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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (4. Dezember 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- ArtikelMehr Schmuck verkaufen! 659
- ArtikelWas ist unlauterer Wettbewerb? 660
- ArtikelDas durchsichtige Uhrwerk! 661
- ArtikelModerner Geist zum Geschäftsjubiläum! 662
- ArtikelFür Sie, Herr Gehilfe! 662
- ArtikelSprechsaal 663
- ArtikelSteuerfragen 664
- ArtikelWochenschau der U 666
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 668
- ArtikelInnungsnachrichten 668
- ArtikelFirmennachrichten 669
- ArtikelPersonalien 669
- ArtikelBüchertisch 670
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 670
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 670
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 49 DIE UHRMACHERKUN51 665 Erbe. Bei der Vermögensteuer erscheint die Vorerbschaft im Gesamtvermögen des Vorerben bis zum Eintritt der Nacherbfolge in dem Umfang und in dem Wert, wie wenn keine Nacherbfolge angeordnet wäre. Bürgerlich - rechtlich hat der Vorerbe bis zum Eintritt der Nacherbfolge die Stellung, die er haben würde, wenn keine Nacherbfolge angeordnet wäre. Er ist daher Eigentümer der Nachlaßsachen. Sein Recht ist jedoch zur Sicherung der Rechte des Nacherben gewissen Be schränkungen unterworfen. Von manchen dieser Be schränkungen kann der Erblasser den Vorerben befreien. Der Vorerbe hat die Erbschaft ordnungsmäßig zu ver walten, wobei er dem Nacherben gegenüber für die Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegen heiten anzuwenden pflegt. Nach dem Eintritt der Nach erbfolge hat der Vorerbe dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgeseßten ordnungsmäßigenVerwaltung ergibt. Von dem ordentlichen Gericht ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Recht des Nacherben dadurch be einträchtigt wird, daß der Vorerbe durch sein Verhalten die Erbmasse vermindert hat, ohne dazu durch Vorschriften des bürgerlichen oder des Steuerrechts ermächtigt ge wesen zu sein. * Gutgeschriebene Beträge als Entschädigung für zu geringe Entlohnung des Sohnes Der Reichsfinanzhof nimmt im Urteil vom 29. Juli 1936 zu der Frage Stellung, ob Kapitalbeträge, die den im kaufmännischen Betrieb ihres Vaters beschäftigten Söhnen als Entschädigung für die in früheren Jahren gewährte zu geringe Entlohnung gutgeschrieben werden, als nach trägliche Gehaltszahlungen und damit als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Ob eine Verbindlichkeit steuerrechlich als solche anzuerkennen ist, ist danach nicht nach der bürgerlich rechtlichen Fälligkeit, sondern nach dem auf bestimmten Betriebsvorgängen beruhenden Entstehen der Verbindlich keit zu beurteilen. Schulden, die mit einer für den Betrieb geleisteten Tätigkeit Zusammenhängen, fallen nach den Grundsäßen ordnungsmäßiger Buchführung regel mäßig dem Wirtschaftsjahr zur Last, in dem die Tätigkeit für den Betrieb geleistet wurde. Wurde vereinbarungs gemäß der Unterschiedsbetrag zwischen Tariflohn und tatsächlicher Vergütung gestundet, dann war der Anspruch der Söhne auf den Unterschiedsbetrag durch ihre Arbeits leistung im einzelnen Geschäftsjahr entstanden. Der Betrag hätte deshalb nach Ablauf eines Geschäftsjahres als Verbindlichkeit in der Buchführung und in der Bilanz ausgewiesen werden müssen. Diese Passivierungspflicht besteht um so mehr, als es sich um die Beziehungen zwischen dem Vater und seinen Söhnen handelt, die buchmäßig klar und eindeutig festgehalten werden müssen, wenn sie steuerrechtlich anerkannt werden sollen. Aus der unterlassenen buchmäßigen Behandlung der behaupteten Verbindlichkeiten ist der Schluß zu ziehen, daß der Vater sich in einer für den Betrieb verbindlichen Weise nicht hat festlegen wollen, und daß die Vereinbarung nur aus den verwandtschaftlichen Beziehungen zu erklären ist. Eine solche Vereinbarung kann, wie das bei Be schäftigung von Kindern im elterlichen Gewerbebetrieb häufig ist, nur so aufgefaßt werden, daß die Sohne mit Rücksicht auf die spätere Übernahme des Betriebs oder auch im Hinblick auf ihre spätere Beteiligung a s Ge sellschafter dem elterlichen Betrieb nicht mehr Mittel a s unbedingt notwendig entziehen wollten, n em er n. Scheidung zugrunde liegenden Falle ist daher er na - träglichen Entschädigung für früher zu gering en Dienste die Eigenschaft als Arbeitslohn und als Betriebs ausgaben versagt worden. Einschlägige Fragen sind in den nachstehend an gegebenen Aufsäßen der UHRMACHERKUNST behandelt: In Nr. 9, 1935: „Wann wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Betriebsinhaber und seinen Kindern anerkannt?"; in Nr. 14, 1935: „Anrechnung bisheriger Mitarbeit des Sohnes auf seine Beteiligung am väterlichen Geschäft"; in Nr. 30, 1935: „Erbschaftsteuerliche Behandlung un entgeltlich geleisteter Dienste"; in Nr. 38, 1935: „Be rechtigung und Verpflichtung, die Höhe der Arbeits vergütungen an Familienangehörige nachzuprüfen, ist be schränkt“; in Nr. 36, 1936: „Der Sohn als Mitunternehmer im Geschäft des Vaters." # Schäßung war nicht zulässig Bei einem buchführenden Bäckermeister war der Reingewinn erheblich höher geschäßt worden, da der buchmäßige Umsaß in offenbarem Mißverhältnis zu dem Ergebnis ähnlicher Betriebe stehe und dieses Mißverhältnis unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Betriebs sich nicht habe aufklären lassen. Bei dem als richtig angenommenen Wareneinkauf müsse nach den üblichen Kalkulationen der Umsaß nicht 105388.M, sondern 108 699 Ml betragen haben. Die Rechtsbeschwerde des Meisters war erfolgreich. Aus den Gründen des Urteils vom 30. September 1936 entnehmen wir folgendes: „Die Buchführung des Beschwerdeführers ist von den Prüfern im wesentlichen anerkannt worden. Der einzige Mangel, daß die Kassenstreifen zum Teil nicht mehr vorhanden und nicht mit Zeitangaben versehen sind, ist von dem Finanzgericht nicht aufgegriffen worden, weil es mit Recht bei der sonst ordnungsmäßigen Buch führung, die insbesondere auch bezüglich der Ausgaben nidit angefochten ist, diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung beilegte. Eine Schäßung wäre also nur zulässig gewesen, wenn der buchmäßige Umsaß von dem Ergebnis ähnlicher Betriebe und den Erfahrungs säßen der Steuerbehörden so wesentlich abwich, daß es ausgeschlossen ist, der Beschwerdeführer habe nur die gebuchten Umsäße erzielt. Eine derartige Ab weichung kann aber keinesfalls angenommen werden, wenn bei einem Umsaß von über 100000 W. der Unter schied zwischen dem gebuchten und dem geschäßten Umsaß nur etwa 3°/ 0 des Gesamtumsaßes beträgt. Bei derartigen Betrieben müßte doch der Unterschied mindestens 10% betragen, um wesentlich zu sein und eine Schäßung zuzulassen. Das ist nach den Erfahrungen des Reichs finanzhofs die regelmäßige Grenze für die Zulässigkeit einer Schäßung. - Überhaupt aber können Gewinnvor anschläge (Kalkulationen), wie sie hier das Finanzamt und das Finanzgericht aufstellen, nicht unbedingt und genau einer die Richtigkeit der Buchführung nachprüfenden Schäßung zugrunde gelegt werden, sondern es muß (wegen möglicher Fehlerguelle) immer ein gewisser Rahmen und Spielraum gelassen werden. - Im Gesamt ergebnis wird daher bei derartigen Betrieben das Buch ergebnis auch dann noch als zutreffend anzunehmen sein, wenn es hinter einer Durchschnittschäßung nur um wenige Hundertteile zurückbleibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Buchführung im wesentlichen in Ordnung ist, namentlich die Ausgabenseite wie hier nicht beanstandet wird." ^ ! Weckt lör Schaufenster Kauf (Dünsche? | Ümiiiiuiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii | ii |||,,llim,,,l,,l,,lll,,,l,l,l,,limlM,,,,llllll,,M,,,mMIM,,l,IIM
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