Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (24. März 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Lohnsteuerberechnung ab 1. April 1939
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- ArtikelReichsprotektorat Böhmen-Mähren 181
- ArtikelBericht aus dem Reichsprotektorat Böhmen-Mähren 182
- ArtikelDie Mark Brandenburg 183
- BeilageFür Sie, Frau Meisterin (2. Jahrgang / Folge 3) 5
- ArtikelDie Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels 187
- ArtikelDie Lohnsteuerberechnung ab 1. April 1939 187
- ArtikelWer rechnet richtig? 188
- ArtikelFür die Werkstatt 188
- ArtikelWir arbeiten mit dem Hängemotor! 189
- ArtikelUnsere Ostmark 190
- ArtikelUnser Sudetenland 191
- ArtikelWochenschau der U 191
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 193
- ArtikelFirmennachrichten 193
- ArtikelPersonalien 193
- ArtikelFragekasten 194
- ArtikelBüchertisch 194
- ArtikelBörsen-Edelmetallpreise in Pforzheim 194
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 13 DIE UHRMACHERKUNST 187 Die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels Am 10. März 1939 wurde die Zweite Durchführungsanord- nung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung veröffentlicht. Sie sieht einen Arbeitsplaßwechsel in Grenzen vor. Bekanntlich haben früher schon Beschränkungen über den Arbeitsplatzwechsel bestanden. Man denke an die Metall- orbeiteranordnung vom 11. Februar 1937. Man denke auch an die 7. Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes, in welcher dem Betriebsführer das Recht gegeben ist, das Ar beitsbuch des Gefolgschaftsmitghedes bei vorzeitiger un berechtigter Lösung des Arbeitsverhältnisses durch das Ge folgschaftsmitglied einzubehalten. — Die neue Anordnung ist sehr umfassend. Sie will den ungesunden Arbeitsplatzwechsel verhindern. Sie will auch einem Dauerverlust an wertvollen Arbeitskräften für staatspolitisch wichtige Wirtschaftszweige entgegentreten. Die Anordnung umfaßt zwei große Sachgebiete Einmal die Beschränkungen über die Lösung von Arbeitsverhältnissen, zum anderen die Beschränkungen über die Einstellung \on Ar beitskräften. I. Beschränkungen über die Lösung von Arbeitsverhältnissen Wie schon in der vorigen Nummer erwähnt, ist die Losung von Arbeitsverhältnissen überhaupt keiner Beschränkung unter worfen, wenn das Vertragsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen des Betriebsführers und des Gefolgschaftsmitgliedes gelöst wird. Die Ein schränkung erfaßt nur die unbefristeten und befristeten Kün digungen des Betriebsführers und des Gefolgschaftsmitghedes. Die Einschränkung besteht darin, daß die Kündigung von der vorherigen Zustimmung des zuständigen Arbeitsamtes abhängig gemacht wird. Die Bestimmung der Anordnung vom 10. März 1939 über die Lösung von Arbeitsverhältnissen ergreift nur ganz be stimmte Wirtschaftszweige, unter anderem die Eisen- und Me tallwirtschaft. Wie aus der Anlage 1 der Anordnung ersicht lich wird, gehören zur Eisen- und Metallwirtschaft beispiels weise Hütten, Betriebe, die Eisen-, Stahl- und Metallwaren her- steilen, und die optische und feinmechanische Industrie. Zu den von dieser Anordnung erfaßten Wirtschaftszweigen gehö't auch das Uhrmacherhandwerk. II. Beschränkungen über die Einstellung von Arbeitskräften Die Vorschriften der Anordnung über die Beschränkung der Einstellung von Arbeitskräften sind auch für das Uhr- maeherhandwerk von besonderer Bedeutung. 1. Gemäß § 6 der Anordnung dürfen Betriebe jeder Art Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge und Volontäre unter 25 Jahren nur einstellen, wenn eine Zustimmung des Arbeitsamtes vor- liegt. Mithin unterliegen dem Zustimmungszwang des Arbeits amtes die Einstellung von handwerklichen und kaufmännischen Lehrlingen durch Uhrmacherbetriebe, die Einstellung von kauf männischen Angestellten unter 25 Jahren durch Uhrmacher betriebe, die Einstellung von Stenotypistinnen und Buch haltungskräften unter 25 Jahren durch Uhrmacherbetriebe. 2. Nach § 7 der Anordnung dürfen Betriebe jeder Art Mc- tatlfacharbeiter nur cinstellen, wenn eine Zustimmung des Ar beitsamtes vorliegt. Die Anordnung gibt für die Metallarbeiter eine Begriffsbestimmung. Metallarbeiter sind Arbeiter, Be triebsbeamte, Werkmeister, sow'eit sie eine ordnungsmäßige Ausbildung als Fachkräfte des Eisen- und Metallgewerbes ab geschlossen haben. Hierunter fallen die unselbständigen Uhr machergehilfen und Uhrmachermeister. Die Uhrmacherbetriebe müssen danach bei der Einstellung von Uhrmachergehilfen und Uhrmaehermeistern zuvor die Einwilligung des Arbeitsamtes erwirken. 3. Eine weitere Einschränkung betrifft die zuleßt in Be trieben der Eisen- und Metallwirtsehaft beschäftigten Arbeiter und Angestellten, die als Metallfacharbeiter im Sinne der Ziffer 2 nicht angesehen werden können. Will beispielsweise ein Uhrmacherbetrieb einen zuleßt in einem Betrieb der Eisen- und Metallwirtsehaft beschäftioten ungelernten oder angelernten Arbeiter einstellen, so muß der Uhrmacherbetrieb hierfür die vorherige Zustimmung des Arbeitsamtes einholen. Eine Aus nahme von dem Zustimmungszwang gilt nur für den Arbeits platzwechsel innerhalb desselben Wirtschaftszweiges. Das be deutet, daß ein Betrieb, der Eisen- und Stahlwaren herstellt, ohne eine Genehmigung einen ungelernten oder angelernten Arbeiter eines Eisenerzeugungsbetriebes einstellen darf. Da das Uhrmacherhandwerk aber nicht zu den in der Anlage auf- geführien Wirtschaftszweigen der Eisen- und Metallwirtsehaft aehört, so muß, wüe schon hervorgehoben, angenommen wer den, daß der Uhrmacherbetrieb bei der Einstellung von un gelernten oder angelernten Metallarbeitern der feinmechani schen Industrie an die Zustimmung des Arbeitsamtes ge bunden ist. Das Zustimmungsverfahren wird in den §§ 12 und 13 der Anordnung geregelt. Den Antrag auf Einstellung eines Metall facharbeiters oder eines ungelernten oder angelernten Metall arbeiters muß der Betriebsführer stellen, der die Einstellung beabsichtigt. Die Zustimmung erteilt dasjenige Arbeitsamt, in dessen Bereich der Betrieb liegt, der die Einstellung voinimmt. Das Arbeitsamt trifft seine Entscheidung im allgemeinen im schriftlichen Verfahren. Die Anordnung hat für die Entschei dungen der Arbeitsämter bestimmte Richtlinien aufgestellt. Das Arbeitsamt soll bei seinen Entscheidungen namentlich die all gemeinen Richtlinien des Arbeitseinsaßes und der Berufsnach wuchslenkung, die staats- und wirtschaftspohtische Bedeutung der Aufgaben der beteiligten Betriebe und die Leistungsfähig keit der beteiligten Betriebe sowie die Gesichtspunkte der be ruflichen und sozialen Entwicklung der Arbeiter und An gestellten berücksichtigen. Die Anordnung ist am 15. März 1939 in Kraft getreien. Sie hat unter anderem die Metallarbeiteranordnung aufgehoben. Die Lohnsteuerberechnung ab 1. April 1939 Durch die Änderung des Einkommensteuergeseßes sind auch bezüglich des Lohnsteuerabzuges neue Be^hmmunnen in Kraft getreten. Vor allen Dingen ist der Tarif geändert worden, so daß bei allen Lohn- und Gehaltszahlungen für Zeiträume, die nach dem 31. März 1939 enden, neue Lohnsteuertabellen zu ver wenden sind. Da die Ausschreibung der Steuerkarten für 1939 noch nach den alten Vorschriften erfolgt ist, muß beim Ablesen der Lohn steuer aus der Lohnsteuertabelle hinsichtlich der Eintragungen auf den Steuerkarten folgendes beachtet werden: 1. Arbeitnehmer, auf deren Steuerkarte Kinder vermerkt sind, fallen künftig jn die Steuergruppe IV. Die Lohnsteuer ist in diesen Fällen ohne Änderung der Steuerkarte 1939 der jenigen Spalte der neuen Lohnstcuertabelle zu entnehmen, die der auf der Steuerkarte bescheinigten Zahl der Kinder ent spricht. 2. Arbeitnehmer, auf deren Steuerkarte der Vermerk „ver heiratet“ enthalten ist, aber keine Kinder vermerkt sind, sind grundsäßlich nach Steuergruppe III zu behandeln. Der Arbeit geber hat die Lohnsteuer der Spalte 5 der neuen Lohnsteuer tabelle zu entnehmen, ohne daß es einer entsprechenden Ein tragung bedarf. Arbeitnehmer, auf deren Steuerkarte der Vermerk „ver heiratet“ eingetragen ist und deren Ehe schon am 31. Dezember 1932 bestanden hat, ohne daß aus derselben ein Kind hervor gegangen ist, fallen in Steuergruppe II und sind deshalb ver pflichtet, ohne besondere Aufforderung ihre Steuerkarte 1939 durch die für ihren Wohnsiß zuständige Gemeindebehörde spätestens bis zuin 31. März 1939 berichtigen zu lassen. In diesem E die macht die Gemeindebehörde auf der Steuerkarte den Vermerk „Steuergruppe II ab 1. April 1939“. Sobald dieser Vermerk auf der Steuerkarte steht, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer aus der Spalte 4 der neuen Lohnsteuertabelle ab zulesen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder