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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 64.1939
- Erscheinungsdatum
- 1939
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19390100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19390100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 29, 49 und die Seiten 139, 140, 169, 170 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (18. August 1939)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Für die Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 64.1939 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1939) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1939) 29
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1939) 41
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1939) 53
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1939) 67
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1939) 83
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1939) 101
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1939) 113
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1939) 127
- AusgabeNr. 10 (3. März 1939) 141
- AusgabeNr. 11 (10. März 1939) 155
- AusgabeNr. 12 (17. März 1939) 171
- AusgabeNr. 13 (24. März 1939) 181
- AusgabeNr. 14 (31. März 1939) 195
- AusgabeNr. 15 (7. April 1939) 207
- AusgabeNr. 16 (14. April 1939) 229
- AusgabeNr. 17 (21. April 1939) 241
- AusgabeNr. 18 (28. April 1939) 255
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1939) 269
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1939) 283
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1939) 299
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1939) 313
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1939) 327
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1939) 339
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1939) 349
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1939) 359
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1939) 369
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1939) 383
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1939) 411
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1939) 439
- AusgabeNr. 32 (4. August 1939) 459
- AusgabeNr. 33 (11. August 1939) 475
- AusgabeNr. 34 (18. August 1939) 489
- ArtikelAltersversorgung für das deutsche Handwerk 489
- ArtikelElektrische Uhren und die Uhrmacher 492
- BeilageFür den Uhrmacherlehrling (2. Jahrgang / (Folge 8) 15
- ArtikelElektrische Uhren und die Uhrmacher 493
- ArtikelFür die Werkstatt 493
- ArtikelWochenschau der U 494
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 496
- ArtikelFachgruppe Spezialhandwerke 496
- ArtikelFirmennachrichten 497
- ArtikelPersonalien 497
- ArtikelFragekasten 497
- ArtikelInnungsnachrichten 497
- ArtikelAnzeigen 498
- AusgabeNr. 35 (25. August 1939) 499
- AusgabeNr. 36 (1. September 1939) 511
- AusgabeNr. 37 (8. September 1939) 517
- AusgabeNr. 38 (15. September 1939) 523
- AusgabeNr. 39 (22. September 1939) 529
- AusgabeNr. 40 (29. September 1939) 535
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1939) 541
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1939) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1939) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1939) 561
- AusgabeNr. 45 (3. November 1939) 569
- AusgabeNr. 46 (10. November 1939) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1939) 581
- AusgabeNr. 48 (24. November 1939) 589
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1939) 603
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1939) 611
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1939) 617
- BandBand 64.1939 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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494 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 34 3 ’ 5 /100 mm aus der Mitle. Einen solchen Betrag können Sie mit Hilfe des Messers nicht feststellen, also ver- wälzen Sie das Rad, ohne dab Sie es wissen. Alle Fräsen messen und tabellieren: Hier offenbart sich der unschäfebare Vorteil eines Mikrometers. Was Sie mit dem Zehntelmajj nie messen können, vermögen Sie mit dem Mikrometer. Messen Sie einmal sämtliche Fräsen Ihrer Wälzmaschine nach — Sie werden entsefet sein über die Abweichungen in den Stärken der Körper. Und dann legen Sie eine genaue Tabelle an über die Abweichungen der einzelnen Fräsen, damit Sie die Korrekturen sofort berücksichtigen können und nicht mehr so sehr auf das Probieren angewiesen sind. Millimeterteilung für die Fräsenspindel: Diese Korrektur ist nämlich recht einfach vor zunehmen. Meister Ludwig hat festgestellt, dab die Schraube, die die seitliche Verschiebung der Fräsen spindel oder des Schlittens bewirkt, Millimetergewinde besifet. Damit ist die Erleichterung schon gegeben: Er hat auf dem Kopf der Rändelschraube eine Teilung an gebracht und hat nun nur nötig, entsprechend seiner Tabelle den Kopf um drei oder zwei Teilstriche zu drehen. Dazu käme noch das Mab des etwaigen Schräg stellens der Zähne. Als Ausgangspunkt dient natürlich eine Grundstellung, die von der Durchschnittsstärke der Fräsen abhängt. Jefet klappt das Berichtigen der Eingriffe auf Anhieb! Wieder einmal Zeit gespart! (111/2383) UlocU&tscUau dcc Der einheitliche Lehrvertrag für das Handwerk — zunächst für Ostmark und Sudetenland Wie wir schon in unserer Nr. 33 berichteten, soll ein ein heitlicher Lehrvertrag für Handwerkslehrhnge für das gesamte Handwerk als verbindlich erklärt werden. Zunächst hat der Reichswirtschaftsminister die Verwendung des Vertragsmusters für den Sudetengau und die Ostmark angeordnet. Die Dauer der Lehrzeit kann, wie der Vertrag im einzelnen vorsieht, bei besonderen Leistungen, insbesondere Erfolgen im Reichsberufswettkampf, durch frühere Zulassung zur Ge sellenprüfung abgekürzt werden. Die Probezeit hat mindestens einen Monat zu betragen und darf drei Monate nicht übersteigen; sie ist in die Lehrzeit einzurechnen. Der Meister mub sich ver pflichten: 1. Den Lehrling auf die Pflichten gegenüber Staat und Gemeinschaft hinzuweisen, ihn zur Einsatzbereitschaft für sein Volk zu erziehen und zu Arbeitsamkeit, Kameradschaftlichkeit und ordentlicher Lebensführung anzuhalten, 2. den Lehrling in seinem Betrieb entsprediend den fachlichen Vorschriften aus- zubilden und entweder selbst oder durch einen Vertreter mit Lehrbefugnis die Ausbildung zu leiten, 3. dem Lehrling die nötige Zeit für die Berufsschule zu geben und den Schulbesuch zu überwachen, 4. den Lehrling im Betrieb vor körperlicher Schädigung und sittlicher Gefährdung zu schützen, 5. ihm nur solche Nebenleistungen zu übertragen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind, 6. den Lehrling anzuhalten, zu seiner weltanschaulichen, charakterlichen und körperlichen Erziehung an Veranstaltungen der HJ. teilzunehmen und die freiwillige Teil nahme an beruflichen Fortbildungsma&nahmen zu fördern, 7. den Lehrling zur Ablegung der Gesellenprüfung anzuhalten. Der Lehrling wird unter anderem verpflichtet, fleißig und gewissenhaft danach zu streben, das Lehrziel möglichst schnell zu erreichen, Gehorsamkeit zu üben, treu zu sein, ehrlich und gewissenhaft zu arbeiten, kameradschaftliche Gesinnung zu pflegen, sich in- und außerhalb des Betriebes ordentlich zu führen, Werkstoffe und Geräte pfleglich zu behandeln, die Ge sellenprüfung abzulegen, auf Verlangen und auf Kosten des Meisters seinen Gesundheitszustand nachzuweisen und Neben leistungen und Mehrarbeit zu verrichten, soweit sie nicht dem Wesen der Ausbildung oder dem Jugendschubgeseb wider sprechen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, die im Hause des Meisters weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden. Eür den Urlaub ist das Jugend- schukgeseb maßgebend. Ausdrücklich werden die Eltern oder der Vormund verpflichtet, auch ihrerseits darüber zu wachen, dab der Lehrling seine Pflichten erfüllt und Gehorsam und Achtung bewahrt sowie auch den Geschäftskunden gegenüber ein anständiges und bescheidenes Verhalten zeigt. (VI 1/2445) Wann erhält der Meister sein Arbeitsbuch? In einzelnen Landesarbeitsamtsbezirken sind jefet die selb ständigen Handwerker und ihre mithelfenden Familien angehörigen aufgefordert worden, sofort Anträge auf Aus stellung eines Arbeitsbuches zu stellen. Diese Aufforderung gründet sich auf die Verordnung vom 22. April 1939, durch die der Reichsarbeitsminister die Arbeitsbuchpflicht auch auf die selbständigen Berufstätigen und auf mithelfende Familien angehörige ausgedehnt hatte. Als selbständige Berufstätige gelten dabei alle zu Erwerbszwecken tätigen Personen (natür liche Personen, auch Pächter, Teilhaber, Mitinhaber), die das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit selbst tragen. Dadurch, dab der Kreis der arbeitsbuchpflichtigen Personen auch auf die mithelfenden Familienangehörigen, auch wenn sie nicht als Ar beiter oder Angestellte beschäftigt werden, ausgedehnt worden ist, werden auch alle diejenigen erfaßt, die im Handwerksbetrieb des Ehegatten, der Eltern, Voreltern, von Abkömmlingen oder sonstigen Verwandten und Verschwägerten ihre Arbeitskraft verwerten. Die Verordnung hatte ausdrücklich bestimmt, dab die Ar beitsämter zu gegebener Zeit Bekanntmachungen erlassen und die Personengruppen, denen ein Arbeitsbuch neu auszustellen ist, zur Antragstellung aufrufen sollten. Verschiedene Landes arbeitsämter haben, wie gesagt, nun solche Aufrufe erlassen, und der selbständige Handwerker, an dessen Wohnsib eine solche Aufforderung ergangen ist oder noch ergehen wird, hat sich bei den Stellen, die in den Aufrufen näher bezeichnet sind, die Antragsformulare für sich und seine mithelfenden Familien angehörigen zu beschaffen, den Antragsvordruck auszufüllen und die Anträge bis zum festgesefeten Termin wieder ab zugeben. Diese Verpflichtung ist ausnahmslos von allen selb ständigen Handwerkern und allen Handwerkerfrauen, Söhnen, Töchtern und sonstigen Verwandten, die mithelfend tätig sind, zu erfüllen, sobald die zuständige Behörde eine entsprechende Bekanntmachung erlabt. Darauf hat also jeder selbständige Handwerker zu achten. (VI 1/2446) Umzug der Wirtschaflsgruppe Einzelhandel Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel verlegte ihre Ge schäftsräume von Berlin W 35, Grob - Admiral - von - Köster- Ufer 37, nach Berlin-Schöneberg, Badensche Strabe 50, Telefon Nr. 71 26 01. (VI 1/2446) Eine Slimme zum Erslen Grobdeutschen Uhrmacherlag in Wien! Bernhard Müller, der Mitinhaber der Firma Wilhelm Müller, Berlin, richtete an Reichsinnungsmeister Flügel folgendes Schreiben: „Sehr geehrter Herr Reichsinnungsmeister! Nachdem die Erste Grobdeutsche Tagung des Uhrmacherhandwerks in Wien ihren Abschlub gefunden hat, möchte ich Ihnen zum Ausdruck bringen, dab ich derselben mit grobem Interesse beigewohnt habe. Die Geschlossenheit der Tagung und das einmütige Be kenntnis zum Handwerk und dem handwerklichen Können mit den vielen interessanten Gebieten, die damit Zusammenhängen, haben auf mich einen tiefen Eindruck gemacht. Idi bin über zeugt, dab jedes Mitglied des Reichsinnungsverbandes, welches dieser Tagung beiwohnen durfte, mit vielen Anregungen an seine Arbeitsstätte zurückgekehrt ist. Darüber hinaus glaube ich, dab jeder standesbewubte Uhrmacher stolz sein wird, dem Reiehsinnungsverband anzugehören, in dem Sie, sehr geehrter Herr Reichsinnungsmeister, alle Kräfte dieses Standes zu- sammengefabt haben, um durdi Leistungssteigerung und Lei stungsertüchtigung im Sinne unseres Führers zu wirken.“ (VI 1/2458)
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