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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (21. November 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 9/10)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Firmenwert des Uhrmacherbetriebes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für durch den Krieg entstandene Sach- und Personenschäden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- Artikel"Vollendet das ewige Werk!" 399
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 400
- ArtikelDie Front berichtet: 401
- ArtikelEine Armbanduhr für einarmige "Ehrenbürger der Nation" 401
- ArtikelDie alte Uhr 401
- ArtikelFür die Werkstatt 402
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 402
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 9/10) 21
- ArtikelDer Firmenwert des Uhrmacherbetriebes 21
- ArtikelSteuerliche Behandlung der Entschädigungen für durch den Krieg ... 22
- ArtikelDie Einkommensteuervorauszahlungen vom 10. Dezember 1941 24
- ArtikelDie neuen Betriebsanlagen-Guthaben / Ihre Bedeutung für den ... 24
- ArtikelKinderermäßigung für Arbeitsmaiden im Kriegshilfsdienst 24
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 403
- ArtikelFirmennachrichten 404
- ArtikelPersönliches 404
- ArtikelInnungsnachrichten 404
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 404
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Steuerliche Behandlung Die Steuergesetzgebung erfaßt den nichtrealisierten Firmen wert ebenfalls nicht. Er hat demzufolge weder in der Ertrags bilanz noch i4 der Vermögensbilanz zu erscheinen. Dagegen gilt der realisierte Firmenwert als Vermögens bestandteil, und zwar sowohl beim Verkäufer als auch beim Käufer. Letzterer muß den in seine Handelsbilanz eingestellten Firmenwert auch in seine Steuerbilanz übernehmen. Im Gegen satz zum Aktiengesetz und zu der kaufmännischen Übung ge stattet das Steuerrecht Abschreibungen auf den Firmenwert nicht. Lediglich in den Fällen, in denen durch besondere Umstände der Firmenwert eine Wertminderung erfahren hat, kann an Stelle des ursprünglichen Firmenwerts ein unter dem Anschaffungspreis bzw. dem Buchwert liegender gemeiner Wert (Teilwert nach § 6 EinkStG.) zur Einstellung in die Bilanz gelangen, was zur Folge hat, daß sich der Gewinn des betreffenden Jahres um den Unter schiedsbetrag vermindert. Die Finanzämter legen bei der An erkennung derartiger Abwertungen einen sehr strengen Maßstab an. Es müssen demnach schon ganz besondere Umstände in Be tracht kommen. Ein solcher Fall kann z. B. gegeben sein, wenn ein Betrieb gezwungen ist, im Zuge der städtebaulichen Maß nahmen seine bisherigen Geschäftsräume, die sich in einer guten Verkehrsstraße befanden, aufzugeben und in Räume zu gehen, deren Lage wesentlich ungünstiger isU Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für durch den Krieg entstandene Sach- und Personenschäden Das Reich gewährt bei Sach- und Personenschäden, die durch den Krieg entstehen (z. B. durch Fliegerangriffe), Entschädigungen. Es ist darüber in den Folgen 5 und 7 des 3. Jahrgangs der Beilage „Steuer und Recht“ (vgl. die Nr. 43 und 52 des Jahrganges 1940 der „Uhrmacherkunst“) ausführlich berichtet worden. Wegen der steuerlichen Behandlung dieser Entschädigungen gibt der Reichs minister der Finanzen in einem Erlaß vom 9. Oktober 1941 — S 2130 — 377 III — ausführliche Anweisungen. Sachschäden Einkommensteuer Es kommt darauf an, welche Wirtschaftsgüter die Entschädi gungsleistungen betreffen. Entfallen sie auf Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen oder zum Grundvermögen gehören, so stellen die Entschädigungsleistungen Betriebseinnahmen bzw. Ein künfte aus Vermietung und Verpachtung dar, sind also bei der Berechnung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen. Soweit noch keine Entschädigungsleistung stattgefunden hat, son dern bislang nur ein Entschädigungsanspruch besteht, ist dieser, sofern er auf betriebliche Wirtschaftsgüter entfällt, Betriebsver mögen im Sinne der §§ 4 und 5 EinkStG. In allen anderen Fällen sind die Entschädigungsansprüche und Entschädigungsleistungen nach der Kriegssachschädenverordnung einkommensteuerlich nicht zu erfassen. Insbesondere gehören Entschädigungsleistungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Beschädigung oder der Zerstörung von Sachen seines Hausrats gewährt werden, nicht zum Einkommen im Sinne des Ein kommensteuergesetzes. Hinsichtlich der Entschädigungsleistungen und Entschädigungs ansprüche, die auf Wirtschaftsgüter entfallen, die zum Betriebs vermögen gehören, ist folgendes zu beachten: Bei ordnungsmäßiger Buchführung In der Vermögensaufstellung am Jahresschluß sind die von Kriegssachschäden betroffenen Wirtschaftsgüter nach den all gemeinen Vorschriften zu bewerten, d. h. es ist nur der ver minderte Teilwert einzustellen bzw. es sind zerstörte oder verlorengegangene Wirtschaftsgüter vollständig abzuschreiben. Demgegenüber muß der Entschädigungsanspruch aktiviert werden. Wurden bis zum Ende des Geschäftsjahres für zerstörte oder verlorengegangene Wirtschaftsgüter bereits Ersatz wirtschaftsgüter angeschafft, so sind diese ebenfalls in die Ak tiven aufzunehmen. Das kann zu einem Gewinn führen, wenn der Entschädigungsanspruch größer ist als der Buchwert der be treffenden Wirtschaftsgüter. Um die hierin liegende Härte zu * beseitigen, kann die in dem bisherigen Wertansatz enthaltene stille Rücklage auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Das wird dadurch erreicht, daß die stille Rücklage (das ist der Unter schiedsbetrag zwischen dem Entschädigungsanspruch und dem Buchwert des Wirtschaftsgutes vor dem Schadenfall) auf das Er satzwirtschaftsgut übertragen wird. Beispiel: Ein Uhrmacher hat seine Werkstatteinrichtung mit 1000 HM. zu Buch stehen. Durch einen Fliegerangriff wird die Werkstatt zerstört und es gehen hierbei auch die Werkzeuge, Maschinen und die Einrich tung verloren. Der Uhrmacher beziffert seinen Entschädigungs anspruch auf 3000 KM. Er beschafft sich im Laufe des Jahres die be nötigten Werkzeuge usw. zum Preis von 3000 RM. Bei der Bilanz- aufstellung am Schluß des Schadenjahres schreibt er seine bisherige Werkstatteinrichtung auf 0 RM. ab. Die neu beschaffte Einrichtung setzt er mit 3000 RM. ./. 2000 RM. (Entschädigungsanspruch von 3000 RM. abzüglich bisherigem Buchwert von 1000 RM.), d. h. 1000 RM. ein._ Es entsteht also auf dem Konto „Werkstatteinrichtung“ kein Gewinn. Des ferneren nimmt er unter die Aktiven den Entschädigungs anspruch in Höhe von 3000 RM. mit auf. Da er für die Anschaffung der neuen Werkstatteinrichtung 3000 RM. ausgegeben, sich mithin sein Kassen-, Bank- oder Postscheckkonto um die gleiche Summe vermindert hat, erwächst ihm also auch aus dieser Aktivierung kein Gewinn. Sind bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Kriegs sachschaden eingetreten ist, für zerstörte oder verlorengegangene Wirtschaftsgüter noch keine Ersatzwirtschaftsgüter beschafft worden, so kann in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entschädigungsanspruch und dem Buchwert der zerstörten oder verlorengegangenen Wirtschaftsgüter eine „steuerfreie Rücklage 22 für Ersatzbeschaffung“ gebildet werden. Diese Rücklage ist ge sondert auszuweisen und im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung auf zulösen. Der Reichsminister der Finanzen wird nach Beendigung des Krieges den Zeitpunkt bestimmen, in dem die Rücklage spätestens aufgelöst sein muß. Wird bis zu diesem Zeitpunkt kein Ersatzwirtschaftsgut beschafft, so ist die Rücklage zu gunsten des Betriebsergebnisses aufzulösen. Voraussetzung für die bezeichnete Regelung ist, daß das Wirtschaftsgut wirtschaft lich und technisch dieselben Aufgaben erfüllt wie das zerstörte oder verlorengegangene Wirtschaftsgut. (Es darf also z. B. die Entschädigung für zerstörte Warenbestände nicht etwa ganz oder zum Teil zur Anschaffung eines Autos verwendet werden.) Beispiel: Ein Uhrmacher hat durch Kriegseinwirkung seine Straßen uhr im Werte von 1500 RM. verloren und in Höhe dieses Betrages einen Entschädigungsanspruch angemeldet. In seiner letzten Bilanz vor dem Schadenfall stand die Uhr noch mit 200 RM. zu Buch. Vor läufig kann er eine neue Uhr nicht bekommen. — In der ersten Bilanz nach dem Schadenfall muß er den Entschädigungsanspruch in Höhe von 1500 RM. aktivieren. Den Buchansatz für die Uhr schreibt er auf 0 RM. ab. In Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ent schädigungsanspruch von 1500 RM. und dem letzten Buchwert für die Uhr von 200 RM., also 1300 RM., bildet er unter den Passiven ein steuerfreies Rücklagekonto für Ersatzbeschaffung. Es entsteht also auch hier kein Gewinn. — Schafft der Uhrmacher später eine neue Straßenuhr an, z. B. zum Preis von 1200 RM., so aktiviert er in der nächsten Bilanz diese Summe und bucht den Betrag von dem Rück lagekonto ab. Den auf diesem Konto noch verbleibenden Unter schiedsbetrag von 100 RM. muß er auf die Gewinn- und Verlustrech nung übernehmen, wodurch sich der Gewinn entsprechend erhöht. Die zur Auszahlung gelangenden Entschädigungsleistungen sind als Betriebseinnahmen zu behandeln. In bezug auf den eventuellen Unterschiedsbetrag zwischen der Entschädigungs leistung und dem letzten Buchwert bzw. der Schaffung eines steuerfreien Rücklagekontos ist in der gleichen Weise wie vor stehend geschildert zu verfahren. Ist die Entschädigungsleistung höher als der in die Bilanz eingestellte Entschädigungsanspruch, so muß in der auf die Aus zahlung der Entschädigung folgenden Bilanz der Wertansatz des Ersatzwirtschaftsgutes oder die steuerfreie Rücklage für Ersatz beschaffung entsprechend berichtigt werden. Sind Wirtschaftsgüter infolge eines Kriegssachschadens b e - schädigt worden und erfolgt die Instandsetzung erst in einem späteren Wirtschaftsjahr, so kann eine „steuerfreie Rücklage für Instandsetzung“ bis zur Höhe des Betrages gebildet werden, um den der aktivierte Entschädigungsanspruch bzw. die Entschädi gungsleistung die wegen der Beschädigung gebotene Abschreibung übersteigt. Die Instandsetzungskosten sind bis zur Höhe des Be trages, der wegen der Beschädigung des Wirtschaftsgutes ab geschrieben worden ist, zu aktivieren. Ob nach der Instand setzung des Wirtschaftsgutes eine Abschreibung wegen der Be schädigung berechtigt ist, beurteilt sich nach allgemeinen Grund sätzen. Eine solche Abschreibung kann insbesondere dann in Be tracht kommen, wenn eine Entschädigung wegen Minderwertes ge währt worden ist. Die für Nutzungsschäden (Schäden durch Einnahme ausfälle oder Mehraufwendungen) und für Aufwendungen zum Zweck der Minderung eines eingetretenen oder zur Abwendung eines drohenden Kriegssachschadens ge währten Entschädigungsleistungen sind in jedem Falle als Be triebseinnahmen zu behandeln. Hin und wieder wird für beschädigte, zerstörte und verloren gegangene Wirtschaftsgüter eine Ersatzleistung in Natur gewährt. In diesen Fällen sind die in Betracht kommenden Wirt schaftsgüter mit ihren bisherigen Buchwerten fortzuführen. Es ist steuerlich so zu verfahren, als ob der Kriegsschaden nicht ent standen wäre. Wird festgestellt, daß bei einem Anlagegut des Be triebsvermögens der Wert der Ersatzleistung in Natur geringer als der Schaden ist und erfolgt zum Ausgleich des Wertunter schieds eine Zuzahlung, so ist für das betreffende Wirtschaftsgut eine einmalige Abschreibung in Höhe des festgestellten Unter schiedsbetrags vorzunehmen. Ist der Wert der Ersatzleistung höher als der Schaden und hat demgemäß das Reich von dem Geschädigten den Wertunterschied gezahlt erhalten, so ist der Wertansatz des Wirtschaftsgutes um den festgestellten Unter schiedsbetrag zu erhöhen.
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