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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (22. November 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsbetriebsgemeinschaft Handwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- ArtikelHallo, bist Du aber pünktlich . . . . . 675
- ArtikelWelchen Schmuck werde ich zu Weihnachten verkaufen? 676
- ArtikelUhrengehäuse aus nichtrostendem Stahl 677
- ArtikelUntersuchungen an Taschenuhren 678
- ArtikelDie Einigung der deutschen Uhrmacher und die Garantiegemeinschaft 680
- ArtikelUnter der Lupe! 680
- ArtikelWochenschau der U 681
- ArtikelReichsbetriebsgemeinschaft Handwerk 683
- ArtikelInnungsnachrichten 684
- ArtikelFirmennachrichten 687
- ArtikelPersonalien 687
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 688
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 688
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 48 DIE UHRMACHERKUNST 683 Einbruch in ein Uhrmachergeschäft In der Zeit vom 2. November, nadi 20 Uhr, bis zum 4. No vember, gegen ö Uhr, verübten unbekannte Tater einen Einbruch in ein Uhrmachergeschäft in Frankfurt a. M. Es wurden Gold- u nd Schmucksachen im Werte von über 3000 Ml entwendet. 10% Belohnung vom Werte des wiedererlangten Gutes. Vor Ankauf wird gewarnt. Sachdienliche|Mitteilungen, welche auf Wunsch vertraulich behandelt ^werden, nimmt jede Polizeidienst stelle entgegen. K. I — 28374. (VI 1/3053) ©ie ©euffcfye Sirbeitefronf ]R«i($0&efne&ögemeinföaf! &antat>erf $ad)0ruppe: $etnmefaft unb €>pesiatyantm>erfe Der Treuhänder der Arbeit und das Soziale Ehrengericht Die wichtigste Rolle im sozialen Ehrengerichtsverfahren ist dem Treuhänder der Arbeit übertragen. An ihn sind die Anzeigen wegen einer Ehrenverlefeung einzureichen, und er trifft nach eigenem freien Ermessen die Entscheidung über die nunmehr zu unternehmenden Schritte. Es ist völlig seinem Belieben an heimgestellt, ob der Verstofe gegen die soziale Ehrenordnung überhaupt und wenn, wie er verfolgt werden soll. Entschliefet er sich zu lefeterem, so sind ihm zwei Möglichkeiten gegeben: Entweder kann er von sich aus eingreifen und die Angelegenheit selbständig in Ordnung bringen, oder er stellt einen Antrag beim Ehrengericht. Die Wahl des einzuschlagenden Weges wird aus- schliefelich von der Wichtigkeit des zu entscheidenden Streitfalles abhangen, worüber allein der Treuhänder der Arbeit vor seinem Gewissen zu urteilen hat. Nach Prüfung der sachlichen Vora u ssefeungen und formellen Vorschriften wird sich der Treuhänder also Klarheit darüber verschaffen, ob der Tatbestand wichtig genug ist, um überhaupt ein Einschreiten zu begründen. Es ist dabei gleich gültig, ob er von einer Ehrverlefeung durch eine Anzeige oder auf anderem Wege — beispielsweise bei einer Betriebsbesichti gung — Kenntnis erhalten hat. Liegen strafbare Handlungen desselben Täters in mehreren Treuhänderbezirken vor, so müssen sich die einzelnen zuständigen Treuhänder über die Zusammen fassung des Ermittlungsverfahrens bei einem Treuhänder einigen. Dieser hat nunmehr den Sachverhalt zu prüfen und dabei ins besondere auch den Beschuldigten zu hören. Kommt er zu der Erkenntnis, dafe die Anzeige grundlos ist, so kann er sie ohne weitere Ermittlungen ablehnen und wird hiervon sowohl den An zeigenden als auch den Beschuldigten verständigen. Lefeteren jedoch nur dann, wenn er ihn zu der Angelegenheit bereits ge hört hat. Diesen Einstellungsbeschlufe des Treuhänders kann die Anzeigende auf dem Wege der allgemeinen Dienstaufsichts beschwerde an den Reichsarbeitsminister anfechten. Die Erforsdiung aller Umstände, sowohl der den Täter be lastenden als auch der ihn entlastenden, bestimmt die weiteren Schritte des Treuhänders Bei seinen Untersuchungen kann er Zeugen und Sachverständige zu Protokoll vernehmen, hal jedoch kein Recht, sie zu vereidigen. Er vermag jedoch auch das zuständige Arbeitsgericht oder die Polizeibehörde zu ersuchen, die Vernehmung durchzuführen. Nunmehr wird der Treuhänder der Arbeit zu entscheiden haben, ob er die Verhängung einer Bufee auf Grund der Betriebsordnung oder eine von ihm selbst auszusprechende Ermahnung oder Mife- billigung für genügend halten darf. Er kann dem Beschuldigten auch eine Auflage machen und von der Stellung eines Antrages auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens absehen, wenn sie erfüllt wird. Gegen diese Auflage des Treuhänders ist lediglich die formlose Aufsichtsbeschwerde möglich. Entschliefet sich der Treuhänder der Arbeit zur Einschaltung des Sozialen Ehrengerichts, so wird er einen Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens stellen. Einen Strafantrag hinsichtlich der Höhe der zu verhängenden Strafen hat dieser genau so wenig zu ent halten, wie etwa ein Strafantrag desjenigen notwendig wird, der die Anzeige an den Treuhänder erstattete. Anklagevertreter ist vielmehr ausschliefelich der Treuhänder der Arbeit, der daher auch der etwaigen Hauptverhandlung beizuwohnen und in ihr Anträge zu stellen berechtigt ist. Mit dem Anträge des Treu händers werden selbstverständlich sowohl die Beweismittel mit eingereicht als auch die als erheblich anzusehenden Entlastungs- momente bezeichnet. Damit wird die weitere Entscheidung in dem Streitfälle dem Vorsifeenden des Sozialen Ehrengerichts übertragen. Nunmehr hat dieser zu beschliefeen, ob er den Antrag des Treuhänders der Arbeit ablehnen, durch eine Vorentscheidung erledigen oder dem Ehrengericht zur Verhandlung und Ent scheidung vorlegen will. Auch er handelt hierbei völlig nach eigenem freien Ermessen und wird unter Berücksichtigung dieses Umstandes den Sachverhalt soweit erforschen, dafe er über die Schuld oder Nichtschuld des Beklagten zu urteilen vermag. Weist der Vorsifeende des Sozialen Ehrengerichts den Antrag des Treuhänders der Arbeit als unbegründet zurück, so kann lefeterer binnen einer Woche nach Zustellung Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht beantragen. Wird dieser Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Treuhänder ihn nicht erneut aufnehmen, und der staatliche Strafverfolgungsanspruch isf er loschen. Wird die Frist infolge von Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen versäumt, so kann Wieder einsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Dieses Gesuch mufe binnen einer Woche nach Beseitigung des Hinder nisses beim Ehrengericht eingereichl sein. Wird das Gesuch verworfen, so steht dem Antragsteller, also dem Treuhänder der Arbeit, die sofortige Beschwerde zu, über die der Vorsifeende des Reichsehrengerichtshofes entscheidet. Das gleiche gilt sinngemäfe, wenn der Treuhänder der Arbeit oder auch der Beschuldigte Einspruch gegen die Vorentscheidung des Vorsifeenden des Sozialen Ehrengerichts erheben will. Auch dieser Einspruch ist schriftlich beim Ehren gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Bei rechtzeitigem Einspruch wird zur Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht geschritten, wobei der Vorsifeende des Ehrengerichts in diesem Falle keinen Einflufe auf den Gang des Verfahrens mehr haf. Der Treuhänder der Arbeit kann schliefelich seinen Antrag zurückziehen, solange die Vorentscheidung des Vorsifeenden des Sozialen Ehrengerichts noch nicht erfolgt ist. Danach ist das nicht mehr möglich. Ebenso kann der Treuhänder der Arbeit ein von ihm eingestelltes Verfahren innerhalb der Verjährungs frist jederzeit wieder aufnehmen und das Ehrengericht wieder anrufen. Zusätzliche Berufsschulung der Lehrlinge im Handwerk Eine wesentliche Aufgabe des Winterhalbjahres ist, die Handwerkslehrlinge einer grofeen Anzahl von Berufsgruppen in den Arbeitsgemeinschaften der zusäfelichen Berufsschulung zu erfassen. Der Jugendwaller prüft zu diesem Zweck gemeinsam mit dem Lehrlingswart der Innung die Notwendigkeit und stellt die derzeitigen Lücken in der Berufsausbildung fest. Mit befähigten Fachkräften aus Schule und Innung ist dann ein Arbeitsplan, der mindestens für drei Monate die Schulungsarbeit vorsieht, auf zustellen. Mit dem Amt für Arbeitsführung und Berufserziehung ist in diesen Tagen die engste Zusammenarbeit zu pflegen. Bei den meisten Handwerksgruppen läfet sich die zusäfeliche Berufs schulung am besten in Arbeitsgemeinschaften von 15 bis 20 Lehr lingen durchführen. Darüber hinaus ist es jedoch angebracht, wenn zu Besichtigungen, Lichtbildervorträgen und ähnlichem die gesamten Teilnehmer einer Berufsgruppe zusammengefafet werden. Es ist jedoch von einem (ugendwalter darauf zu achten, dafe aus den Arbeitsabenden der zusäfelichen Berufsschulung keine Klassenstunden der Berufsschule werden. Die Arbeitsgemein schaften sollen auf die Kameradschaft und Mitarbeit eines jeden
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