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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 62.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19370100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19370100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 26, 33, 35 und 41 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (20. August 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Hausieren mit Uhren und Eigentumsvorbehalt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Großmann-Plakette
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 62.1937 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1937) 21
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1937) 31
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1937) 45
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1937) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1937) 69
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1937) 79
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1937) 89
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1937) 99
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (5. März 1937) 111
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (12. März 1937) 123
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (19. März 1937) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. März 1937) 143
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (2. April 1937) 153
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (9. April 1937) 163
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (16. April 1937) 173
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (23. April 1937) 183
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (30. April 1937) 193
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1937) 207
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1937) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1937) 227
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1937) 237
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1937) 247
- BeilageAnzeigen Sondernummer Berlin -
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1937) 261
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1937) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1937) 317
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1937) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1937) 361
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1937) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1937) 381
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (6. August 1937) 397
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (20. August 1937) 417
- ArtikelVom Kreislauf der Dinge 417
- ArtikelHausieren mit Uhren und Eigentumsvorbehalt 418
- ArtikelDie Großmann-Plakette 418
- ArtikelBezirksschulen 419
- ArtikelEin Geschäft verändert sich! 420
- ArtikelModelle elektrischer Motoren zu dem Lichtbildervortrag ... 420
- ArtikelDie Alpina-Woche in Berlin 421
- ArtikelFür die Werkstatt! 421
- ArtikelSteuerfragen 421
- ArtikelWochenschau der U 422
- ArtikelInnungsnachrichten 423
- ArtikelTerminkalender 424
- ArtikelFirmennachrichten 424
- ArtikelPersonalien 425
- ArtikelEiserne Hochzeit 426
- ArtikelFragekasten 426
- ArtikelWirtschaftszahlen 426
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 426
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (3. September 1937) 443
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (10. September 1937) 453
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (17. September 1937) 467
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (24. September 1937) 481
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1937) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1937) 527
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1937) 541
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1937) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (5. November 1937) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (12. November 1937) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (19. November 1937) 597
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (26. November 1937) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1937) 629
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1937) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1937) 659
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1937) 673
- BandBand 62.1937 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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418 DIE UHRMACHERKUNS7 Nr. 34 Hausieren mit Uhren und Eigentumsvorbehalt ... i ir l-jti :— r\ Rf Die Uhrenfabrik S., G. m. b. H. in Sindelf, lagt im Rahmen des Gewerbetriebes im Umherziehen Bestellungen auf Waren aufsuchen und Waren feilbieten. Durch eine bestimmte Klausel in ihren Auftragsscheinen behalt sie sich bei Abschluß von Teilzahlungskaufvertragen das Eigentum an den verkauften Sachen bis zur völligen Be zahlung des Kaufpreises vor. Eine solche Vereinbarung bei Teilzahlungsgeschäften verstößt gegen § 56 a Ziff. 4 GewO, und ist nach § 148 Ziff. 7 a GewO, strafbar. Der Reichsinnungsverband hatte deshalb gegen den Geschäftsführer der Firma dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Strafanzeige wegen vorgenannten Verstoßes erstattet. Durch Verfügung vom 5. November 1936 stellte der Oberstaatsanwalt das Verfahren ein und führte zur Begründung folgendes an: „Der Beschuldigte gibt zu, sich in seinen Auftrags scheinen das Eigentum an den verkauften Waren bis zur völligen Bezahlung vorzubehalten. In dieser Abmachung ist jedoch eine Zuwiderhandlung gegen § 56 a Ziff..4 GewO, nicht zu erblicken, da diese Vorschrift lediglich die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes des Ver äußerers wegen Nichterfüllung der dem Erwerber ob liegenden Verpflichtungen untersagt. Eigentumsvor behalt und Rücktrittsrecht unterscheiden sich aber wesentlich voneinander. Audi die Abrede, daß die ganze Restschuld auf einmal fällig wird, wenn der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen ganz oder teilweise im Rückstände bleibt, fällt nicht unter § 56 a Ziff. 4 GewO.“ Gegen die Verfügung legte der Reidisinnungsverband Beschwerde ein mit folgender Begründung: „Der Ansicht, daß der Eigentumsvorbehalt keine Vereinbarung eines' Rücktrittsrechts des Verkäufers wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Ver pflichtungen enthalte, wie die Verfügung des Ober staatsanwalts besagt, ist nicht beizutreten. Wenn sich der Verkäufer bei Teilzahlungs - Kaufverträgen das Eigentum an den verkauften Sachen vorbehält, so kann dies nichts anderes bedeuten, als daß er für den Fall, daß der Kaufpreis nicht vereinbarungsgemäß bezahlt wird, die verkaufte Sache zurückerhalten will. Die Parteien wollen, daß in diesem Fall der Kauf vertrag rückgängig gemacht werden kann. Dement sprechend schreibt auch § 455 BGB. vor, daß bei Kauf verträgen unter Eigentumsvorbehalt im Zweifel an zunehmen ist, daß der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zah lung in Verzug kommt.“ Der Oberstaatsanwalt hat daraufhin Anklage erhoben und das Amtsgericht hat auf 20 m Geldstrafe, hilfsweise vier Tage Haft, erkannt. Die angegriffene Verfügung des Oberstaatsanwalts war unverständlich. Sie konnte nur unter Verkennung der Bestimmung des § 455 BGB. ergehen. § 455 BGB. ist aber nur eine Auslegungsreges und nur „im Zweifel“ ist an zunehmen, daß der Verkäufer bei Vereinbarung des Eigen tumsvorbehalts bis zur Zahlung des Kaufpreises zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. Es bleibt also den Parteien unbenommen, den Rücktritt vom Vertrage aus zuschließen. Wie ist es nun, wenn der Verkäufer auf den Bestell schein den Text aufgenommen hat: „Ein Vorbehalt, welcher gegen § 56 a Ziff. 4 GewO, verstößt, wird nicht bezweckt“? Dann kann § 455 BGB. keine Anwendung finden, weil daraus ein abweichender Wille „ohne Zweifel zu ent nehmen ist. Hier hilft das Geseß betreffend die Ab zahlungsgeschäfte, worauf auch § 56 a Ziff. 4 GewO, aus drücklich verweist. Für den Verkauf gegen Teilzahlungen bestimmt § 5 dieses Geseßes, daß es als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt, wenn der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigentums die verkaufte Sache wieder an sich genommen hat. § 5 dieses Geseßes ändert also die in § 455 BGB. aufgestellte Regel ab. Während für den gewöhnlichen Kauf im Sinne des § 455 BGB. nur im Zweifel anzunehmen ist, daß der Verkäufer auch zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt, wird durch § 5 des Ab- zahlungs-Geseßes für das Abzahlungsgeschäft zum Aus druck gebracht, daß mit der Abrede des Eigentumsvor behalts zugleich eine Abrede über ein bedingtes Rück trittsrecht des Verkäufers kraft Geseßes als still schweigend getroffen gilt. Diese Rechtsvermutung kann nicht dadurch beseitigt werden, daß der Verkäufer erklärt, ein Vorbehalt, der gegen § 56 a Ziff. 4 GewO, verstoße, werde nicht be zweckt. Der Verkauf von Uhren gegen Teilzahlungen unter Eigentumsvorbehalt ist also im Hausierhandel auch dann unzulässig, wenn in den Bestellschein eine derartige Erklärung aufgenommen ist. (1/14291 Die QcoßtnOM*-} verlieh der Reichsinnungs meister Hans Flügel in Anerkennung ihrer hervorragenden Ver dienste in der Lehrlings ausbildung an Fotos: Privat Gewerbeoberlehrer W. Brauns (Berlin) Uhrmachermeister Korienhaus (Mettmann) Uhrmachermeister und Fach- l^hrpr W Maeckert (Berlin)
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