Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (9. August 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- ArtikelZehn Gebote für die Sprache des Verkäufers 459
- ArtikelMeine Werbemappe 460
- ArtikelKleine Anzeigen - vorbildlich! 461
- ArtikelZum 45jährigen Geschäftsjubiläum 462
- ArtikelLernt den Wecker lieben! 462
- ArtikelZeitschriftenschau 462
- ArtikelEine praktische Bäckerei-Uhr 465
- ArtikelSprechsaal 465
- ArtikelSteuerfragen 466
- ArtikelWochenschau der U 467
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 469
- ArtikelInnungsnachrichten 470
- ArtikelFirmennachrichten 472
- ArtikelPersonalien 472
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 472
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 472
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 33 DIE UHRMACHERKUNST 467 Die Vervielfälligungszahlen sind an Hand von Kauf preissammlungen, die wegen des geringen Grundstücks verkehrs der lefeten Jahre oft allerdings in den einzelnen Bezirken unzureichend gewesen sein werden, ermittelt worden. Anschließend wurde geprüft, ein Wievielfaches der Rohmieten die Kaufpreise darstellen. Die Einheits werte sind somit keine Ertragswerte, denn ein Vielfaches der Jahresrohmiete ergibt nicht den Ertragswert. Abweichungen von der regelmäßigen Bewertung unter Anwendung des Vervielfältigers - eines für bestimmte Hausgruppen ermittelten Kapitalisierungs faktors — sollen nur bei einzelnen Grundstücken, wenn besondere Umstände vorliegen, erfolgen. Das Höchstmaß des Ab- und Zuschlags ist 30 °/ 0 ; eine Ermäßigung oder Erhöhung kommt nicht in Frage, wenn die Wertminderung oder Werterhöhung bereits in der Rohmiete oder in dem Vervielfältiger Ausdruck gefunden hat. Ein Abschlag kann z. B. wegen besonders schlechten Bauzustandes oder außergewöhnlich hoher Hauszinssteuerbelastung, ein Zuschlag andererseits z. B. wegen besonders günstiger örtlicher Lage vorgenommen werden. Auf die Höhe des Einheitswertes kann der Haus eigentümer meist nur insoweit einen Einfluß ausüben, als er die einen Ab - oder Zuschlag rechtfertigenden be sonderen Umstände für sein Grundstück der Behörde gegenüber betont und eventuell von der Einspruchs möglichkeit an das Finanzamt bzw. Grundwertausschuß Gebrauch macht. Er wird sich hierbei vielleicht von der Erwägung, ob ein hoher oder niedriger Wert für ihn vorteilhafter ist, leiten lassen. Die steuerliche und die wirtschaftliche Bedeutung der Einheitsbewertung muß sich der Uhrmacher dann überlegen. Steuerlich ist ein niedriger Einheitswert vorzu ziehen, weil sich insbesondere die Grundsteuer danach richten soll, teilweise übrigens schon danach erhoben wird, so z. B. in Sachsen. Auch für die Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, möglicherweise ferner später für die' Hauszinssteuer, ist niedrige Grundstücksbewertung günstig. Wirtschaftlich gesehen sprechen dem gegenüber folgende Gesichtspunkte für einen möglichst hohen Ein heitswert: Höhere Beleihungsgrenze; geringere Gefahr vorzeitiger Rückzahlung von Hypothekendarlehen; höheres Meistgebot beider Zwangsversteigerung (70°/ 0 des Wertes); Einfluß auf den Kaufpreis bei einer Veräußerung. Dies leßtere sollte man jedoch nicht überschäßen, denn die Einheitswerte können ja nicht auf die jeweils beim Verkauf in Betracht kommende Lage auf dem Grundstücksmarkt abgestellt sein, auch nicht darauf, wie die steuerliche Be lastung oder die Mietregelung etwa zugunsten des Haus- besißes einer Änderung später unterworfen sein mag. Der Einheitswert berücksichtigt in der Regel auch kaum den Realwert, der aus dem Wert des Bauplaßes und aus den Herstellungskosten des Hauses gebildet wird. Allgemein können gewisse Gründe Veranlassung geben, sich durch eine zu niedrige Einheitsbewertung be schwert zu fühlen, so besonders z. B. dann, wenn es auf die Hebung der Kreditwürdigkeit ankommt, oder wenn man — im Falle der Abhängigkeit einer Steuer von der Größe des Unterschieds zwischen einem Anfangs- und Endvermögen - daran interessiert ist, das Anfangs vermögen möglichst hoch bemessen zu sehen. Für den Wert des Gewerbekapitals ist der Einheitswert gewerbe- steuerlich bedeutungslos, da der Wert des Betriebs grundstücks vom Einheitswert des gewerblichen Betriebs abzuseßen ist. Zahlreiche Uhrmacher besißen ihr eigenes Haus, worin sie Wohnung und Geschäftslokal haben. Nach den bisherigen Bestimmungen war dann festzustellen, welcher Teil dem gewerblichen Betrieb gewidmet war und welcher Wohnzwecken diente. Diese bisherige Teilung des Wertes nach dem eigengewerblich genußten Teil des Grundstücks ist aufgegeben worden. Jeßt zählt ein solches Grundstück entweder ganz zum Grundvermögen oder ganz zum Betriebsvermögen. Dient es zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem gewerblichen Be trieb des Eigent ümers, so gilt das ganze Grund stück als Betriebsgrundstück. Eine Ausnahme von diesem Grundsaß tritt jedoch dann ein, wenn dem Uhr macher nur Miteigentumsrecht am Hause zusteht. Wir finden das nicht selten, so z. B.: der Sohn hat das Ge schäft vom Vater bekommen, während Mutter und Tochter Miteigentümerin des Hausgrundstücks sind. In solchem Falle rechnet das ganze Grundstück nach dem neuen Geseß stets zum Grundvermögen, ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang es einem gewerblichen Betrieb der Beteiligten dient. Derartige Häuser werden häufig unter den Begriff „Einfamilienhäuser“ fallen. Die Einheitsbewerfung ge schieht alsdann bei ihnen nicht nach der Jahresrohmiete, sondern es ist der gemeine Wert zu ermitteln. Nach unseren Darlegungen kann sowohl ein hoher als auch ein niedriger Einheitswert von Vorteil sein, je nachdem man ihn in seiner Wirkung von der wirtschaft lichen oder von der steuerlichen Seite beurteilt. Man sollte sich indessen bei Stellungnahme zu dem Bescheid nicht lediglich vom Standpunkt eines etwa vorhandenen Sonderinteresses leiten lassen, sondern vornehmlich zu prüfen suchen, ob die Festseßung nach den Bewertungs vorschriften unter Zugrundelegung der eingereichten eigenen Angaben vorgenommen ist. Wochenschau der Entfernen Sie bald die Meldeplaketten des Einzelhandels! — Die UHRMACHERKUNST arbeitet tätig an der Gemeinschaftswerbung — Berliner Büro des Fünften Internationalen Kongresses — Wo findet der Handwerker seine Gewerbeförderungsstellen? — Mode- und Schmuclcschau beim Fünften Internationalen Kongreß — Der deutsche Außenhandel mit Uhren — Und was sagt die Presse? — Keine Anxeigenaufnähme in Preislisten und Katalogen — Erschwerte Furniturenbeschaffung — Der Großhandel schließt Sonnabends um 15 Uhr Meldeplaketten entfernen! Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel teilt mit: Nachdem die bisher zur Wirtschaftsgruppe Einzelhandel gemeldeten Firmen überwiegend karteimäßig erfaßt sind, erübrigt sich für den weiteren Gang des Meldeverfahrens die Beibehaltung der Plakette mit der alten Aufschrift: „Gemeldet beim Gesamtverband des deutschen Einzelhandels." Es hat sich auch gezeigt, daß nach Errichtung der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel die Anbringung der Plakette mit der alten Bezeichnung „Gesamtverband des deutschen Einzelhandels" unnötige Verwirrung hervorruft. Einzelne Firmen haben ihre Plakette inzwischen verloren; in einigen Fällen ist auch Mißbrauch mit ihr getrieben worden. Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel hat daher angeordnet, die Plakette „Gemeldet beim Gesamtverband des
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