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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (31. März 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nochmals: Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- ArtikelDas Memelland ist frei! 195
- ArtikelDas Uhrmacherhandwerk im Memelgebiet 196
- ArtikelNochmals: Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels 198
- ArtikelWerkstoff-Preisausschreiben des Reichsstandes des deutschen ... 199
- ArtikelErfolgreiche Werbung einer "Meister-Serie" 200
- BeilageFür den Uhrmacherlehrling (2. Jahrgang / Folge 4) 7
- ArtikelUnsere Ostmark 201
- ArtikelReichssteuertermine im April 1939 202
- ArtikelWochenschau der U 202
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 204
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 205
- ArtikelFirmennachrichten 205
- ArtikelPersonalien 205
- ArtikelFragekasten 206
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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' ^ ' Jfyfr fr| 198 DIE UHRMACHERKUNST Nr - 14 Nochmals: Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels Es sind Zweifel darüber aufgetaucht, ob das Uhrmacher handwerk in vollem Umfang der Verordnung über die Be schränkung des Arbeitsplaßwechsels unterworfen ist. Wie das Reichsarbeitsmimsterium auf unsere Anfrage mitteilt, ist diese Erage zu bejahen. Maßgeblich für die Einordnung^ der Hand- werkszweige in die Verordnung ist das Leßte üewerbevei- zeichnis des Statistischen Reidisamtes; in diesem werden unter der Gruppe Feinmechanik und Optik auch die Uhrenreparaturen aufgeführt. Damit ist klargestellt, daß das Uhrmacherhandwerk im Rahmen der Verordnung über die Beschränkung des Ar- beitsplaßwechsels zur optischen und feinmechanischen Industrie gehört. Diese Klarstellung verlangt eine Berichtigung unserer leßten Ausführungen, soweit sie die Einstellung von Arbeitern und Angestellten betreffen. Uhrmacherbetriebe können gemäß § 8, Absaß 2 der Verordnung ohne Zustimmung des Arbeits amtes ungelernte oder angelernte, zuleßt in Betrieben der optischen und feinmechanischen Industrie beschäftigte Arbeits kräfte einstellen. Uber die Einschränkung der Lösung von Arbeitsverhält nissen seien nodi einige Bemerkungen gestattet: 1. Die Besdiränkungen der Verordnung ergreifen jedes Arbeitsverhältnis innerhalb der Eisen- und Metallwirtschaft. Der Zustimmung des Arbeitsamtes bedarf a) die Lösung des Arbeitsvertrages mit einem Uhrmacher gehilfen; b) die Lösung eines Arbeitsvertrages mit einer männlidien oder weiblichen nur angelernten Arbeitskraft, die bei spielsweise mit Vor- und Nacharbeiten bei Uhren reparaturen beschäftigt wird; c) die Lösung von Arbeitsverhältnissen mit ungelernten männlichen und weiblichen Arbeitskräften, die bei spielsweise in einer großen Werkstatt mit dem Reinigen von Uhrenbestandteilen beschäftigt werden. Dagegen ist die Lösung von l.ehrverhältnissen nidit an die Zustimmung des Arbeitsamtes gebunden. Bekanntlich sind die Lehrverträge grundsäßlich unlosbar. Nur in Ausnahmefällen iiiiimimiiiiimmiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiiiimiiiiiiiiiMiMiiiniiiiiiimmiiiiimiiiiii Unkenntnis [rtiükf nickt noc Strafe! \ Aber die Fachbibliothek des Betriebsführers schützt vor Unkenntnis: te/l Jariibürtim! V.—. ■Tmtä’ Aufn.: Uhrmachcrkunst Teilbild vom Stand der Uhrmacher in der Fachbuch - Ausstellung vom Reichsstand des deutschen Handwerks niimiiimiimmmiiimimmmimimmiiiiiimmimiiiiiiiiiimimiiimmimiNNiiiiiiiiiimimmmi kann das Lehrverhältms aufgegeben werden; z. B. der Lehr ling verläßt unbefugt seinen Arbeitsplaß, oder der Lehrherr vernachlässigt in gröblicher Weise die Ausbildung. Daß diese Ausnahmefalle nicht zustimmungsgebunden sind, folgt einmal daraus, daß das Lehrverhältms ein Erziehungsverhältnis ist, und zum anderen daraus, daß irn Gegensaß zu dem Kapitel der Einstellung von Arbeitskräften in dem Abschnitt über die Lösung von Arbeitsverhältnissen die Lehrlinge in der Verord nung nicht erwähnt werden. 2. Beide Teile des Arbeitsverhältnisses sind an die Zu- stimmungspflicht gebunden. Sowohl der Betriebsführer, als auch das Gefolgschaftsmiighed müssen vor der Kündigung die Zustimmung des Arbeitsamtes zur Kündigung einholen 3. Die Beschränkung der Losung von Arbeitsverhältnissen ergreift sämtliche Eälle der Kündigung. Bekannllicn unter scheidet das Geseß zwischen befristeten und unbefristeten Kündigungen. Häufig wird in den Arbeitsverträgen eine Kün digungsfrist vereinbart; der Betriebsführer und das Gefolg- schaftsmilghed sehen in einer Vertragsbestimmung beispiels weise vor, daß das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung einer beiderseitigen Kündigungsfrist von 6 Wochen aufgelöst werden darf. Ist im Vertrag eine Kündigungsfrist nicht vereinbart oder überhaupt kein Arbeitsvertrag geschlossen worden, so gilt als Normaltall die geseßheh befristete Kündigung. Nach § 122 Reichsgewerbeordnung können der Meister und der Gehilfe das Arbeiisverhaltiiis nur unter Einhaltung einer Erist von 14 Tagen zur Auflösung bringen. Neben die vertraglich oder geseßheh befristete Kündigung tritt der Ausnahmefall der fristlosen Kün digung (fristlose Entlassung des Gefolgschattsmitgliedes durch den Betriebstuhrcr; fristlose Aufgabe des Arbeitsplaßes durch die Getolgschuftsmitgiieder). So kann der Meister den Gesellen iristlos entlassen, wenn sich der Gehilfe 1 athchkeiten gegen den Meister zuschulden kommen laßt. Umgekehrt kann der Geselle das Arbeitsverhälthis mit sotortiger Wirkung aufgeben, wenn der Meister seine Lohnzahlungsptlicht gröblich vernach lässigt. Sowohl die befristeten Kundigungen, als auch die sofortigen Kündigungen aus wichtigem Grunde Können Betriebs- iunrer oder Getoigscnatlsmilglieder in Zukunft nur aussprechen, wenn sie zuvor tue Zustimmung des Arbeitsamtes zur Kün digung erhalten haben. 4. Die Zustimmung des Arbeitsamtes zur Losung des Ar beitsverhälthisses muß eingeholt werden, bevor sie gegenüber dem anderen teil ausgesprochen wird. Daher muß jeder teil, der das Arbeitsverhälthis kündigen will, zuvor beim Arbeitsamt die Einwilligung zur Kündigung einholen. Nur dann und erst uann, wenn das Arbeitsamt die beabsichtigte Kündigung ge nehmigt hat, darf der Antragsteller gegenüber dem anderen \ ertragstell die Auflösung des Arbeitsverhälthisses erklären. 8. L ine ohne Zustimmung des Arbeitsamtes ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhälthisses ist grundsaßheh unwirk sam. Das bedeutet, daß das Ai beitsv erhaltms fortbesteht. Der Betriebsführer muß dem üefolgschattsmitglied Arbeit zuweisen, ihm Lohn zahlen und Sozialversicherungsbeitrage entrichten, das üefolgschattsmitglied muß ai beitsbereii sein, die Aroeits- zeit innehalten und den Weisungen des Beiriebsfuhrers Eolge leisten. Erfüllt das üefolgschattsmitglied seine Arbeitspllichf nicht, so macht es sich gegenüber dem Belriebsfuhrer schaden- ersaßpflichtig. Beide Teile machen sich bei Nichterfüllung ihrer Pflichten überdies strafbar. f>. Zustimmungsverfahren. Beabsichtigen der Meister oder das Gefolgschaftsmitglied die Kündigung des Arbeitsverhält nisses, so müssen sie den Antrag auf Zustimmung zur Kün digung bei dem Arbeitsamt stellen, in dessen Bezirk die leßte Arbeitsstelle liegt. Das Arbeitsamt entscheidet grundsäßlich schriftlich 7. Ausnahmen vom Zustimmungszwang des Arbeitsamtes Der Zustimmung des Arbeitsamtes bedürfen nicht a) die Lösung von Arbeitsverhältnissen, wenn diese in beiderseitigem Einvernehmen geschieht; b) die Lösung von Arbeitsverhältnissen, die das Gefolg schaftsmitglied zur Probearbeit oder Aushilfsarbeit verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats beendet wird. (1/21 8jJ
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