Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 63.1938
- Erscheinungsdatum
- 1938
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19380100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19380100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 21 und 43 und die Seiten 177, 178, 189, 190, 365 bis 368, 565 bis 570, 625, 626
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (2. Dezember 1938)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kann ein selbständiger Handwerker auch dem Heimarbeitsgesetz unterstehen und invalidenversicherungspflichtig sein?
- Autor
- Biskup, Gerhard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 63.1938 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1938) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1938) 25
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1938) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1938) 43
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1938) 53
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1938) 65
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1938) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1938) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1938) 103
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (4. März 1938) 117
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (11. März 1938) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (18. März 1938) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (25. März 1938) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (1. April 1938) 179
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (8. April 1938) 191
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (15. April 1938) 217
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (22. April 1938) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (29. April 1938) 241
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1938) 253
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1938) 265
- BeilageAnzeigen Nr. 22 -
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1938) 287
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1938) 299
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1938) 313
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1938) 325
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1938) 337
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1938) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1938) 355
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1938) 387
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1938) 401
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1938) 411
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (5. August 1938) 421
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (12. August 1938) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (19. August 1938) 441
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (26. August 1938) 451
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (2. September 1938) 463
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (9. September 1938) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (16. September 1938) 483
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (23. September 1938) 495
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (30. September 1938) 507
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1938) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1938) 531
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1938) 551
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (4. November 1938) 575
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (11. November 1938) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (18. November 1938) 601
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (25. November 1938) 613
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1938) 627
- ArtikelKann ein selbständiger Handwerker auch dem Heimarbeitsgesetz ... 627
- ArtikelZugabe von Reklameuhren 629
- ArtikelAlte Spieluhren - im Fernsehsender und im Film 630
- ArtikelAnträge für Verkehr mit Gold sofort stellen 630
- ArtikelEine Salzburger Werkstatt vorbildlich! 631
- ArtikelFür die Werkstatt 632
- ArtikelWochenschau der U 632
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 634
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 634
- ArtikelFirmennachrichten 635
- ArtikelPersonalien 635
- ArtikelFragekasten 635
- ArtikelReichssteuertermine im Dezember 1938 636
- ArtikelWirtschaftszahlen 636
- ArtikelInnungsnachrichten 636
- ArtikelAnzeigen 638
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1938) 639
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1938) 653
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1938) 669
- BandBand 63.1938 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
öezugspreis für Deutschland: viertel jährlich 3.75 JM (einschließlich Versandkosten), für das Ausland nach Anfrage. Die „Uhr macherkunst“ erscheint an ledern Freitag. Druck und Versand erfolgen bereits Donnerstags. Anzeigenschluß: Mittwoch mitlag. Briefan schrift: Verlag der „Uhrmacherkunst", Halle (S.) Mühlweg 19. RMACHERKUNST Preise der Anzeigen: Grundpreis » (1 Seite 184 M Vioo Seite — 10 mm hoch und 48 mm breit — für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 1,84 JM, Für Stellen-Angebote und -Gesuche 1,38 m Auf diese Preise Mal- bzw. Mengcn-Nachlafj I».Tarif Postscheck-Konto: Leipzig 16933. Telegramm- Anschrirt: „Uhrmacherkunst•• Hallesaale. Fernsprecher: 26467 und 28382. Offizielles Organ des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks Vereinigt mit der „Fachzeitung der Uhrmacher Österreichs“ 63. Jahrgang Halle (Saale), 2. Dezember 1938 Nummer 49 Kann ein selbständiger Handwerker auch dem Heimarbeitsgesetz unterstehen und invalidenversicherungspflichtig sein? v on Dr.oerh.rd bui^d I. Die Frage Die Frage, ob ein selbständiger Handwerks meister im Sinne der Handwerksgesetzgebung auch ent geltbuchpflichtig nach dem Heimarbeitsgesetz und invalidenversicherungspflichtig nach der Reichsversicherungsordnung sein kann, gibt in der Praxis sehr häufig zu Zweifeln Anlaß. Sie taucht stets da auf, wo der Handwerksbetrieb — bei voller Aufrecht- crhaltung seiner technischen Betriebseigenart — nicht mehr oder nicht mehr ausschließlich für den sogenannten „freien Absatzmarkt“, sondern nur für einen Abnehmer oder nur für eine mehr oder weniger große Gruppe von Bestellern arbeitet. In solchen Fällen ergibt sich die Erwägung, ob die soziale Schutzbedürftigkeit des Betriebes zu bejahen und seine Unterstellung unter den E n t g e 11 s c h u t z des Heimarbeitsgesetzes und die Invalidenversicherungspflicht zu be gründen ist. Arbeitsweisen der angedeuteten Art kommen z. B. vor bei Graveuren, bei Metallschleifern, bei Juwelieren, bei Uhr machern, bei Bürsten- und Pinselmachern, bei Wäsche- schneidern, die von den Geschäften in Lohnarbeit beschäftigt werden, bei Wirkern und Strickern, bei Korbmachern und bei anderen. Die Frage ergab sidi aber auch bei Handwerkern, die als Genossen einer handwerklichen Lieferungsgenossenschaft tätig sind und schließlich bei Drechslermeistern in den spezifischen Gebieten der Spielwarenherstellung, wo neben dem selb ständigen Handwerk das Hausgewerbe stark verbreitet ist. Gerade dieses leßtere Beispiel zeigt, daß keineswegs nur einzelne Betriebe oder Handwerkszweige, sondern praktisch das gesamte Handwerk von der Klärung und vor allem der einheitlichen Handhabung in den hier aufgeworfenen Fragen berührt wird. Denn jeder Handwerksbetrieb, der heute vollständig für den freien Absatzmarkt arbeitet, kann morgen — z. B. durch die Annahme der Ausführung vordringlicher öffentlicher Arbeiten oder durch einen aus betriebswirtschaft lichen Zweckmäßigkeitserwägungen bewirkten Wandel der Ab- saßmethoden — in seiner Verkaufstätigkeit das gleiche Bild bieten, wie die Betriebe aus den oben aufgeführten Beispielen Damit ergibt sich für einen solchen Handwerker die Frage, ob er dann dem Entgeltbuchzwang und der Invalidenversicherungs pflicht unterworfen werden kann, d. h. also, ob er insoweit und solange nicht mehr als selbständiger Hand werker, sondern als Hausgewerbetreibender an zu sehen ist. Diese Frage ist vorweg zu beantworten; die Frage der Entgeltbuchpflicht klärt sich sodann ohne weiteres. — Die andere Seite des gleichen Problems berührt die Frage der Sozialversicherungspflicht der geschilderten Arbeitsweisen. Darauf ist in Teil III einzugehen. II. Handwerk und Heimarbeitsgeseh Wie ist die Rechtslage nach dem Heim arbeitsgesetz und den Verordnungen des Handwerksrechts? Die Rechtsverhältnisse des Hausgewerbetreibenden be stimmen sich nach dem Geseß über die Heimarbeit (HAG. vom 23. März 1934), die des selbständigen Handwerkers nach der Gewerbeordnung und dem Geseß sowie den Verordnungen über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks (Geseß vom 29. November 1933, Verordnungen — Erste VO. — vom 15. Juni 1934 und — Zweite und Dritte VO. — vom 18. Januar 1935) Es liegen also mit diesen Geseßen zwei in sich vollkommen unabhängige Rechtsebenen vor. Daraus erklärt es sich, daß ein selbständiger Handwerker rechtlich ge sehen gleichzeitig auch — wenn und soweit die dafür hinsichtlich seiner Betätigung erforderlichen Vorausseßungen gegeben sind — Hausgewerbetreibender sein und als solcher dem Heimarbeitsgeseiz und de m Entgeltbuchzwang sowie, worauf noch näher einzugehen ist, der Sozialversicherungspflicht unterstehen kann. Diese unter Umständen gleichzeitig gegebenen Eigenschaften des selbständigen Handwerks als Hausgewerbetreibender beeinträchtigt indessen im übrigen aber gewerberechtlich seine Selbständigkeit nicht. Eine ganz andere Frage ist natürlich, ob ein — ehedem selbständiger — Handwerker nicht nur gleichzeitig eine als Hausgewerbe zu bezeichnende Tätigkeit ausübt, sondern tat sächlich voll zum Hausgewerbetreibenden geworden ist. In diesem Falle hört er eben überhaupt auf, selbständiger Hand werker zu sein; doch ist das ein Fall, den wir ja bei unseren Ausführungen nidif im Auge haben und auf den deshalb auch nicht näher eingegangen werden soll. Fest stellt jedenfalls, daß das Heimarbeits gesetz grundsätzlich auch auf das selbstän dige Handwerk Anwendung finden kann. Maß gebend dafür ist nach der auch vom Reichsarbeitsminister wiederholt zum Ausdruck gebrachten Auffassung lediglich die wirtschaftliche Abhängigkeit und Schußbedürftigkeit eines Personenkreises; dagegen ist die Eintragung in die Handwerks rolle nicht geeignet, die Beurteilung der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Heimarbeitsgeseßes entscheidend zu beeinflussen. Diese Rechtslage wird jedoch vom Hand werk vielfach als unbefriedigend empfunden, da dergestalt zahlreiche Handwerksbetriebe, deren natürliche Eigenart zum Teil ein Ar beiten für nicht ausschließlich den freien Absatzmarkt mit sich bringt, wie das häufig bei den auch als Lohnhandwerker tätigen selbständigen Hand werkern der Fall ist, als Hausgewerbetreibende in
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder