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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (28. Juni 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Altersversorgung der Handwerkerwitwe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Altersversicherung der dienstverpflichteten Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- ArtikelUntersteht auch der Meistersohn dem Schutz des ... 187
- ArtikelZur Altersversorgung der Handwerkerwitwe 188
- ArtikelDie Altersversicherung der dienstverpflichteten Uhrmacher 189
- ArtikelStillegung von Handelsbetrieben 190
- ArtikelEin Auf- und Ab-Werk anderer Art 190
- ArtikelUhr und Uhrmacher gehören zusammen 191
- ArtikelTuorna-Gold-Tabelle und Silber-Verrechnungstabelle 191
- ArtikelDas Eiserne Kreuz 191
- ArtikelDie neuen Ostgebiete 192
- ArtikelNachprüfung der arisierten Betriebe 192
- ArtikelWochenschau der U 192
- ArtikelFirmennachrichten 193
- ArtikelPersonalien 193
- ArtikelInnungsnachrichten 193
- ArtikelWirtschaftszahlen 193
- ArtikelTerminkalender 193
- ArtikelSie Fragen Wir Antworten 194
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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um Al n Hs 'st< n G. 4 ers k SSC Min >er du -■t< fct Ri ht cht 65. J A H R G Ä N G / 1940 / N R. 27 189 der eh- für vlter w< ker lei ter *tfges zur rlifhen e ein jcH ZI eit ers den da ius mit tat /o aus i lten irkt zu ück ,ve ker ie ieb- : l ause er ngs- lei ei atet. lal ^en" V0 mall teht sieb den inen zur che nen en en iiese che Rente von beiden voll ausgezahlt erhalten, während sie von der an deren — ohne den Kinderzuschuß — nur die Hälfte bekäme. Um Härten in dieser Beziehung zu vermeiden, zumal die Handwerkerwitwe ja unter Umständen in einem recht hohen Lebensalter erst versiche rungspflichtig werden kann, gab ihr der Gesetzgeber die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht zu befreien (§ 33 Abs. 1 Ziff. 1 der 1. DEVO.). Die Handwerkerwitwe ist insoweit also günstiger gestellt als die pflichtversicherte verheiratete Handwerkerin (vgl. „Deutsches Handwerk“ Nr. 20: „Die Frau als Pflichtversicherte der Altersver sorgung“). b)Die Witwe erhält Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung ihres Ehemannes Da nicht nur Angestellten- und Privatversicherung nach dem AltVG., sondern innerhalb der letzteren auch Kapital- und Rentenver sicherung gleichberechtigt nebeneinander stehen, ist für den Be freiungsantrag unerheblich, ob die Witwe eine einmalige Kapital abfindung aus dem Lebensversicherungsvertrag ihres Mannes oder aber eine dauernde fließende Rente erhalten hat bzw. erhält. c)Die Witwe gibt den Betrieb binnen einem Jahre nach dem Tode ihres Ehemannes auf Auf diesen Punkt wurde oben in anderem Zusammenhang mehr fach verwiesen. Auch diese Bestimmung ist zweckmäßig; denn es würde zu einer unzumutbaren Belastung der Handwerkerwitwe führen, wenn sie unter allen LJmständen vom Tode des Handwerkers ab Bei träge auch dann entrichten müßte, wenn sie den Betrieb gar nicht auf recht erhält. 6. Befreiungsantrag und Wirkung der Befreiung Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann nur binnen zwei Jahren nach dem Tode des Handwerkers gestellt werden, über ihn entscheidet die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und auf Beschwerde das Oberversicherungsamt endgültig. Daß die Be freiung auf den Zeitpunkt des Todes des Handwerkers zurückwirkt, wurde bereits erwähnt. Daraus folgt auch, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur Angestelltenversicherung bzw. zum Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages, das letztere entsprechend den Vor schriften der §§ 3 ff. AltVG., ebenfalls mit dem Tode des Handwerkers beginnt. Der Befreiungsantrag hat also keine aufschiebende Wirkung; die Beiträge sind vielmehr im Rahmen der gesetzlich festgelegten Zah lungstermine fällig. Wird jedoch der Befreiung stattgegeben, so wirkt sie, wie erwähnt, auf den Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Handwerkerwitwe zurück, d. h. etwa inzwischen geleistete Beiträge werden ihr erstattet. Entsprechend hat die Witwe selbstverständlich, sei es, daß ihr die Befreiung rechtskräftig versagt wird oder daß sie Befreiungsantrag nicht gestellt hat, die Beiträge bis zu dem genannten Zeitpunkt nachzuentrichten. 7. Zusammenfassung Nur die Witwe des Handwerkers kann unter den in § 33 der 1. DEVO. genannten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht be freit werden. Die Befreiungsmöglichkeiten der verwitweten Hand werkerin dagegen sind die gleichen wie die des Handwerkers; sie er geben sich aus den §§ 3 — 5 des Gesetzes. Für die verwitwete Hand werkerin ist es ohne Belang, ob ihr Ehemann etwa als Arbeiter oder Angestellter invaliden- oder angestelltenversicherungspflichtig oder als - ^ We rbe- der Das Sonnendach wirbt mit Wir haben schon mehrfach darauf hingewiesen, daß die Mar kise eine sehr günstige Werbemöglichkeit bietet! Aurn.: unrmocnerKunst Hier hat ein Berufskamerad in großen, markanten Buchstaben seinen Namen auf die Schräge malen lassen — den Anfangsbuch staben umrahmt ein großes Zifferblatt. Nun ist für den Vorüber gehenden kein Zweifel möglich: Dort w r ohnt Uhrmacher Kern! Beamter pensionsberechtigt war. Allerdings ist die den Betrieb f° r <> führende Witwe eines Handwerkers, die von den Befreiungsmoghch- keiten gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 der 1. DEVO. keinen Gebrauch macht, ebenfalls als Handwerkerin im Rechtssinn des AltVG. an zusehen. Es gilt für sie dann ebenfalls nur noch das allgemeine Alters versorgungsrecht, d. h. sie hat kraft ihrer eigenen \ ersicherungspthcht selbst Beiträge zur Angestelltenversicherung bzw. Prämien zur Lebens versicherung zu entrichten, es gelten die Bestimmungen über den Min destversicherungsschutz, den Beginn und das Ende der Versicherungs freiheit usw. Dte Filterst] er ft dl mm g Der ölenftuerpfUriiteten Uhrmacher Viele Uhrmacher sind heute dienstverpflichtet und arbeiten in Industrieunternehmen. Oft handelt es sich um eine Tätigkeit, die er Invalidenversicherung unterliegt. In diesem Zusammenhang interessieren die Fragen: 1. wie sich diese Uhrmacher in bezug auf ihre handwerkliche Altersversicherung zu verhalten haben, 2. ob eventuell auch Invalidenversicherungsmarken zu kleben sind, und 3. welche Beitragsanteile der Arbeitgeber des dienstverpflichteten Uhrmachers zu tragen hat. Antwort auf die beiden ersten Fragen gibt § 1 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die A^ersVer sorgung für das deutsche Handwerk vom 13. Juli 1939. Es heißt hier. Die Versicherung nach dem Gesetz erfaßt die g e s a m t e Tätigkeit, die der Handwerker ausübt. Daneben werden einzelne Tätigkeiten weder in der Rentenversicherung der An- gestellten noch in der Rentenversicherung der Arbei^ er ge sondert versichert. Ist der Handwerker nach t* 4 des Gesetzes versicherungsfrei, ist er überhaupt nicht versicherungspflichtig. Nach dieser Vorschrift bleiben die dienstverpflichteten Uhr macher in jedem Falle im Rahmen der handwerklichen Altersversor gung (Angestelltenversicherung) versichert. Beiträge zur Invalidenver sicherung sind nicht zu zahlen. Des ferneren findet keine besondere Berechnung der Angestellten versicherungsbeiträge für die Löhne oder Gehälter aus der Dienstver pflichtung statt, sondern der Uhrmacher entrichtet seine Beitrage weiter nach seinem Einkommen laut dem letzten Einkommensteuer bescheid. Da er die Lohn- und Gehaltsbetrage, die ihm aus seiner Dienstverpflichtung zufließen, in seinen Steuererklärungen mit an 8 e “®*j muß, erscheinen diese Summen später auch mit in der Veranlagung und werden in den nach dieser Steuerfestsetzung zu entrichtenden Bei trägen miterfaßt. Beispiel: Ein Uhrmacher hat im Jahre 1938 ein Jahreseinkommen von 5500 m gehabt. Demzufolge klebte er bisher An gestelltenver- sicherungsmarken im Werte von 20 m monat ich. Seit dem 1. Oktober 1939 ist er dienstverpflichtet. Sein Gesamteinkommen erhöhte sich da durch für das Jahr 1939 auf 6300 M. Nach Erha t des Einkoinmen- steuerbescheides für 1939 muß er nun Beitragsmarken im Werte von monatlich 25 kleben. Die Regelung gilt sowohl für die voll- als auch für die ba^er* sicherten Handwerker, nur daß bei den letzteren jeweilig die halben Beitragssätze anzuwenden sind. Die dritte der angeschnittenen Fragen bezüglich der Beteiligung der Arbeitgeber an den Beiträgen ist, wie Dr. Biskup in der Halb- I i jr
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