die Bemängelung tatsächlicher Feststellungen, zu deren Nachprüfung der Senat bei dem beschränkten / \
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder