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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (8. November 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Uhrmacherinnung Frankfurt a. M. auf der Ausstellung "Die Rhein-Mainische Wirtschaft"
- Autor
- Fay, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhren als Gewinne bei Preisschießen, Preiskegeln, Geschicklichkeitsspielen usw.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- ArtikelDie Synchronuhr als Schwachstromuhr 647
- ArtikelDie kulturpolitische Bedeutung unserer Uhrmacherschulen 648
- ArtikelDie Uhrmacherinnung Frankfurt a. M. auf der Ausstellung "Die ... 649
- ArtikelUhren als Gewinne bei Preisschießen, Preiskegeln, ... 650
- ArtikelSonntagmorgen des Uhrmachers! 651
- ArtikelEine neue Präzisions-Stoppuhr für Zehntel-Sekunden 651
- ArtikelKarl Doll vertragsbrüchig - ... 653
- ArtikelDie Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Uhrenwirtschaft teilt mit: 654
- ArtikelWochenschau der U 654
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelWochenschau der U 655
- ArtikelInnungsnachrichten 656
- ArtikelFirmennachrichten 659
- ArtikelPersonalien 659
- ArtikelPatentschau 660
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 660
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 660
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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650 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 46 Synchronuhren als elektrische Uhren ausgestellt, sondern auch eine elektrische Hauptuhr mit drei angeschlossenen Nebenuhren in Betrieb. Es wäre ratsam, bei allen kommenden Ausstellungen, die von Innungen beschickt werden, nicht nur die neue Synchronuhr zu zeigen, sondern auch, wie im vorgenannten Falle, Starkstrom-Uhren anlagen und eventuell Schwachstrom - Uhren. Auf diese Weise treten wir am besten werbend für unser schönes Handwerk ein, und wir können keinesfalls als rückständig bezeichnet werden. W. Fay. Uhren als Gewinne bei Preisschießen, Preiskegeln, Geschicklich- keitsspielen usw. In lefeter Zeit häufen sich die Klagen darüber, dab bei allen möglichen Gelegenheiten Uhren „ausgeschossen“ werden. Die Unternehmer erhoffen einen besonderen Anreiz, wenn Uhren als Preise gegeben werden, denn eine Uhr ist auch heute noch ein begehrter Gegenstand, dessen wahren Wert der Laie nicht schälen kann. Der Nufeen für den glücklichen Gewinner ist meistens nicht grob, weil die Qualität derartiger Uhren nicht die erste ist. Was ist gegen das Ausspielen von Uhren auf Grund der bestehenden gesefelichen Vorschriften zu tun? Handelt es sich um eine Veranstaltung, wo nicht die Geschicklichkeit, sondern der Zufall entscheidet, so liegt eine unerlaubte Ausspielung vor, die nach § 286 des Strafgesetzbuches verboten ist. Dort hei&t es: „Wer ohne Obrigkeitserlaubnis öffentliche Lotterien veranstaltet, wird mit Gefängnis bis zu zwei ]ahren oder mit einer Geldstrafe bis 2000 31)1 bestraft." Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Aus spielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zuachten. Voraussefeung für die Anwendung dieser ge- sefelichen Bestimmung ist, dab Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängen. Preisschieben und ähnliche Ver anstaltungen sind deshalb keine Ausspielungen. Die Anwendung dieser gesefelichen Bestimmung wird also nur in vereinzelten Fällen möglich sein. Gegen das Ausspielen ist aber doch die Möglichkeit eines Einschreitens gegeben: Wenn eine Ware als Preis ausgesebt wird, so ist das ein Feilbieten dieser Ware. Der Unternehmer fordert auf, gegen einen bestimmten Preis, nämlich gegen den Betrag, der für die Teilnahme an dem Schieben usw. gefordert wird, den Gegenstand zu erwerben. Ein Feilbieten von Taschenuhren, Gold- und Silber waren, Bruchgold und Bruchsilber, Schmucksachen, Bijoute rien, Brillen und optischen Instrumenten ist im Umher ziehen nach § 56 der Gewerbeordnung verboten. Hinzu kommen für Edelmetallgegenstände die Bestimmungen des Gesebes über den Verkehr mit Edelmetallwaren. Der § 56 kann nur angewendet werden, wenn die Ver anstaltung im Umherziehen erfolgt. Wenn nun jemand aber in dem Gemeindebezirk seines Wohnortes oder seiner gewerblichen Niederlassung ein Preisschieben usw. veranstaltet und dabei die in § 56 genannten Gegenstände (Uhren) als Preis aussebL so ist das nach § 42a in Verbindung mit § 56 der Ge werbeordnung verboten, vorausgesebt, dab die Ver anstaltung auf öffentlichen Wegen, Straben, Pläben oder an anderen öffentlichen Orten stattfindet. Die Veranstaltungen werden meistens in Gasthäusern vorgenommen. Da im Gasthaus jedermann ohne Be schränkung Zutritt hat, so wird man das Gasthaus immer als öffentlichen Ort ansehen müssen. Auf diesen Stand punkt hat sich auch in wiederholten Entscheidungen das Reichsgericht gestellt. Zweifel über die Eigenschaft eines Gasthauses als öffentlicher Ort könnten nur entstehen, wenn der Gast wirt selber der Veranstalter ist, da man das eigene Ge schäftslokal nicht als öffentlichen Ort im Sinne des § 42a der Gewerbeordnung ansehen kann. Zu prüfen ist jedoch immer, ob der Gastwirt tatsächlich der Veranstalter ist und nicht derjenige, der die Preise liefert. Ferner kommt zur Bekämpfung der Ausspielungen noch der § 55a der Gewerbeordnung in Frage, nach dem an Sonn- und Festtagen der Gewerbebetrieb im Umherziehen sowie das Feilbieten von Waren auf öffent lichen Wegen, Straben, Pläben usw. auch von denjenigen Personen, die eine gewerbliche Niederlassung am Ort haben, verboten ist. Deshalb ist regelrecht auch das Ausspielen von Waren an Sonn - und Festtagen verboten. Es ist möglich, dab Ausnahmen bewilligt werden, doch dürfte bei richtiger Darstellung der Gefahren für das Publikum eine Erlaubnis kaum erteilt werden. Wie steht es nun aber mit solchen Uhren, die nicht dem Hausierverbot unterliegen, also den Grobuhren? Hier kann man nur versuchen, auf Grund des § 60a der Gewerbeordnung vorzugehen. Nach dieser Bestimmung ist das Darbieten von Lustbarkeiten im Umherziehen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straben, Pläben oder an anderen öffentlichen Orten von einer vorgängigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ab hängig. Da ein Preisschieben, Preiskegeln usw. als eine Lustbarkeit anzusehen ist und eine Gastwirtschaft als öffentlicher Ort gilt, so greift § 60a der Gewerbe ordnung für gewöhnlich ein. Voraussebung für die An wendung des § 60a der Gewerbeordnung ist aber immer, dab die Veranstaltung im Umherziehen erfolgt. Für eine Eingabe in diesem Sinne geben wir nach stehend das folgende Muster: An die Ortspolizeibehörde in ... . Im Gasthof zu soll ein Preisschieben ver anstaltet werden. Als Preise sind unter anderem ausgesebt eine Mausuhr, Weckeruhren usw. Als eigentlicher Veranstalter ist der die Waren liefernde X in Y anzusehen. Da dieser am Orte nicht wohnhaft ist und hier auch keine gewerbliche Nieder lassung besibt, liegt ein Gewerbebetrieb im Umherziehen vor. Andererseits ist die Veranstaltung eines Preisschiebens ^Is Lustbarkeit anzusehen. Nach § 60a der Gewerbeordnung’^! für eine derartige Veranstaltung die Erlaubnis der Ortspolizei behörde erforderlich. Der Unterzeichnete bittet, diese Erlaubnis zu versagen, da, ganz abgesehen von der Schädigung der an sässigen Gewerbetreibenden, auch das Publikum durch diese Veranstaltung gefährdet wird. Diese spekuliert auf den Speku- lations- und Spieltrieb des Volkes. Diesem entgegenzuwirken, ist die Aufgabe aller Behörden. Es kann nicht zugegeben werden, dab ein einzelner sich Vorteile dadurch verschafft, dab er verwerfliche Leidenschaften grobzieht und begünstigt. Auch ist zu berücksichtigen, dab durch derartige Veranstaltungen oft die gerade wirtschaftlich schwächsten Bevölkerungsteile zu Ausgaben verleitet werden, die mit ihrer wirtschaftlichen Lage nicht im Einklang stehen. Es besteht also Grund genug für die Versagung der Erlaubnis. Wenn der Veranstalter eines Preisschiebens usw., wo z. B. Grobuhren als Gewinne ausgesebt sind, am Ort ansässig ist oder wenn er seine gewerbliche Nieder lassung am Orte hat, so ist ein Einschreiten gegen ihn unmöglich, wenn nicht die Veranstaltung auf öffentlichen Wegen, Straben und Pläben stattfindet. Der § 33b der Gewerbeordnung, der die Veranstaltungen im stehenden
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