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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Frage- und Antwortkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Central-Verband
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Taxieren von Uhren durch Goldschmiede
- Autor
- Horrmann, Herm.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- ArtikelCentral-Verband 29
- ArtikelZeitungskommission 30
- ArtikelKorrespondenz 30
- ArtikelUnsere Versicherungen 31
- ArtikelNeue französische Zölle auf Uhren 32
- ArtikelAus den Verhandlungen des Reichtages 32
- ArtikelDie freiwillige Versicherung selbständiger Handwerker 33
- ArtikelSchlagwerk mit Schlossrad und Vorlegewerk vor der Vorderplatine 35
- ArtikelDie Uhr ist nicht abgezogen 35
- ArtikelLeicht herausnehmbares Federhaus für Taschenuhren 36
- ArtikelUnsere Werkzeuge 36
- ArtikelArbeitskammern 36
- ArtikelNeuheiten 37
- ArtikelMuss ich Vormund werden? 38
- ArtikelJuristischer Briefkasten 38
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 39
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 41
- ArtikelVerschiedenes 42
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- ArtikelCentral-Verband 59
- ArtikelDas Taxieren von Uhren durch Goldschmiede 60
- ArtikelDas Charakteristische des neuen Stiles 62
- ArtikelDie Berechtigung zur Führung des Uhrmachermeistertitels 65
- ArtikelDer unlautere Wettbewerb ausländischer Versandhäuser 66
- ArtikelUnsere Werkzeuge 67
- ArtikelDeutsche Handelskammern im Ausland 68
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 68
- ArtikelVerschiedenes 71
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 72
- ArtikelArbeitsmarkt 73
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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60 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 5. Die geschützten Mitglieder unseres Verbandes, welche zur Mustermesse, die vom 7. bis 19. März in Leipzig statttindet, kommen, ersuchen wir um ihren werten Besuch und bitten höflichst, uns durch Karte Mitteilung machen zu wollen. Das Verbandsalbum. die Bücherei und das Museum bringen wir in empfehlende Erinnerung und bitten um Beitrage. Ferner ersuchen wir die Mitglieder, den Arbeitsmarkt unseres Organs, der kostenlos geöffnet ist, zu benutzen. Mit kollegialischem Gruss Der Vorstand des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher. Vorsitzender: Rob. Freygang. Das Taxieren von Uhren durch Goldschmiede. Von Herrn. Horrmann in Leipzig, ines der unliebsamsten Vorkommnisse in unserem ge schäftlichen Leben ist das Taxieren neuer Uhren. Wie ärgerlich ist es für den soliden Uhrmacher, wenn eine Uhr. die er nach seiner Ueberzeugung zu einem reellen Werte verkaufte, von einem ihm nicht wohlwollenden Konkurrenten aus Böswilligkeit oder von oinem vermeintlichen Sachverständigen aus Unkenntnis um ein Erhebliches im Preise niedriger geschätzt wird, oder sogar noch das ominöse: „Nicht abgezogen“ als Urteil abgegeben wird. Sind sich die Herren, die sich dazu hergeben, eine neue, ihnen unter irgend einem fadenscheinigen Vorwande zum Taxieren übergebene Uhr, der Tragweite ihrer Handlung wohl immer bewusst? Wir bezweifeln dies, denn sonst würden nicht so viele bittere und häufig berechtigte Klagen über das Taxieren neuer Uhren an uns gelangen. Wurde uns doch selber kürzlich eine 14kar. Uhr. deren Gehäuse 45 g wog, von einem Goldarbeiter auf 80 bis 90 Mk. taxiert mit dem weiteren Gutachten: das Work sei ein altes. Dabei war die Uhr kaum zwei Monate am Lager, und am Werk, da dasselbe ein feines Patek-Work. war überhaupt nichts gemacht. Der Umstand, dass das Werk kein % platiniges. sogen. System Glashütte, war, gab Anlass zu dem Ausspruch des Taxators, dasselbe sei kein neues, modernes, da Klobenwerke veraltet seien! Das Taxieren neuer Uhren hat weder für den Kunden, noch für den Sachverständigen einen Nutzen, im Gegenteil ist es meist mit Nachteilen für alle drei hierbei in Frage kommenden Parteien verbunden. Wir ersparen uns schon jetzt, das Für und Wider hier zu erörtern, welches aber zur Genüge aus dem späteren Artikel hervorgeht. Aus diesem Grunde wird seit Bestehen unserer Fachpresse und unseres Central-Verbandes immer wieder, und mit Recht, darauf hingewiesen, sich des Taxierens neuer Uhren, ausser in Erbschaftsfällon oder auf gerichtliche Verfügung hin. zu enthalten, wodurch die bezeichnet« Unsitte, wenn auch nicht ausgerottet, so doch in Uhrmacherkreisen wenigstens eingedämmt wurde, welche Bestrebungen unserem Gewerbe bisher zum Nutzen und unserem Stande zur Ehre gereichten. Bedauerlicherweise müssen wir konstatieren, dass der Vorstand des seit drei Jahren bestehenden „Verbandes deutscher Juweliere, Gold- und Silberschmiede“ über diesen Punkt scheinbar anders denkt und handelt. Durch die letzten Nummern der beiden amt lichen in Leipzig erscheinenden Organe des Vorbandes, das „Journal der Goldschmiedekunst“ und die „Deutsche Goldschmiede-Zeitung“, erlangten wir Kenntnis von einem amtlichen Gutachten des ge nannten Verbands-Vorstandes, welches ebenso hochinteressant als bezeichnend für die Wertschätzung, von goldenen Uhren durch Goldarbeiter ist, so dass wir glauben, dasselbe unseren Kollegen nicht voronthalten zu dürfen, geht doch aus dem Schriftstück gleichzeitig hervor, dass das Unterschätzen einer Sache auch für den Taxator von unangenehmen Folgen sein kann. Vorweg wollen wir hierzu bemerken, dass uns weder der Wohnort, noch die Namen der hierbei in Frage kommenden Herren, noch viel weniger dieselben persönlich bekannt sind, sondern dass wir in Wahrnehmung unserer berechtigten Interessen zu dieser An gelegenheit Stellung nehmen. Ein Juwelier, Mitglied des Goldschmiede-Verbandes, gleich zeitig auch vereidigter Sachverständiger, wurde wegen eines ab gegebenen Gutachtens über eine goldene Uhr, die ein Tischler meister M. von dem Uhrmacher Alb. G. in D. für 135 Mk. kaufte, und welche der Juwelier S. dem M. nachträglich auf 85 Mk. ab schätzte, von dem Uhrmacher G. deswegen verklagt, welches zur Folge hatte, dass der Juwelier und Taxator S. verurteilt wurde. Wegen dieses Urteils wendete sich der letztere an den Goldschmiede- Verbands-Vorstand. Der Gesamt-Vorstand einigte sich dahin, die sämtlichen vereidigten Sachverständigen Berlins und Charlotten- burgs über den Fall zu hören und einen Rechtsbeistand hinzu zuziehen. Das Ergebnis war folgendes für die Berufung gegen das gerichtliche Urteil dienende Gutachten. Gutachten, erstattet vom Vorstand des Verbandes Deutscher Juweliere, Gold- und Silbersckmiede. ln Sachen des Uhrmachers Albert G. in D. gegen den Juwelier und Gerichtstaxator S. in D. wird Berufung gegen das Erkenntnis, verkündet am 7. Dezember 1903, eingelegt, und zwar aus folgenden Gründen: Der Tischlermeister M. in D. kam zu dem Beklagten, um sich ein Gut achten über don Wert einer goldenen Remontoiruhr geben zu lassen Der Beklagte stellte den Wert der Uhr auf 85 Mk. fest. Diese Wertfeststellung war zutreffend insofern, als sieh der Wert eines Gegenstandes aus Material und Arbeitslohn zusammensetzt. Die Uhr hat von dem Grossisten 93 Mk. ge kostet. Nach den Handels-Usancen im Uhren-Engroshaudel geht von diesem Preis gewöhnlich bei guten Zahlern 5 bis 10 Proz. Skonto ab. Dem Kläger sind nur 2 Proz. eingeräumt, vermutlich, weil er läuger Ziel in Anspruch nimmt. Der Beklagte hatte als Sachverständiger festzustellen, welchen Material wert und Arbeitslohnwert die Uhr hatte, also wieviel Goldwert, Wert des Werkes und den Wert der Arbeitsleistung au der Uhr. Er kam zu dem richtigen Schluss, dass dieser Wert 85 Mk. betragen würde. Der Verdienst eines Grossisten in Uhren ist ein sehr minimaler, so dass dem Erfordernis fast genau entsprochen ist. Eher könnte mau behaupten, dass der Wert der Uhr zu hoch angegeben ist. Nun ist von dem Kläger die Bohauptuug aufgestellt worden, dass bei der Abgabe des Gutachtens die erforderlichen Kunstregeln ausser acht gelassen worden sind. Diese Behauptung ist insofern unzutreffend, als es Kunstregeln für ein Gutachten überhaupt nicht gibt. Diese Behauptung ist aber auch nur möglich geworden, weil in der weiteren Begründung unzutreffend der § 631 des Bürger lichen Gesetzbuches herangezogon worden ist. Die Annahme, dass ein Werkvertrag vorliegen soll, ist nach jeder Richtung hin unzutreffend. Unter Werkvertrag versteht man ein nach tech nischen Grundsätzen herzustellendes Werk, wozu eine physische Arbeit er forderlich ist. Die gutachtliche Aeusserung über eine goldene Uhr ist ein Geistesprodukt, eine ausgesprochene Ansicht über den Wert einer Sache und hat mit dem Werkvertrag absolut nichts zu tun. Ein Werkvertrag würde es z. B. sein, wenn dem Beklagten aufgegeben worden wäre, dem Tischlermeister M. | eine Herrenuhr auzufertigen, und zwar aus Gold, vielleicht mit dem Zusatz, dass die Cuvette, oder vielmehr der iunere Deckel, ebenfalls aus Gold an gefertigt sein muss. Beklagter hätte nun aber anstatt Gold, Messing ver wendet, dann läge eine Verletzung des Werkvertrages vor, und der Besteller der Uhr, dev Tischlermeister M., wäre berechtigt, auf Grund des § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Wandlung des Werkvertrages, also die Herstellung eines goldenen Deckels inwendig zu beanspruchen. Alles das trifft hier nicht zu, sondern der Kläger gewordene Uhren- käudler G. verlangt Abänderung der gutachtlichen Aeusserung über den Wert der Uhr, nicht, weil ein Mangel des Gutachtens vorhanden ist, sondern weil ihm dieses Gutachten im höchsten Grade unbequem ist. Zu dem Erkenntnis sind die von National-Oekonomen aufgestellten Grundsätze über Tauschwert, Gebrauchswert uud Kunstwert u. s. w. heran- gozogen worden, jedoeli mit Unrecht, denn diese kommen für die Beurteilung des Wertes einer goldenen Herrenuhr nicht sonderlich in Frage. Beklagter hat zweifellos den objektiven Wert der Uhr richtig augegebeu, weil dieses nur allein möglich ist. Den Ladenpreis einer goldenen Herreuuhr genau zu beurteilen, ist niemand deshalb in der Lage, weil eine Norm für den Verkaufspreis einer Sache nicht besteht. Kunstregeln dafür gibt es nicht, und wenn die Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangten, dass die Uhr,
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