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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (4. Dezember 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- ArtikelMehr Schmuck verkaufen! 659
- ArtikelWas ist unlauterer Wettbewerb? 660
- ArtikelDas durchsichtige Uhrwerk! 661
- ArtikelModerner Geist zum Geschäftsjubiläum! 662
- ArtikelFür Sie, Herr Gehilfe! 662
- ArtikelSprechsaal 663
- ArtikelSteuerfragen 664
- ArtikelWochenschau der U 666
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 668
- ArtikelInnungsnachrichten 668
- ArtikelFirmennachrichten 669
- ArtikelPersonalien 669
- ArtikelBüchertisch 670
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 670
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 670
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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664 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 49 geteilt durch die Anzahl der Lohnstunden 54 bis 60 Std. abzüglich 18 „ = = 36 bis 42 Std. produktiv also: 36 : 36 Std. = 1,00Ml oder 36 : 40 Std. = 0,90 Ml je Arbeitsstunde Reparaturen von 3 bzw. 3i/g Std. = 3 m zuzüglich Furnituren -f- 50 bis 200°/ 0 Aufschlag. Kommt man aber immer mit einer Durchschnittszeit von 3 bzw. 3 1 / 3 Std. für eine Überholung und Reinigung einer Taschenuhr aus? Kann man mehr verbrauchte Zeit immer wirklich bezahlt bekommen? Es muß eben ein Ausgleich erzielt werden durch die Preisstellung für Federn, Zylinder, Unruhwellen, Gläser, Zeiger usw. Bei der Berechnung sind Ferientage gar nicht in Anrechnung gebracht worden. Preise 1936 50°/ o au f Vorkriegspreise gerechnet (reichen 50% mehr für Unkosten und Gewinn aus? Sind produktiven Arbeitsstunden, die Unkosten nicht mehr als 50% gestiegen?), nach = für kleine Zeitverluste Abhilfen Einträgen in Reparaturbuch, Rechnungen ausschreiben, Aufziehen und Regulieren, Kundschaft (Annahme und Abgabe), Schriftliche Arbeiten (Furni turen bestellen, Mitteilungen an Kundschaft usw.), Wege zur Kundschaft (die man sich nicht bezahlen lassen kann), Ordnung inWerkstatt halten, Sonstiges = 6X3 Std. = 18 Std. (hier muß man sich hüten, zu wenig zu rechnen). obiger Aufstellung also: pro Jahr 1800 m + 900 m = 2700 m Woche 36 m 18 m 54 m Tag 6 m 3 m 9 mi 54 : 36 Std. = 1,50 m \ , Arbeitsslunde oder 54 : 40 Std. = 1,35 M. / 1 ArDe "ssiunae Reparaturen von 3 bzw. 3% Std. also 4,50 Ml, zuzüglich Furnituren —)— 50 bis 200°/ 0 Aufschlag. Vorausseßung ist, daß man immer genügend Arbeit hat und gesund ist. 1925 bis 1931 bekamen wir für eine Vollreparatur 5 bis 6 Ml, manchmal sogar 6,50 Ml (in Vorkriegszeiten 3 bis 3,50 Ml). Heute bekommen wir — zumal auf dem Lande — wohl schwerlich mehr als 4,50 ML für dieselbe Arbeit (also nicht entsprechend 4,50 bis 5,50 Mt). Die Kosten der Lebenshaltung und die Unkosten im Betrieb sind aber nicht entsprechend niedriger geworden (Miete, Umsaßsteuer). Die Einführung des 8-Std.-Tages bedingt entweder kürzere unproduktive Arbeitszeit oder schnelleres Arbeiten (kürzere Arbeitszeiten je Stück) oder höhere Preise. (V/1214) Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hornung, Steuersyndikus des Reichsinnungsverbandes Für das Uhrmacher handwerk Über die Zulässigkeit der Berichti gung von Veranlagungsfehlern Nach der bisherigen Recht sprechung konnten innerhalb der Verjährungsfrist Unrichtigkeiten, die auf einem Versehen der Ver anlagungsbeamten beruhen, nur in solchen Fällen berichtigt werden, in denen es sich um Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche ihnen gleichzustellende, offenbare Unrichligkeiten handelte. Neuerdings rechnet der Reichsfinanzhof zu „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten“ auch solche Veranlagungs fehler, die darauf zurückzuführen sind, daß das geltende Recht aus einem offenkundigen Versehen nicht oder nicht richtig angewendet wurde. Eine offenbare Unrichtigkeit würde deshalb immer dann anzunehmen sein, wenn der Veranlagungsbeamte einzelne, für die Rechtsanwendung wichtige Tatbestandsmerkmale und Tatsachen, die in den ihm vorliegenden Unterlagen und Akten enthalten sind, übersieht und infolge dieses Versehens zu einer un richtigen rechtlichen Beurteilung des Tatbestands und zu einer fehlerhaften Steuer- und Wertfestseßung gelangt. Dagegen muß eine Berichtigung in allen Fällen unter bleiben, in denen die unterlassene oder unzutreffende Würdigung eines Tatbestandsmerkmals und die unrichtige Rechtsanwendung nicht auf ein Versehen oder Ubersehen zurückzuführen ist, sondern der Veranlagungsbeamte den Tatbestand unzutreffend beurteilt oder eine Geseßes- vorschrift unrichtig ausgelegt und angewandt hat. Denn alsdann beruht die fehlerhafte Veranlagung nicht auf einer „offenbaren Unrichtigkeit“ und kann deshalb auch nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist berichtigt werden. Vorläufiger Steuerbescheid Sachliche Vorausseßung einer vorläufigen Steuer- festseßung ist die Ungewißheit, ob und inwieweit die Vorausseßungen für die Entstehung einer Steuerschuld eingetreten sind. Ergibt sich für das Finanzamt auf Grund der in einer Steuererklärung gemachten Angaben oder einer vorgelegten Bilanz ein bestimmter Anlaß zu Bedenken gegen die Richtigkeit des erklärten Einkommens oder Gewinns, dann liegt regelmäßig ein Tatbestand vor, der das Finanzamt berechtigt, eine vorläufige Steuer- festseßung vorzunehmen. Wenn das Finanzamt auf Grund eines solchen Sachverhalts eine nur vorläufige Veranlagung anordnet, so wird diese Verfügung dadurch wirksam, daß sie dem so Veranlagten zugeht. Zur Kenntlichmachung eines vorläufigen Steuerbescheides reicht der Vermerk „vorläufig“ aus. Die Gründe der Vorläufigkeit brauchen weder vorher bekanntgegeben noch aus der Sachlage erkennbar zu sein. Kennt der Veranlagte die Gründe nicht, so kann er sie beim Finanz amt in der gleichen Weise erfragen, wie er sich auch gegenüber einem Steuerbescheid in sonstigen Fragen, z. B. der Einzelberechnung der Einkünfte, Auskunft holen muß, um festzustellen, ob er den Steuerbescheid anfechten will oder nicht. Wer zu der Auffassung gelangt, daß ein Bescheid zu Unrecht für vorläufig erklärt wurde, kann ihn im ordentlichen Rechtsmittelverfahren anfechten, wobei dann entschieden wird, ob die Anordnung des Finanz amts zur nur vorläufigenVeranlagung sachliche Berechtigung hatte. * Vorerbe und Nacherbe Steuerrechtlich ist der Vorerbe dem Nacherben gleich zu behandeln. Beschränkungen, denen ein Vor erbe in seiner Eigenschaft als solcher unterliegt, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Solche Beschrän kungen können also nicht den Wert der Vorerbschaft mindern. Im Erbschaftsteuerrecht gilt der Vorerbe als
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