Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 58.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19330100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19330100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 105, 106, 145, 146, 361, 362, 407, 408 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (31. März 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 58.1933 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1933) 17
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1933) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1933) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1933) 79
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1933) 95
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1933) 107
- AusgabeNr. 10 (3. März 1933) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1933) 135
- AusgabeNr. 12 (17. März 1933) 147
- AusgabeNr. 13 (24. März 1933) 161
- AusgabeNr. 14 (31. März 1933) 173
- ArtikelAn die deutschen Uhrmacher! 173
- ArtikelNeue Uhrmacherwerkzeuge seit Januar 1932 174
- Artikel40 Jahre Mitteleuropäische Zeit 176
- ArtikelWir stellen vor 177
- ArtikelSprechsaal 177
- ArtikelSteuerfragen 178
- ArtikelVerschiedenes 179
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 182
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 182
- ArtikelGeschäftsnachrichten 184
- ArtikelBüchertisch 185
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 185
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 186
- AusgabeNr. 15 (7. April 1933) 187
- AusgabeNr. 16 (14. April 1933) 199
- AusgabeNr. 17 (21. April 1933) 213
- AusgabeNr. 18 (28. April 1933) 227
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1933) 241
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1933) 255
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1933) 281
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1933) 295
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1933) 307
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1933) 321
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1933) 335
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1933) 349
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1933) 363
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1933) 409
- AusgabeNr. 32 (4. August 1933) 423
- AusgabeNr. 33 (11. August 1933) 435
- AusgabeNr. 34 (18. August 1933) 447
- AusgabeNr. 35 (25. August 1933) 461
- AusgabeNr. 36 (1. September 1933) 473
- AusgabeNr. 37 (8. September 1933) 487
- AusgabeNr. 38 (15. September 1933) 499
- AusgabeNr. 39 (22. September 1933) 511
- AusgabeNr. 40 (29. September 1933) 525
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1933) 539
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1933) 565
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1933) 579
- AusgabeNr. 45 (3. November 1933) 593
- AusgabeNr. 46 (10. November 1933) 607
- AusgabeNr. 47 (17. November 1933) 619
- AusgabeNr. 48 (24. November 1933) 633
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1933) 645
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1933) 659
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1933) 671
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1933) 683
- BandBand 58.1933 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
178 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 14 „Die Uhr heraus aus dem Warenhaus" mit aller wichtige Lebensinteressen versäumt zu haben, wäre wohl Energie, auf der ganzen Front mit der Kraft eines Standes der schwerste Vorwurf, den uns unsere Nachkommen aufzunehmen, der gewillt ist, an der Neuordnung, die machen könnten. Darum: „Die Uhr heraus aus dem kommt und kommen muß, seine Existenz zu verteidigen; Warenhaus“, und nur dem Uhrmacher!“ (V/96) denn die Unterlassung, an der Umwälzung der Zeit so K. Steidinger (Philippsburg). iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiHiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiMiiiMiiiMiimMMimMiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimmmiiiiiiiiimiimmimmimmiiimiimiiiiim Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Erweiterte Erleichterungsmöglichkeiten bei den preußischen Grundbesißsteuern Mit Wirkung vom 1. April 1933 ab treten unter ge wissen Voraussetzungen erhebliche Steuererleichterungen ein. Zu unterscheiden ist Erleichterung bei dem Grund betrage der Grundvermögensteuer, weiter bei dem staat lichen Zuschlag zur Grundvermögensteuer und ferner bei der Hauszinssteuer. Die vorgesehenen Steuererleichte rungen sollen der Notlage des Hausbesitzers begegnen, soweit solche Notlage herbeigefiihrt ist infolge billiger Vermietung, Mietausfalles, Leerstehens und infolge von Betriebseinschränkungen. Bei der staatlichen Grundvermögensteuer, also dem Grundbetrage, soll künftig nicht nur wegen Leerstehens, sondern auch wegen billiger Vermietung, Mietausfalles und Belriebseinschränkung in eigengenußten gewerblichen Räumen Steuererleichterung gewährt werden. Da solche Steuererleichterungen endgültig inForm von Steuererlaß be willigt werden sollen, so tritt als Folge dieses endgültigen Erlasses auch ein entsprechender Erlaß der Gemeinde zuschläge zur Grundvermögensteuer zwangsläufig ein. Bei dem staatlichen Zuschlag zur Grundvermögen steuer und bei der Hauszinssteuer soll das bisherige Maß der Steuererleichterung erhöht werden. Hier soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß bei Rück gang des Grundstücksertrages die allgemeinen Wirtschafts kosten des Grundstückes sich nicht in gleichem Maße wie die Erträge mindern. Aus diesem Grunde kann das er höhte Maß der Hauszinssteuererleichterungen bei Betriebs einschränkungen auch nur für Eigentümerräume und nicht für vermietete Gewerberäume gewährt werden. Der staatliche Zuschlag zur Grundvermögensteuer und die Hauszinssteuer fallen künftig völlig aus, wenn der Grundstücksbruttoertrag unter den oben angegebenen Umständen auf ein Drittel des der geseßlichen Miete ent sprechenden Ertrages gesunken ist. Des näheren ist in dem Ministerialerlaß vom 7. März 1933 ausgeführt, daß bei dem Grundbetrage der Grund vermögensteuer nur dann Erleichterung bewilligt wird, wenn die Ertragsminderung mehr als 20°/ n beträgt. Das Maß der Steuererleichterung soll nach dem prozentualen Verhältnis der Ertragsminderung des Grundstückes oder des Grundstücksteiles bemessen werden, und zwar 1. bei der staatlichen Grundvermögensteuer (Grund betrag) zur Hälfte der prozentualen Ertragsminderung, 2. bei dem staatlichen Zuschlag zur Grundvermögen steuer und bei der Hauszinssteuer zu dem Eineinhalb fachen der prozentualen Ertragsminderung. Für die Wohnung des Eigentümers tritt Steuer erleichterung, wie unter 1 u. 2 angegeben, ein, wenn für die überwiegende Zahl gleichartiger Wohnungen seines Grundstückes Vermietung unter der geseßlichen Miete vor liegt. Wenn Teile eines Mietgrundstückes vom Eigen tümer zu gewerblichen Zwecken benußt werden, so sind bei nachgewiesener Betriebseinschränkung Steuer erleichterungen zu bewilligen, und hierbei ist für die Er tragsminderung das Maß der Betriebseinschränkung zu grunde zu legen. Solche Steuererleichterungen aus Anlaß einer Betriebseinschränkung kommen nur dann in Frage, wenn die Einschränkung erheblich, d. h. mehr als 20 °/ Uhrmacher (Einheilsverband) der normalen Ausnußung, ist. Die Betriebseinschränkung ist nach dem Maße des Geschäftsrückganges unter Be rücksichtigung der tatsächlichen Notlage des Betriebes zu bemessen. Für gewerbliche Betriebe in gemieteten Räumen gellen diese Bestimmungen nicht, wenn für die Räume eine höhtre als die der geseßlichen Miete ent sprechende Miete gefordert wird. An Steuererleichterungen wegen Betriebseinschränkung des im eigenen Hause betriebenen Geschäftes soll im allgemeinen bei dem Grundbetrag der Grundvermögen steuer zunächst nur bis zu 25° 0 , beider Hauszinssteuer und dem staatlichen Zuschlag zur Grundvermögensteuer nur bis zu 75° 0 des Steuerbetrages Erleichterung gewährt werden. Bisher wurde die Gewährung der Steuererleichterung von der Verzinsung des Betriebsvermögens abhängig ge macht. Es erfolgte keine Niederschlagung, wenn sidi für den Einheitswert des Betriebsvermögens noch eine Verzinsung von 8° n ergab. Dieser Grundsaß soll mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr aufrechterhalten werden. Indessen wird, wie bereits bisher, gefordert, daß der Betriebsinhaber zunächst seine persönlichen Bedürfnisse und die Betriebsunkosten der Notlage des Betriebes anpaßt, bevor er Steuer erleichterungen beansprucht. Die für den Grundbetrag der Grundvermögensteuer angeordneten Erleichterungen sind zunächst durch Stun dung mit Aussicht auf Erlaß zu gewähren. Am Schlüsse des Jahres ist die Stundung in Erlaß umzuwandeln. Die Gemeinden sind zwar nur verpflichtet, dem endgültigen Erlaß hinsichtlich ihrer Zuschläge zu folgen. Es muß aber erwartet werden, daß sie auch bei der Stundung mit dem Ziele des Erlasses entsprechend verfahren, da sie sonst Gefahr laufen, bei Umwandlung der Stundung in den Steuererlaß etwa eingezogene Beträge zurück zahlen zu müssen. (II 98) Steuertermine für April 1933 R eichssteuern 5. April: Steuerabzug vom Arbeitslohn und Abgabe zur Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. bis 15. Marz. 5. „ Abführung der im März einbehaltenen Bürger steuer. 10. „ Einbehaltung der vierten Rate der Bürgersteuer 1933 für die Lohnsteuerpflichtigen. 10. „ Voranmeldung und Vorauszahlung der Umsaß- steuer für März (Monatszahler), für Januar bis März (Quartalszahler). Schon frist bis 18. April. 20. „ Steuerabzug vom Arbeitslohn und Abgabe zur Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. bis 15. April. 20. „ Abführung der Bürgersteuer, falls der dafür ein behaltene Betrag für die erste Monatshälfte 200 ‘Ji)l übersteigt. Gewerbesteuern 5. April: Baden: Gewerbesteuer (Monatszahler). 8. „ Württemberg: Gewerbesteuer. 10. „ B re m e n: Firmen - und Gewerbesteuer nebst Kammer beiträgen. 10. „ Hamburg: Gewerbekammerbeitrag. 10. „ Oldenburg: Gewerbesteuer. 10. „ I ippe: Gewerbesteuer. 10. „ Lübeck: Gewerbee'rtragsteuer. 15. „ Preußen: Eventuell Lohnsummensteuer. (11/99)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder