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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (19. Juni 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zugaben und qualifizierte Mengenrabatte
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- ArtikelDen deutschen Uhrmachermeistern ins Merkbuch! 489
- ArtikelZur Reichstagung Frankfurt a. M. 1931 490
- ArtikelWohin treiben wir? 491
- ArtikelZugaben und qualifizierte Mengenrabatte 492
- ArtikelDie mechanische Uhr, die Uhr der Zukunft - die elektrische ... 494
- Artikel5% Warenhausanteil am deutschen Einzelhandelsumsatz 496
- ArtikelWas von Frankfurt nicht im Reiseführer steht 497
- ArtikelSich selbst aufziehende Taschenuhren - Perpetuale 500
- ArtikelStunden in Frankfurt a. Main 504
- ArtikelStellenlose Uhrmacher 504
- ArtikelSteuerfragen 505
- ArtikelVerschiedenes 506
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 512
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 513
- ArtikelGeschäftsnachrichten 514
- ArtikelBüchertisch 515
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 515
- ArtikelEdelmetallmarkt 515
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 516
- ArtikelAnzeigen 516
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 25 DIE UHRMACHERKUNST 493 Ansehen derjenigen Gewerbetreibenden, welche die als „Wertreklame“ abgegebenen Gegenstände verkaufen. Der bei dem Abnehmer bewußt hervorgerufene Eindruck, er erhalte die Uhr oder das Etui „geschenkt“, führt zu einer Geringschätzung der Leistungen des Uhren- oder Silberwarenhändlers. c) Weil allein offen und ehrlich die Verbilligung der Ware durch Herabsetzung des Kaufpreises ist, nicht aber durch Zuwendung von Gegenständen, deren Wert der Abnehmer nicht zu beurteilen vermag“). d) Weil der ordentliche Kaufmann aus vorstehenden Gründen die „Wertreklame" als etwas empfindet, das mit Ehrbarkeit und Lauterkeit im Geschäftsleben nicht in Ein klang gebracht werden kann. Mit seiner kaufmännischen Erziehung, mit seinem kaufmännischen Gewissen kann er es nicht vereinbaren, Zugaben oder qualifizierte Mengen rabatte zu gewähren. „Was will freilich der solide Ge schäftsmann tun, wennsein nächster Milbewerber Zugaben verteilt und die Kunden an sich reißt?! Wohl oder übel muß schließlich auch er seine stolzen und wahren Grund säße aufgeben und nach der Art der Jahrmarktsverkäufer seine Waren anpreisen. Der Verwilderung der Sitten im Weftbewerbskampf sind Tor und Tür geöffnet" 4 ). e) Weil der Kaufmann, der dank seiner Vorbildung und seiner Erfahrungen als vertrauenswürdiger Verkäufer der als „Wertreklame“ abgegebenen Gegenstände be rufen ist, aus seiner Funktion gedrängt w'ird und sich nur noch als „Schäßer“ oder „Reparateur" betätigen darf. Vorstehende Gründe hätten ausreichen müssen, daß eine einheitliche Rechtsprechung schon längst die Ge währung von Zugaben oder guahfizierten Mengenrabatten nach § 1 des Wettbewerbsgeseßes für unzulässig erklärt hätte. In einem Urteil vom 30. September 1930 r> ) hat das Reichsgericht hierzu jedoch folgendes ausgeführt: „ Der Vertreter des Revisionsbeklagten hat in der mündlichen Verhandlung noch zwei besondere Gründe angeführt, aus denen sich der Verstoß gegen die guten Silten ergeben soll. Einmal hätten die von der Klägerin als Preise ausgeseßten Gegenstände ihrer Be schaffenheit nach nichts mit den Waren zu tun, die sie vertreibe. Eine Reklameveranstaltung, bei der gewisse Sachen — wie hier, ohne Entgelt — an Leute aus dem Publikum verabfolgt würden, stehe aber nur dann mit den guten Sitten im Einklang, wenn die so verabfolgten Gegenstände Bezug hätten auf die eigenen Waren oder Leistungen des betreffendenGeschäfts. Diese Beanstandung geht fehl. Es ist nicht ersichtlich, warum die Verabreichung betriebsfremder Gegenstände weniger einwandfrei sein soll als die Hingabe betriebseigener oder wenigstens solcher Waren, die nacli ihrer Zweckbestimmung oder Beschaffenheit mit den eigenen in irgendeinem Zusammen hang stehen. Der vom Revisionsbeklagten aufgestellte Saß w'iderstreitet auch der Wirklichkeit der Dinge. Denn erfahrungsgemäß werden z. B. auf dem Gebiete des Zu- gabew'esens vielfach audi betriebsfremde Gegenstände an Kunden verabfolgt, ohne daß gerade deshalb ein Einwand gegen diese Art von Reklame laut ge worden wäre . . ." Mit diesen Ausfuhrungen bekundet das Reichsgericht nicht nur eine bedauerliche Unkenntnis der gegen die „Wertreklame" an sich vorgebrachten Argumente, sondern 3) Als „Zugabeartikel” werden namentlich Porzellan- und Metallwaren sowie Uhren bevorzugt, offensichtlich deshalb, weil deren Wert vom Publikum nur höchst unsicher geschaßt werden kann. 4) 11 e ß I e r, a. a. ü., S. 24. 5) Abgedruckt in der Juristischen W'odiensdirift” 1931, S. 451 ff. seßt sich mit einer unfaßbaren Selbstverständlichkeit über den seit Jahrzehnten und in der leßten Zeit mit aller Tatkraft und Entschlossenheit geführten Kampf ehrbarer Kaufleute um Sitte und Anstand im geschäftlichen Verkehr hinweg. Das Reichsgericht hat offensichtlich die Auf fassung billig und geredit denkender Kaufleute über die „Wertreklame", über das „Zugabewesen“ nicht ausreichend berücksichtigt (i ), und deshalb ist die Forderung nach einer geseßlichen Regelung des Zugabewesens berechtigt und dringend. Wenn auch bereits nach geltendem Recht die Ge währung von Zugaben oder guahfizierten Mengenrabatten schlechthin als eine sittenwidrige Wettbewerbsmaßnahme beurteilt werden müßte'), so hilft diese Erkenntnis nichts, wenn die Gerichte ihr nicht folgen und sich nicht rück haltlos hinter die Ansicht besonnener Kaufleute stellen. Auf das höchste mußte es deshalb in den beteiligten Handelskrisen befremden, daß gerade die Industrie- und Handelskammer Leipzig, die in ihrem Gutachten vom 13. April 1929 die durch das angeführte reichsgerichtliche Urteil für zulässig erklärte Wettbewerbshandlung als sittenwidrig beurteilt hatte, gleichwohl daran festhielt, sich gegen eine geseßliche Regelung des „Zugabe wesens“ auszusprechenN. Solange die Gerichte noch versuchen, die Frage der Zulässigkeit der „Wertreklame" unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob diese preis erhöhend wirkt oder sonstige Nachteile für die Abnehmer mit sich bringt, haben sie weder den Geist des Wett- 6) Vgl. Cahn, Uber die Kerngedanken einiger neuerlicher Wettbewerbsenfscheidungen, Gutaditen und Abhandlungen, in „Markenschuß und Wettbewerb” 1931, S. 241 ff., wo im Hin blick auf das Urfeil des Reichsgerichts folgendes ausgefiihrt wird: Ich möchte kurz und bündig, wie ich das ähnlich schon wiederholt bei der Frage des Zugabewesens getan habe, midi so äußern, wie es ein früherer Monarch anlößhdi der Besichtigung einer Kunstveranstaltung getan hat: die ganze Richtung gefällt mir nidit. In soldien Veranstaltungen hegt etwas Gewaltsames und Verkrampftes .... Es hegt etwas Korruptives, Ordnung und Zucht im Handel und Wandel Unter grabendes in diesen tollen Gesdienken, die ja dodi leßten Endes nur das Plenum der Käufer selbst bezahlt. Die Indusfrie- und Handelskammer in Leipzig wußte sehr wohl, was sie tat, als sie in unserem konkreten Eall solches Getriebe unterlassen sehen wollte . . . .” 7) Vgl. Heßler, a. a. O., S. 29: „Die Gewährung von Zugaben ist ... . sittenwidrig, sie bildet einen Verstoß gegen § 1 des Wettbewerbsgeseßes, wenn sie von den Gewerbsgenossen in überwiegender Anzahl mit einer das Unsittliche rem sachhdi rechtfertigenden Begründung abgelehnt wird.” ft) Die Industrie- und Handelskammer Leipzig teilte dem Zentralverband der Deutschen Uhrmacher hierüber unter dem 14. April 1931 folgendes mit: „ . . . . Sie mögen recht haben, daß die Hoffnungen, die man damals (1925!) noch auf die Entwickelung der Recht sprechung seßte, heute nach dem Reichsgerichtsurteil vom 30. September 1930 stark erschüttert worden sind. Wir sind durch dieses Urteil ebenfalls enttäuscht worden, zumal die Vorinstanzen unter Verwendung des von uns in diesem Falle erstatteten Gutachtens .... sich auf den Boden der von der ehrbaren Kaufmannschaft vertretenen Verkehrsanschauung gestellt hatten. Troßdem haben wir uns dadurch in unserer grundsäßlichen Ansdiauung nidit beeinflussen lassen, da wir mit Ihnen nadi wie vor der Auffassung sind, daß die beste geseßliche Hand habe zur Bekämpfung von Mißständen auf diesem Gebiet im § 1 UWG. bereits besteht. Es ist nicht gesagt, daß eine solche höchstriditerlidie Entscheidung ein für allemal die zukünftige Rechtsauffassung in dieser Frage fesllegen muß; denn der Kampf der öffentlichen Meinung um diese Dinge dürfte auch an der Rechtsprechung des hödisten deutsdien Geriditshofes nicht ganz wirkungslos vorübergehen. Inzwisdien hat ja auch das Öberlandesgeridit Hamm in einem anderen Verfahren ein Urteil (3 U 281 30) gefallt, das der auch in unserem Gutaditen vertretenen Auffassung sidi durdiaus anschließt. Vielleidit bietet sicti die Möglidikeit, auf diesem Wege den leßten „Eetil- sprudi” des Reidisgeridits zu reparieren . . . .”
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