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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 5.1881
- Erscheinungsdatum
- 1881
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-188101002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-18810100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-18810100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1881)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine Studie über die Construction der freien Ankerhemmung für Taschenuhren (Fortsetzung)
- Autor
- Manegold, Leonh.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schweizer-Bundesgesetz über Controlirung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 5.1881 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1881) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1881) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1881) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1881) 23
- AusgabeNr. 5 (1. März 1881) 31
- AusgabeNr. 6 (15. März 1881) 39
- AusgabeNr. 7 (1. April 1881) 47
- AusgabeNr. 8 (16. April 1881) 55
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1881) 63
- AusgabeNr. 10 (18. Mai 1881) 71
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1881) 79
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1881) 87
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1881) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1881) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1881) 113
- ArtikelBekanntmachung 113
- ArtikelEinladung der Seewarte zur Betheiligung an der ... 113
- ArtikelJoh. Tetzis's patentirtes Schlagwerk 114
- ArtikelDie Lupe und ihr Gebrauch (Schluss) 115
- ArtikelEine Studie über die Construction der freien Ankerhemmung für ... 116
- ArtikelSchweizer-Bundesgesetz über Controlirung und Garantie des ... 117
- ArtikelAus der Werkstatt 117
- ArtikelVereinsnachrichten 118
- ArtikelBriefkasten 120
- ArtikelInserate -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1881) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1881) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1881) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1881) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1881) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1881) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1881) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1881) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1881) 185
- BandBand 5.1881 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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117 Halbmesser des Rades = 0,5 < A = 18- b = c . c o s A = 0,5. cos 18° --= 0,5.0,95106 = 0,47553 ist der Halbmesser des Hebekreises und demnach dessen Durchmesser = 2.047553 = 0,95106. (Fortsetzung folgt.) Schweizer - Bundesgesetz über Controlirung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaaren.*) Art, 1. Die Anfertigung und der Verkauf von Gold- und Silberwaaren zu allen Feingehaltsgraden unterliegen den. folgenden Bestimmungen: A. Für Ulireugehäuse, welche in irgend einer Sprache oder Ziffer, vollständig oder abgekürzt, eine der folgenden Bezeichnungen oder eine diesen entsprechende führen, nämlich: für das Gold: 18 Karat oder 750 Tausemitheile und darüber, 14 Karat oder 583 Tauscndtheile; für das Silber: 875 Tauseudtheile und darüber, 800 Tauseudtheile, ist die Kontrolirung obligatorisch; dieselben müssen gemäss den Vor schriften der eidgenössischen Vollziehungsverordnung mit dein eid genössischen Kontrolsterapel versehen sein, es sei denn, dass sie das als gleichwertig anerkannte amtliche Stempelzeichen eines ändern Staates tragen. B. Für die ändern Gold- und Silberwaaren ist die Kontrolirung fakultativ. Von dieseu Waaren können die mit höherem Feingehalt, nämlich: 18 Karat oder 750 Tauseudtheile und darüber in Gold, 875 Tauseudtheile und darüber in Silber, amtlich gestempelt werden, selbst wenn sio eine Angabe des Feingehalts nicht enthalten. Art. 2. Uhrengehänse und andere Gold- und Silberwaaren, welche nicht amtlich krontrolirt sind, dürfen, was ihr Mischungs- verhältuiss oder ihre Legirung betrifft, mit keiner ändern Bezeichnung als derjenigen ihres wirklichen Feingehalts ver sehen werden. "Wenn sie diese Bezeichnung aufweisen, so sollen sie ausserdem gemäss der Vollziehungsverordnung mit der Marke, oder dem Zeichen des Fabrikanten gestempelt sein. Bei den Proben ist eine Fehlergrenze von 3 Tausendtheilen für das Gold und 5 Tausendtheilen für das Silber gestattet, welches auch der Feingehalt der betreffenden Waare sei. Kein Theil der Uhrengehäuse oder ändern Gold- und Silberwaaren darf einen niedrigeren Feingehalt haben, als derjenige ist, den das aufgedrückte Stempelzeichen, oder eine andere Bezeichnung angiebL Die Vollziehungsverordnung wird die nähern Bestimmungen hierüber und die nöthigen Ausnahmen ent halten. Es ist verboten, aufWaaren von anderem Metall, oder auf plakirten Gegenständen Bezeichnungen anzubringen, welche auf Täuschung des Käufers abzielen. Art. 6. Wer Uhrengehäuse mit Bezeichnung der gesetzlichen Fein- gehaltsgrade ohne das amtliche Stempelzeichen augefertigt, verkauft oder feilgeboten hat, ist gehalten, den fünffachen Betrag des Stempelungstarifs zu bezalilen, wenn die amtliche Probe beweist, dass die Bezeichnung keine betrügerische ist. In diesem Falle wird das Stempelzeichen von Amtes wegen und ohne weitere Kosten beigefügt. Wer Uhrengehäuse in ändern als den gesetzlichen Feingehaltsgraden oder andere nicht amtlich kontrolirte Gold- und Silberwaaren mit Be zeichnung des Feingehaltes, jedoch ohne dass zugleich die Marke oder das Zeichen des Produzenten beigesetzt ist, angefertigt, verkauft oder feilgeboten hat, verfällt iu eine Busse, welche im vierfachen Betrage der für Stempelung der gesetzlichen Feingehalte festgesetzten Taxe besteht, sofern die amtliche Probe beweist, dass die Bezeichnung keine be trügerische ist. In den beiden obengenannten Fällen darf der Gesammtbetrag der Busse indessen die Summe von 501) Franken nicht übersteigen, Wer in betrügerischer Absicht mit Uebertretung gegenwärtigen Gesetzes Gegenstände angefertigt, verkauft oder feilgeboten hat. wird mit einer Geldbusse im Betrage von 30 — 2000 Franken oder mit Ge fängnis» von drei Tagen bis zu einem Jahre oder mit Geldbusse und Gefängnis» innerhalb der angegebenen Begrenzung bestraft. Als betrügerisch gilt: a. was die Uhrengehäuse und ändern Gold- und Silberwaaren betrifft : 1) in Bezug auf Mischungsverhältnisse oder Legirung jede andere Bezeichnung als diejenige des wirklichen Feingehalts; dieselbe möge auf der Waare'selbst angebracht, oder bei Gelegenheit des Verkaufs oder des Feilgebots geschehen sein; 2) wenn bei einer Waare einzelne Theile derselben von niedrigerem Feingehalte, sind, als das amtliche Stempelzeichen oder eiue sonstige Bezeichnung angiebt, unter Vorbehalt der durch die Vollziehungs verordnung festgesetzten Bestimmungen und Ausnahmen (Artikel 2, Alinea 3 des Gesetzes); b. was Waaren aus auderem Metall oder plakirte Gegenstände betrifft: jede Bezeichnung, welche auf Täuschung des Käufers abzielt, sei *) (Anm. d. Red.) Nach den Mittkeilungen über die Fälschungen des (ioldstempels der Uhrgehäuse, welche von einzelnen schweizer Fabrikanten in betrügerischer Absicht ausgeübt worden sind, halten wir es nunmehr für ge boten, das am 1. Januar 1882 in Kraft tretende Bundesgesetz, soweit es Tür die Leser von Wichtigkeit ist, seinem Wortlaute nach hier mit/.utheilen. Hoffent lich wird dasselbe in Zukunft Schutz gegen ähnliche Betrügereien gewähren. es. dass diese Bezeichnung auf den Waaren selbst angebracht oder bei Gelegenheit des Verkaufs oder des Feilgebots geschehen ist. Art. 7. Wer die amtlichen Stempelzeichen ganz oder theilweise nacbgemacht oder nachgemachter Stempelzeichen iu betrügerischer Ab sicht sich bedient, oder in gleicher Absicht die amtlichen Stempelzeichen entstellt hat oder hat entstellen lassen, wird mit Gefängniss von einem Monat bis zu einem Jahre und mit einer Busse von 100—100Ü Franken bestraft. Wer wissentlich einen unerlaubten Gebrauch von den amtlichen Stempeln gemacht hat. wird mit Gefängniss vou zwei Wochen bis zu einem Jahre und einer Busse von 50—1000 Franken bestraft. Ist der Schuldige ein Kontrolbeamter. so trifft ihn ausserdem Absetzung und Verlust des eidgenössischen Diploms. Art. 8. Der Bundesrath ist jederzeit berechtigt, den Gebrauch von Marken oder Zeichen zu untersagen, welche Veranlassung zu einer Ver wechselung mit dem amtlichen Stempel geben könnten. Art. 9. Gegen Rückfällige können diese Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Ertrag der Bussen und der konfiszirten Gegenstände fällt iu die vom Kanton bezeichnete Kasse. Bei Ausfüllung eiuer Geldstrafe hat der Richter für den Fall der Nichlerhebbarkeit "derselben eine entsprechende Gefängnisstrafe fest zusetzen, welche an deren Stelle zu treten hat. Immerhin bleibt in den Art. 6 und 7 vorgesehenen Fällen die Civil- entschädigung Vorbehalten. Art. 10. Die Strafverfolgung geschieht auf Antrag der lokalen, kantohalcn oder eidgenössischen zuständigen Behörden oder der be schädigten Partei. Art. 11. Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1882 in Kraft. Vom gleichen Tage an sind die einschlägigen Vorschriften kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben. "Während der diesem Zeitpunkte vorangehenden vier Monate können von den Koutrolämtern mit einem Stempel ad hoc alle diejenigen Waaren versehen oder auch plombirt werden, welche zwar keine auf Betrug ab gesehene Bezeichnung führen, aber auch nicht den Bestimmungen gegen wärtigen Gesetzes und den Vollziehungsverordnungen entsprechen. Subald das Gesetz in Kraft getreten ist, wird jede nicht plombirte oder nicht mit dem Stempel ad hoc bezeichnete Waare den Bestimmungen der Art. 1, 2, 6 bis 10 gemäss behandelt. Die Gegenstände indessen, welche sich zur Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Auslaade befinden, aber später uaeh der Schweiz zurückgeschickt werden, können zur Bezeichnung mit dem Stempel ad hoc oder zur Plombirung zu gelassen werden, wenn der Beweis beigebracht wird, dass der Inhaber der betreffenden Waare verhindert war. zn rechter Zeit dem Gesetze nachzukommen. Diese ausnahmsweise Erleichterung hört nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes auf. Aus der Werkstatt. Apparat zum schnellen Reguliren Tun Peudeluliren. Dieser vom Herrn Collegen Delacombe in Rueil (Frankreich) er fundene Apparat ist im letzten Heft der „Revue Chronometrique“ ent- halten. Seine Construction erscheint für den angegebenen Zweck durch aus praktisch und die Anwendung leicht, weshalb ich mir gestatte, die Beschreibung und Zeichnung der Vorrichtung in Folgendem wieder zugeben : Das Querstück Dd in nachstehender Abbildung, trägt als Doppel winkel in D und in s zwei Vorsprünge (einer derselben ist in E punktirt dargestellt), welche sich auf die Aufziehzapfen des Federhauses vom Gehwerk und vom Schlagwerk aufpassen lassen. Wie man bemerken wird, ist der eine dieser Vorsprünge (in D) fest; der andere (in s) ist beweglich und auf dem Querstficlc D d verschiebbar. Ein Schlitten C C kann längs des Querstücks gleiten und durch eine Schraube an einem beliebigen Punkte festgestellt werden. Dieser Schlitten trägt ein Knie A, welches seinerseits ein gezahntes Rad trägt. Letzteres dreht sich um einen festen Zapfen, der im Mittelpunkt des Winkels an gebracht ist. (D Dieses Rad setzt das Trieb, welches den Zeiger b trägt, auf dem kleinen, in 60 Sekunden eingetheilten Zifferblatte in Bewegung. Das erwähnte Rad R muss mit 360 Zähnen versehen und das Zeigertrieb ein 6 er sein, andernfalls ist ein kleines Zwischengetriebe nothwendig, da es dem kleinen Zeiger b 60 Umgänge per Stunde geben soll. Unter dem Rade ist eine Gabel f angebracht, deren beide Spitzen nach aufwärts gebogen sind. Wir werden deren Gebrauch noch ersehen. Das Querstück D d wird auf den beiden Viereckzapfen des Aufzugs mechanismus der Zugfedern befestigt und indem man den Schlitten C C, yr
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