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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (13. November 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der lang erwartete Entwurf des Zugabegesetzes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- ArtikelDas Gebot der Stunde 857
- ArtikelDas Anwachsen der Werbetätigkeit vor Weihnachten 858
- ArtikelDer Blickfang im Uhrenschaufenster 859
- ArtikelDas kommende Geschäft 860
- ArtikelUnsere Weihnachts-Schaufenster 861
- ArtikelDer Einfluß des Reinigungsmittels auf das Uhrenöl. - Ein ... 863
- ArtikelDer lang erwartete Entwurf des Zugabegesetzes 864
- ArtikelVerschiedenes 867
- ArtikelFestfeier zum 75jährigen Bestehen der Firma Andreas Huber, ... 868
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 869
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 870
- ArtikelGeschäftsnachrichten 872
- ArtikelPersonalien 872
- ArtikelEdelmetallmarkt 873
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 874
- ArtikelAnzeigen 874
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Ni. 46 DIE UHPMACHEPKUNST 865 Anspiuche, die wegen dei Gew <iln ung \on Zugaben aul (.11 und anderer Vorsdinften, insbesondere des Gesebes yeyen den unlauteren Wettbewerb, begründet sind, bleiben unberührt. 4? 3 Wer vorsabheh den Vorschriften des tj t zuwiderhandelt, wird, sofern die tat rudit nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bestraft. Die Sfrafvertolyuny tritt nur auf Antrag ein. Das Recht, den Strafantray zu stellen, hat leder der im tj 2 Abs. 1 be- zeidineten Gewerbetreibenden und Verbände. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. Wird auf Strafe erkannt, so kann anqeordnet werden, da{5 die Verurteilung auf Kosten des Sdiuldigen öffentlich bekannt- zumadien ist. 4? 4 Dieses Geseb tritt am 111 Kraft. Unberührt bleiben die Ansprüche aus Zugabegesdiaften, die vor dem Inkrafttreten des Gesebes emyeleitet worden sind. Beg r 11 ndu ny In immer steiyendem Mabe bedienen sidi seil Beendigung der Inflationszeit Gewerbetreibende im Einzelhandel des Reklame mittels der Zugabengew ahrung, um Kunden anzulocken und sie zu möglichst fortgesetztem Warenbezug an den zugabegewahrenden Geschäftsbetrieb zu binden. Das geschieht in der Hauptsache bei dem Verkauf von Lebens- und Genubmitfeln, wie Kaffee, Kaffee- ersabmitteln, Margarine, Zigaretten usw., und frei Haushalls- waren des täglichen Gebrauchs, wie Seife und Waschmitteln, be sonders aber bei Markenartikeln jeglicher Art. Regelmäbig werden solche Zugaben in der I orm gewahrt, dab der Käufer nicht gleich zeitig mit der eigentlichen W'are auch die Zugabe erhalt, sondern zunächst nur einen der Ware beiyefuglen Gutschein, und erst spater gegen Ablieferung einer bestimmten Anzahl von Gut scheinen die Zugabe. Die Zugabenartikel selbst stammen vor zugsweise aus der Porzellan-, Glas-, Textil-, Leder- und aus der graphischen Industrie. Zur Erklärung der an sich eigenartigen Erscheinung, dab dem Käufer zu der Ware, deren Erwerb der Kauf bezweckt, Dinge mitgegeben werden, die dem eigentlichen Kaufgegenstand ganz fremd sind, wird von den Anhängern des Zugabewesens eine Reihe von Gründen angeführt. So namentlich, dab die Zugabe ein besonders zugkräftiges Reklamemittel (sogenannte „Wertreklame“) daistelle und als solches ebenso berechtigt sei wie die Zeitungs oder iede sonstige Wort- oder Anschauungsreklame; wie diese könne sie lauter oder unlauter sein. Die Zugabengew ahrung ersehe die W'ort- und Anschauungsreklame und sei wirtschaftlich wertvoll, da sie dem kaufenden Publikum an Stelle der sonst für Wort- und Anschauungsreklame aufgewendeten Ausgaben wirk liche W'erte als Zugabenartikel gebe. Sie sei für kleinere und mittlere Betriebe das einzige Mittel, sidi gegen die Konkurrenz kapitalkräftiger Lirmen, die hohe Summen auf die Wort- und Anschauungsreklame verwenden konnten, zu behaupten. Denn die Wertreklame werde nur für wirklich abgesebte Waren auf gewendet; sie stehe in einem festen Verhältnis zum Absab, da man nichts für Reklame ausgebe, ohne Ware zu verkaufen. Die Wertreklame habe bedeutenden, für das Zugabewesen arbeitenden Industrien Aufschwung und vermehrten Absab verschafft. Diesen zugunsten des Zugabewesens geltend gemachten Gründen stehen überwiegende Bedenken entgegen. Zunächst tnftt es im allgemeinen nicht zu, dab die sogenannte Wertreklame das Inserieren in den Zeitungen und sonstige Ankündigungen ent behrlich mache. Tatsächlich wirkt sich die Gewährung von Zu- gabemitleln als Reklame doch erst aus, wenn in gröberem Um fange durch Ankündigungen darauf aufmerksam gemadd wird. Kerner ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dab die Produktion und der Umsab solcher W'aren, wie sie als Zugabeartikel gegeben w erden, infolge des Zugabesystems regelmäbig vergröbert werden; denn es handelt sidi bei den Zugaben zumeist um Waren, die vom Publikum ohnehin benötigt werden und die in den betreffenden Spezialgesdiäften gekauft werden mübten, wenn sie nicht als Zugabeartikel gegeben wurden. Vor allem aber kommen die Ausw irkungen in Betradd, die das Zugabewesen für das kaufende Publikum und die Entwickelung des wirtsdiaftlichen Wettbewerbs im ganzen mit sich bringt. Unter diesem Gesiddspunkt ergibt sidi, dab das Zugabesystem Nachteile schwerwiegender Art im Gefolge hat. In dieser Hinsicht wird von den Gegnern des Zugabewesens ausgefLitirt, dab die W ertreklame im Gegensab zur W ort- und Ansdiauungsreklame die Aufmerksamkeit des Käufers von der anzukaufenden Hauptware fortziehe und sie auf einen für den Kauf ganz unw esentlidien Nebenvorgang, die Zugabe, lenke. Die Gefahr hege auberordentheh nahe, dab die zum Ankauf reizende Zugabe nur auf Kosten der Qualität der eigenthdien W'are ge liefert werden könne und dab der Käufer diese in W irklichkeit zu teuer bezahle. Mit Vorliebe werde deshalb von dem Zugabe system bei Waren Gebrauch gemacht, bei denen es viele, nur schwer eikennbaie Quahlalsunteischiede gebe, die leicht vci- schleiert weiden konnten, ohne dab der Käufer dessen gewahr werde. I ur den Käufer bedeute die Zugabe vielfach eine Ver leitung zu unwutschafthcher Haushaltsführung. Er werde sich bei der Auswahl der Ware und der Veikaufsstelle häufiy durch die in Aussicht gestellte Zugabe bestimmen lassen und nur um die Zugabe zu erlangen, Waren über den Bedarf und ohne Rück sicht auf ihre Beschaffenheit und Preiswäirdigkeit anschaffen. Das gelte namentlich für die im Haushalt Angestellten, für die die Zugabe wie eine Bestechung wirke. Wie der Käufer durch das Gutscheinsystem unzweckmäjjig an eine Verkaufsstelle gebunden wäre, trete dasselbe auch für den Händler gegenüber dem Her steller und Lieferanten der Ware ein. Daneben bringe das Zugabewesen eine überflüssige und unwirtschaftliche Inanspruch nahme von besonderen Lagerräumen sowohl beim Produzenten wie beim Händler mit sidi. Es müsse zudem mit der Moghdikeit gerechnet werden, dab das sehr viel kapitalkraltigere Ausland sich leile des deutsdien Marktes mit dem Mittel der Zugabereklame erobern werde. Eine besonders unerwünschte Eolge sei es audr, dab die Zugabewaren oft von nicht fachkundigen Persönlichkeiten eingekauft wurden und dab dem branchekundigen Einzelhandel der Absab eines teils lener Artikel entzogen werde, die als Zugaben in die flande der Verbraucher gelangten. Wie das Gutachten des Vorläufigen Reich sw ir tscliaftsrafes vom 12. Mai 1930 — Diucksache des Vorläufigen Reichswirtschafts- rales Nr. öö/ — ergibt, sind die gegen das Zugabewesen vor gebrachten Bedenken zum groben Teil gerechtfertigt. Dabei stehen zwei Momente im Vordergrund, die ein gesebgeberisches Vor gehen geboten erscheinen lassen. Einmal tragt das Zugabesystem notwendig die Gefahr einer Übersteigerung in sich, die sicli wirtschaftlich auf die Dauer höchst nachteilig auswirken mub. Da die Zugabe eine Reklameart darstellt, die starker in die Augen springt als die Ansdiauungsreklame und gerade auf die Drei teil und weniger gesdiäftskundigen Massen Anziehungskraft ausübt, so mub damit gerechnet werden, dab mehr und mehr audi soldie Linnen, die bisher von der Zugabenreklame keinen üebraudi gemadd haben, gezwunyenermaben dazu ubergehen, um sich der Konkurrenz zu erwehren. Damit wäre die Zuverlässigkeit des Geschäftsverkehrs m hohem Mabe in Erage gestellt. Denn zweifellos würde ein Verkäufer den anderen mil dem Hinweis auf den hohen Wert seiner Zugabe zu übertrumpfen sudien und der Güte der Verkaufsware selbst immer geringere Aufmerk samkeit schenken, so dab eine Versdilecliterung ihrer Qualität nicht ausbleiben könnte. Dann aber ist diese Reklameart deshalb zu beanstanden, weil sie das Publikum auberordenthdi leidd über den Wert der eigenlhdien Ware in Irrtum verseht- Mit dem Zugabewesen ist die Unklarheit über den Wert der Hauptware und der Nebenleistungen unvermeidhdi verbunden. Das geltende Recht hat sich für die Bekämpfung der mit dem Zugabesystem zusammenhängenden Mibbräuche nicht als aus reichend erwiesen. In dieser Hinsicht isf dem Gutachten des Reicliswirfsctiaftsrates zutreffend dargelegt, dab die Vorschriften des § 1 des Gesebes gegen den unlauteren Wettbewerb und die §§ 823, S2ö BGB. eine genügend sichere Handhabe nicht bieten. Die Rechtsprechung hat auf dieser Grundlage darüber, ob und inwieweit die Gewährung von Zugaben gegen die guten Sitten verstöbb ausreichend feste Ergebnisse nicht zu zeitigen vermocht; Rechtssicherheit ist aber sowohl für die Gewerbetreibenden wie für das kaufende Publikum das erste Gebof. Das gilt gleicher weise für die Bewertung der gegen unrichtige und betrügerische Reklame gerichteten Vorschriften der §§ 3 u. 4 des W ettbewerb- gesebes, soweit die Bekämpfung unlauterer Zugaben in Erage steht. Mit gutem Grund wird in dem Gutachten des Reichs- w irtschaftsrates auf die ungemeinen Schwierigkeiten hingew iesen, die sich für die Feststellung des vom Reichsgericht für die Lauter keit von Zugaben aufgestellten Merkmales („Verkauf der eigent lichen W'are zu einem Preise, der sicli innerhalb der Grenzen hält, in denen W'aren von gleicher Art und Güte von Geschäften ähnlichen Ranges am gleichen Plab zur selben Zeit verkauft zu werden pflegen”) regelmäbig ergeben. Die Preisbemessuny ist eine dem einzelnen Gewerbetreibenden zu überlassende t rage der Kalkulation, die sidi nach den besonderen Bedingungen, unter denen jeder Geschäftsbetrieb arbeitet, verschieden gestalten w ird. Ein Eindringen in alle Einzelheiten der Preisberechnung beim zu gabegewährenden Händler und seinen Konkurrenten wird deshalb in den seltensten Fällen durchführbar sein. Um den geschilderten Mibständen zu begegnen, sind klare Bestimmungen erforderlich, die den Gerichten bestimmte, nach prüfbare Voraussebungen an die Hand geben. Mit dem Gutachten des Reichswirlschattsrates wird davon auszugehen sein, dab Vor- aussebung für die Zulassung von Zugaben zu sein hat, dab die Konsumenten über den wirklichen Wert der Zugabe nicht im unklaren gehalten werden. Es mub eine feste Berechnung für sie möglich sein, welcher Teil des ihnen abverlangten Preises auf die eigentliche Ware und welcher Teil auf die Nebenleistungen entfällt. Nur dadurch wird die Zugabenreklame durchsichtig ge macht und die Gefahr einer Täuschung der Kundschaft beseitigt
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