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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 61.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19360100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19360100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 311 und 312
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (31. Januar 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsbetriebsgemeinschaft Handwerk
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Firmennachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Personalien
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 61.1936 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1936) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1936) 33
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1936) 47
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1936) 61
- ArtikelEngland unter der Uhrmacher-Lupe 61
- ArtikelDas Lehrlingswesen in Österreich 63
- ArtikelDas kommt uns "Spanisch" vor! 64
- ArtikelAlgerien 67
- ArtikelGehilfenzeit von früher! 68
- ArtikelAls Gehilfe in der Schweiz! 69
- ArtikelFrankreich in den Augen eines 22jährigen 71
- ArtikelSteuerfragen 72
- ArtikelVerständigung zwischen der Fachgruppe 23 (Juwelen, Gold- und ... 73
- ArtikelEinheitliche Garantiebedingungen im Uhrmachergewerbe 73
- ArtikelWochenschau der U 74
- ArtikelInnungsnachrichten 75
- ArtikelReichsbetriebsgemeinschaft Handwerk 76
- ArtikelFirmennachrichten 77
- ArtikelPersonalien 77
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 78
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 78
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1936) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1936) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1936) 121
- AusgabeNr. 10 (6. März 1936) 133
- AusgabeNr. 11 (13. März 1936) 147
- AusgabeNr. 12 (20. März 1936) 161
- AusgabeNr. 13 (27. März 1936) 175
- AusgabeNr. 14 (3. April 1936) 191
- AusgabeNr. 15 (10. April 1936) 205
- AusgabeNr. 16 (17. April 1936) 219
- AusgabeNr. 17 (24. April 1936) 229
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1936) 247
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1936) 257
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1936) 271
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1936) 285
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1936) 299
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1936) 313
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1936) 323
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1936) 337
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1936) 351
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1936) 379
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1936) 393
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1936) 407
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1936) 421
- AusgabeNr. 32 (7. August 1936) 439
- AusgabeNr. 33 (14. August 1936) 453
- AusgabeNr. 34 (21. August 1936) 463
- AusgabeNr. 35 (28. August 1936) 477
- AusgabeNr. 36 (4. September 1936) 489
- AusgabeNr. 37 (11. September 1936) 503
- AusgabeNr. 38 (18. September 1936) 517
- AusgabeNr. 39 (25. September 1936) 527
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1936) 541
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1936) 555
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1936) 565
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1936) 579
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1936) 593
- AusgabeNr. 45 (6. November 1936) 607
- AusgabeNr. 46 (13. November 1936) 619
- AusgabeNr. 47 (20. November 1936) 631
- AusgabeNr. 48 (27. November 1936) 645
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1936) 659
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1936) 671
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1936) 683
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1936) 697
- BandBand 61.1936 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 5 DIE UHRMACHERKUNST 77 Ordnung der nalionalen Arbeit, der die Hauptaufgabengebiete des Treuhänders aufzählt. Sie betreffen: 1. Betriebsverfassung und Betriebsordnung. Hierzu gehört: Überwachung der Bildung und Geschäftsführung des Vertrauens rates, Entscheidung bei Streitfällen, Berufung und Abberufung von Vertrauensmännern, Nachprüfung der Entscheidung des Be triebsführers (§ 16) und Durchführung der Betriebsordnung. 2. Allgemeine Lohngestaltung. Hierzu gehört: Erlaß von Tarifordnungen und Richtlinien, Überwachung ihrrer Durchführung, bei Nichtbeachtung Strafantrag gemäß § 22 bei der Staats anwaltschaft. 3. Soziale Ehrengerichtsbarkeit. Ermittlung und Antrag auf Eröffnung eines Ehrengerichtsverfahrens bei Vertößen gegen § 36 AOG. 4. Größere Entlassungen. Anzeige und Festsetzung der Sperrfrist bei Entlassungen im Rahmen des § 20 AOG. 5. Weitere Aufgaben, die dem Treuhänder der Arbeit zu gewiesen werden können. Diese erschöpfende Aufzählung gibt jedem die Möglichkeit, sich vorher zu vergewissern, ob sein Anliegen vor den Treu händer der Arbeit gehört. Wer kann sich nun an den Treuhänder wenden? Grundsäßlich ist der Treuhänder der Arbeit bzw. seine Be auftragten für jeden zu sprechen, der sich an ihn wenden will. Jeder Betriebsführer, jeder Vertrauensmann, ja jeder Gefolgsmann, der seine Entscheidung oder ein Eingreifen des Treuhänders der Arbeit erwirken will, kann ihn anrufen. Dieses Recht kann ihm durch keinerlei Verbote beschnitten werden. So kann es z. B. niemals ein Grund zur Kündigung oder gar zur fristlosen Ent lassung sein, wenn ein Betriebsangehöriger sich an den Treu händer wendet, wenn er es nur in der gehörigen Form tut und nicht etwa leichtfertige und völlig unbegründete Beschwerden vorbringt. Es muß sich also jeder genau überlegen, ob das, was er dem Treuhänder vortragen will, auch begründet ist. Jeder Beschwerdeführer möge daran denken, daß wiederholt leicht fertig unbegründete Beschwerden eine ehrengerichtliche Be strafung nach sich ziehen können (vgl. § 36 Ziff. 3 AOG.). Wie wendet man sich nun an den Treuhänder der Arbeit? Ist ein formeller Weg oder gar ein Instanzenweg vor geschrieben? Wenn auch für die Anrufung des Treuhänders eine besondere Form nicht vorgesehen ist, so empfiehlt es sich doch schon im Interesse einer schnellen Abfertigung in dem sehr in Anspruch genommenen Amt, stets die Eingabe schriftlich zu machen und nur in dringenden Ausnahmefällen ohne vorherige Anmeldung persönlich im Treuhänderamt zu erscheinen. Geht die schriftliche Eingabe ein, dann erhält der Antragsteller binnen wenigen Tagen Bescheid, sehr häufig wird er zur Rücksprache vorgeladen. Wer dagegen unangemeldet erscheint, um sein An liegen vorzutragen, läuft Gefahr, sehr lange warten zu müssen oder überhaupt nicht gehört zu werden, wenn der betreffende Sachbearbeiter anderweitige Besprechungen hat oder gar ab wesend ist. Auch telephonische Anfragen werden wegen der häufig auftretenden Mißverständnisse nur in Ausnahmefällen be antwortet werden können. Sehr viel Unklarheit herrscht über die Frage, auf welchem Wege der Treuhänder anzurufen ist, d. h., durch welche Instanzen vorher die Beschwerde zu gehen hat. Ich stelle daher hier noch einmal eindeutig fest, daß, abgesehen von einer noch zu erwähnenden Behandlung gewisser Eingaben im Betriebe, sämt liche Eingaben direkt an den Treuhänder gesandt werden können. Der Antragsteller soll sich grundsäßlich auf direktem Wege an den Treuhänder wenden, ohne daß irgendwelche Instanzen dazwischengeschaltet werden. Der Treuhänder soll und will jedem Volksgenossen unmittelbar zur Verfügung stehen, er will die Fühlung mit den Menschen, die er zu betreuen hat, behalten, und darf nicht durch einen mehr oder weniger zweckmäßigen Instänzenweg von ihnen abgehalten werden. Der Führer hat den Treuhänder der Arbeit und sein Amt geschaffen, damit eine behördliche Stelle mit den schaffenden Menschen in den Be trieben Verbindung hält. Das kann nur geschehen, wenn jeder Betriebsführer und jeder Gefolgsmann die Möglichkeit hat, an diese Stelle heranzukommen und umgekehrt der Treuhänder mit jedem Betriebsführer und jedem Gefolgsmann in Verbindung treten kann. Nur so kann das Vertrauen zu dieser Staatsstelle erhalten bleiben und nur so kann der Treuhänder der Arbeit Einsicht bekommen in die Betriebsverhältnisse seines Gebietes. Es ist ja auch in keinem Geseß z. B. für die Entlassungs anzeigen nach § 20 AOG. für Anträge aut Einsetzung und Ab berufung oder für Anzeigen von Verstößen gegen die soziale Ehre ein besonderer Instanzenweg vorgeschrieben. Alle diese Anzeigen und Anträge können von jedem direkt an den Treu händer der Arbeit eingereicht werden. Wenn das Geseß dann für einige ganz bestimmte falle einen formellen Weg — die Behandlung im Betrieb — vorschreibt, so ist dieser eben dargetane Grundsaß nicht durchbrochen, sondern entspricht vielmehr nur einem zweiten Grundsatz, nämlich, daß alle im Betriebe auftretenden Meinungsverschiedenheiten im Betriebe selbst zu regeln sind, bevor eine außenstehende Stelie, der Treuhänder der Arbeit, anzurufen ist. Eine diesem Grundsatz entsprechende Vorschrift findet sich im § 16 AOG. in Verbindung mit § 15 der zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit. Hiernach kann die Mehrheit des Vertrauensrates gegen Entscheidungen des Betriebsführers über die Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Betriebsordnung, den Treuhänder anrufen, der dann die Entscheidung des Betriebsführers nachprüft und sie gegebenen falls abändern kann. Für diese Anrufung schreibt das Geseß einen genauen Weg vor: 1. Die Beschwerdepunkte müssen im Vertrauensrat erörtert worden sein. Sie müssen in einer ordentlichen Sitzung des Ver trauenrats von dem Beschwerdeführer begründet werden, damit der Betriebsführer Gelegenheit hat, die Ansicht der Vertrauens männer zu hören und ihr nachgeben oder seinen gegenteiligen Standpunkt näher darlegen kann. 2. Bleibt der Betriebsführer bei seiner Ablehnung und werden seine Gründe von den Vertrauensmännern nicht eingesehen, dann hat er festzustellen, ob die Mehrheit der Vertrauensmänner den Treuhänder der Arbeit anrufen will, über diese Frage ist abzustimmen. Es ist dies die einzige Abstimmung im Geseß. 3. Ist die Mehrheit für Anrufung des Treuhänders der Arbeit, so ist die Beschwerde schriftlich abfassen und und von den Be schwerde führenden Vertrauensmännern (nicht Vertrauensräten) zu unterzeichnen. 4. Die schriftliche Beschwerde ist dann dem Führer des Be triebes zu geben, der sie binnen drei Tagen an den Treuhänder der Arbeit weiterzureichen hat. Er wird und kann zweckmäßiger weise seinen gegenteiligen Standpunkt ebenfalls schriftlich dem Treuhänder mit einsenden. Damit soll und wird in den meisten Fällen erreicht, daß die Angelegenheit doch noch im Betriebe erledigt wird. Die Ver trauensmänner überlegen sich bei der schriftlichen Niederlegung der Beschwerde noch einmal genau, was sie wollen. Der Betriebs führer hat Gelegenheit, seine Entscheidung noch einmal selbst zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, bevor er den Treuhänder der Arbeit mit der Sache befaßt. Dieser formelle Weg ist jedoch nur für Beschwerden über Entscheidungen des Be triebsführers über allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere die Betriebsordnung vorgeschrieben. Natürlich wird es sich auch in anderen Fällen empfehlen, vor Anrufung des Treuhänders die Sache im Betriebe selbst zu besprechen. So erscheint es zweck mäßig, daß ein Gefolgsmann, der untertariflich bezahlt zu sein glaubt, zunächst selbsl oder durch einen Vertrauensmann dem Betriebsführer die Sache vorträgt, bevor er sich an den Treu händer der Arbeit wendet. Der Grundsaß, daß zunächst alles im Betriebe selbst zu regeln ist, hat auch hier zu gelten. Erst wenn eine Einigung nicht zu erzielen ist, soll der Treuhänder als überbetriebliche Stelle angerufen werden. Abgesehen von diesem Grundsaß und dem für Beschwerden über Entscheidungen des Betriebsführers vorgeschriebenen formellen Weg des § 16 AOG. kann sich — des sei noch einmal festgestellt — jeder an den Treuhänder der Arbeit wenden, wenn nur sein Anliegen vor den Treuhänder gehört! (VII/1718) F irmennachrichten Freiburg i. Breisgau. Dr. Leibbrandt & Co., G. m. b. H. Die Firma hat durch Gesellschafterbeschluß vom 6. Januar 1936 den Namen geändert in Badische Gold- und Silberscheideanstalt, G. m. b. H., ferner den Dr. phil. Friß M. J. Himmelsbach in Freiburg (Breisgau) zum Geschäftsführer bestellt. Dr. Friedrich Ernst Leibbrandt ist als Geschäflsführer ausgeschieden. (VI 2/5212) Idar-Oberstein 2. W. Constantin Wild & Co., Edelstein schleiferei. Die Kommanditisten sind alle ausgeschieden. Friß Wild, Kaufmann in Idar-Oberstein 2, ist als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten. Offene Handelsgesellschaft, begonnen am 1. Januar 1936. (VI 2/5211) Pforzheim. Carl Rivoir, Uhrenfabrik, Uhrwerke. Hermann Rivoir, Techniker in Pforzheim, ist in das Geschäft als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten. Offene Handelsgesellschaft seit 1. Januar 1935. WI 2/5205) Personalien Berlin. Ein schwerer Einbruch, der in ein Goldwarengeschäft in der Prinzenallee im Norden Berlins verübt worden war, konnte jeßt von der Kriminalpolizei aufgeklärt werden. Mit dem Ein brecher, einem 25jährigen Heinz Maraun, wurde ein jüdischer Hehler, der 43jährige Darobert Feinberg, festgenommen.
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