Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (16. Februar 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- ArtikelNach der Qualität der Uhr richtet sich die Reparatur 83
- ArtikelZykloiden- oder Evolventenverzahnungen der Uhren? 84
- ArtikelWir stellen vor 85
- ArtikelZykloiden- oder Evolventenverzahnungen der Uhren? 86
- ArtikelSprechsaal 87
- ArtikelSteuerfragen 88
- ArtikelDr. jur. Willibald Felsing† 89
- ArtikelVerschiedenes 89
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 91
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 92
- ArtikelFirmennachrichten 93
- ArtikelPersonalien 94
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 94
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 94
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 94
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
88 DIE UHRMACHERKUNST * Nr. 8 Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher (tinheitsverband) Wann können die Einkommensteuer-Vorauszahlungen durch Neufestsefeung erhöht werden? Die in den schlechten Geschäftsjahren 1931/32 ent standenen Verluste werden sich in vielen Fällen auch noch bei der Einkommensteuerveranlagung 1933 in Form eines Verlustvortrags zeigen. Ist infolge dieses Verlust vortrags keine oder nur eine geringe Einkommensteuer festgesetzt, so sollen die Vorauszahlungen für 1934 neu festgesetzt und erhöht werden, wenn der Geschäftsgang im laufenden Jahr sich belebt hat. Eine weitere Voraus setzung dabei ist jedoch, daß das Einkommen 1934 voraus sichtlich um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 2000 Ml, höher liegen wird. * Ehestandshilfebescheid der Veranlagten Die Ehestandshilfe wird gleichzeitig mit der Ein kommensteuer veranlagt. Von den Reineinkünften, die als Bemessungsgrundlage für die Ehestandshilfe dienen, dürfen steuerfreier Einkommensfeil, Sonderleistungen, etwaiger Verlustvortrag, Abzüge für Hausgehilfin und geleistete Arbeifsspenden — im Gegensafe zur Ein kommensteuer — nicht abgesefet werden. Vielfach wird daher Heranziehung zur Ehesfandshilfe erfolgen, obwohl eine Einkommensteuer nicht zu erheben ist. Reineinkünfte bis 15QMI fallen unfer die Freigrenze; darüber hinaus gehende Beträge werden auf volle 100 Ml nach oben abgerundet. Die Steuer von den Reineinkünffen beträgt: 2 °/ 0 bei 750-1300 4 % bei 3100-5500 3 % „ 1300 — 3100 5 °/ 0 „ 5500 und darüber. Mafegebend ist die Einkommensfeuerveranlagung des Jahres, für welches die Ehesfandshilfe erhoben wird. Auf die jefet zu veranlagende Einkommensteuer 1933 sind also die am 10. September und 10. Dezember 1933 ge leisteten Vorauszahlungen an Ehestandshilfe zu verrechnen. Für 1933 wird bekanntlich nur die Hälfte des Jahres betrags erhoben, da bis 1. Juli 1933 die Ledigen noch dem Zuschlag von 10 % zur Einkommensteuer unterlagen. Eine Ermäßigung der Einkommensteuer, insbesondere nach § 56 des Einkommensteuergesefees, hat auf die Be messung der Ehestandshilfe keinen Einfluß. Uber die vom Arbeitgeber einzubehaltende Ehestands hilfe der Lohn- und Gehaltsempfänger sind nähere An gaben auf S. 326 in Nr. 25 der UHRMACHERKUNST 1933 gemacht. Spende gewährt nur Amnestie, wenn sämtliche Steuer unehrlichkeiten dadurch Ausgleich finden. Teilamnestierung gibt es nicht Straffreiheit wegen Sfeuerzuwiderhandlungen, die vor dem 1. Juni 1933 begangen sind (siehe UHRMACHER KUNST 1933, Nr. 36), tritt bekanntlich ein, wenn 50 °/ 0 des hinterzogenen Steuerbetrags durch Spendenschein gedeckt werden. Es müssen dann aber die begangenen Steuersünden nicht nur teilweise, sondern sämtlich zum Ausgleich gebracht sein. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (6. Strafsenat, D 9/33 — 5/1 1934) ist eine Teilamnestierung in Steuerstrafsachen unzulässig. Die Sfeueramnestie kommt dem nicht zugute, der z. B. nur seinen Umsafe, aber nicht auch sein steuerpflichtiges Ein kommen, oder der steuerpflichtigen Umsafe bzw. Einkommen nur teilweise richtigsten!. In solchem Falle besteht dann also zwar kein An spruch auf Erlaß der verwirkten Sfeuersfrafe, aber die freiwillige Spende ist damit nicht verfallen; denn auf die Steuernachforderungen wird der Betrag des Spenden scheins zuzüglich Aufgeld zur Verrechnung gebracht. Behandlung der Reichszuschüsse für Instandsetzungen Der Barzuschuß wird als Einnahme gebucht und dabei ein „Reichszuschußkonlo“ gebildet. Als abzugsfähige Werbungskosten erscheint der Selbstaufbringungsbetrag. Die Zinsvergüfungsscheine sind als Einkünfte aus Gewerbe, eventuell aus Vermietung zu behandeln. Sie sind als Einnahme mit einem Durchschnittswert von 75 °/ 0 des Nennbetrages anzusefeen. Zu buchen wäre z. B.: Zinsvergütungsscheinkonto an Zinsvergütungsscheingewinn konto 75% von z. B. 300 Ml == 225 Ml, welcher Betrag zum steuerpflichtigen Einkommen aus Gewerbe gehört. » Familienangehörige als Mitarbeiter Eine bei der Ermittlung des Einkommens häufig auf tretende Frage ist, wann Bezüge, die an im Betriebe ^ tätige Kinder gewährt werden, abzugsfähig sind. Be kanntlich kommt es darauf an, ob ein ernstgemeinter Diensfvertrag vorliegt. An das Vorliegen eines Arbeits- verfrages werden aber Beweisanforderungen gestellt, weil Kinder nach § 1617 BGB. den Eltern zu Dienst leistungen verpflichtet sind und diese Dienstleistungen nach § 1618 BGB. im Zweifel unentgeltlich sind. Beim übersteigen des lohnsteuerfreien Betrages (100 Ml monatlich) wird die Abführung der Lohnsteuer und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge das Be stehen eines Dienstverhältnisses dartun können. Die freie Station des Kindes bildet keinen Lohnteil, und zwar gehört der Wert der freien Station, die einem im Betriebe beschäftigten Sohne neben Arbeitslohn gewährt wird, auch dann nicht zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben, wenn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anerkannt wird. Bei einem verheirateten Sohn, auch wenn er dem elterlichen Hausstände angehört, spricht die Vermutung dafür, daß er mit seiner Arbeit im Geschäft des Vaters den Unterhalt für sich und seine Familie verdienen will. In solchem Falle ist nach Auslegung des Reichsfinanzhofs ein dahingehendes Abkommen zwischen Vater und Sohn anzunehmen. Arbeit und Lohn haben in dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zueinander zu stehen. Es soll also die Vergütung dem entsprechen, was für gleich wertige Leistungen fremden Arbeitnehmern an Lohn oder Gehalt gezahlt werden müßte. Bei der Ehefrau kommf ein Abzug der Vergütung für Dienstleistung nicht in Frage. Nach neuerer Recht sprechung des Oberverwaltungsgerichts in der Regel auch nicht mehr bei der Gewerbesteuer, da solche Mit arbeit der Ehefrau im Uhrmachergewerbe als im Rahmen der allgemeinen Frauenpflicht liegend angesehen wird. Wenn als Folge der Mitarbeit der Ehefrau Mehr aufwendungen im Haushalt entstehen, so stellen solche Ausgaben keine Werbungskosfen dar. Verursachen jedoch derartige Ausgaben eine außergewöhnliche wirt schaftliche Belastung, so besteht die Möglichkeit, einen Ausgleich durch entsprechende Ermäßigung der Einkommen steuer zu erreichen, was unter Bezug auf § 56 des Einkommensteuergesefees beantragt werden kann.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder