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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- ArtikelCentral-Verband 221
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerks- und Gewerbekammern 222
- ArtikelPreiserhöhungen für Taschenuhren 223
- ArtikelDie erste Ausstellung der "Münchner Vereinigung für angewandte ... 224
- ArtikelDas Wesen der Elektrizität 225
- ArtikelRechnung und Mahnung 226
- ArtikelElektrische Nebenuhr von Robert Aulich in Wien 229
- ArtikelDie Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg 230
- ArtikelJuristischer Briefkasten 232
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 233
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 234
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 236
- ArtikelVerschiedenes 236
- ArtikelBeilage: Alte Schwarzwälder Werkstatt -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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■232 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 15. Juristischer Briefkasten. E. W. in M. Die Gewährung von Kredit an Minderjährige. Sie, haben dem 20jührigen Sohne eines dort ansässigen Geschälts- mannes Hinge für den Betrag' von 85 Mk. auf Kredit: gewahrt, haben jedoch dio Ihnen zugesicherten Ratenzahlungen niemals er halten.' und nunmehr ist. der junge Mann verzogen. Seinen gegenwärtigen Aufenthalt kennen Sie nicht; der Vater erklärt, dass er für nichts aufkomme. Angesichts dessen befinden Sie sich allerdings in einer sehr üblen Lage, denn in der Tat ist der Vater, mag er auch noch so vermögend sein, rechtlich wenigstens nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen, für Hinge, die sich sein Sohn lediglich aus Hang zum Luxus beigelegt, hat, Auch gegen den Sohn selbst werden Sie mit einem Prozess nicht, durchdringen, denn da er noch minderjährig war, so konnte er ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, d. h. des Vaters, Verbindlichkeiten im Zusammenhänge mit. einem Kaufverträge nicht eingehen. Bemerkt sei noch, dass auch der Umstand, dass der Vater darum wusste, dass sein Sohn bei Ihnen aut Kredit. Ringe kaufe, an der ganzen Sache nichts ändert, denn diese Kenntnis von dem Vorgänge bedeutet nicht seine Zustimmung, die er Ihnen gegenüber hätte aussprechen müssen. H. B. in G. Unlautere Manipulationen im Uhren- und Gold warenhandel. In dem von Ihnen geschilderten Falle lässt, sieb leider nach Massgabe des geltenden Gesetzes gar_ nichts tun. Jener Mann, der unter Ausnutzung persönlicher Beziehungen die Leute in ihrer Behausung aufsucht, und sie bittet, ihm Bestellungen aufzugeben, verstösst damit gegen den Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften nicht, die es ihm nur verbieten, im Umherziehen Uhren, Gold- und Silbersachen feilzuhalten, nicht aber auch Be stellungen auf sio zu erbitten. Auch gegen seine unlauteren An preisungen. die darauf hinauslaufen, dass er, da er selbst, fabriziert, billiger"liefern könne, als die am Orte ansässigen Händler, lässt siclfnichts machen, denn solche Ausschreitungen im Reklamewesen werden vom Gesetze nur dann getroffen, wenn sie ötfentlicht, also etwa in Zeitungsannoncen und dergl. erfolgen, nicht aber gesprächsweise, also gewissermassen unter vier Augen. Hier bleibt vorläufig nichts anderes übrig, als die Kundschaft, auf- zuklären, vielleicht, durch eine öffentliche Ankündigung in den dortigen Tageszeitungen, in welchen auf den betreffenden Mann deutlich genug hingewiesen und zugleich hervorgehoben wird, dass sein ganzes Gebühren nur auf eine Irreleitung des Publikums hinausläuft, schon weil er gar kein Fachmann ist. Sollte er aber in seinem ganzen Vorgehen nur als der Abgesandte der von Ihnen erwähnten Firma, handeln, so würde sich vom gesetz lichen Standpunkt aus ebenso wenig etwas ausrichten lassen. Hier bleibt eben nur der Weg der Selbsthilfe offen. L. F. in C. Wie weit haftet der Vater des Lehrlings dem Lehrherrn auf Schadenersatz? Wenn der Lehrling, sei es vor sätzlich, sei es fahrlässig, seinen Verpflichtungen zuwider handelt, und wenn von seiner Seite der Lehrvertrag gebrochen wird, so hat zunächst der geschädigte Lehrherr natürlich unter allen Um ständen Ersatzansprüche nur gegen den Lehrling selbst, Die Hechtsbeständigkeit dieser Forderungen auf Schadloshaltung büsst. nun dadurch nichts ein. dass der Lehrling in der Regel noch minderjährig ist, denn man wird immer davon auszugehen haben, dass er sich der Unzulässigkeit seines Verhaltens und der daraus für ihn folgenden Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz bewusst sein musste. Allein ebenso häufig wrnrden diese An sprüche deshalb auf dem Papier stehen, weil der Lehrling kein eigenes Vermögen besitzt, und für den Lehrherrn mag es des halb viel wünschenswerter erscheinen, sich mit dem Later seines Lehrlings auseinandersetzen zu können. Dazu gibt ihm nun das Gesetz "selbst das Recht ausdrücklich nur dann, wenn der Lehr ling rechtswidrig die Lehre verlässt und bei einem anderen Meister eintritt, "Beschädigt er aber mit Absicht, oder Fahr lässigkeit, das ihm anvertraute Material oder die ihm zur Arbeit, übergebenen Gerätschaften des Lehrherrn, bestiehlt er diesen, unterschlägt er Gelder, die er für seinen Meister einkassiert, hat, und dergl mehr, so haftet, er in allen diesen und ähnlichen Fällen allein; sein Vater braucht dem verletzten Lehrherrn an und für sich nicht aufzukommen. Deshalb empfiehlt, es sich, in den Lehrvertrag selbst, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Vater des jungen Mannes verspricht, auch für solche Nach teile, die sein Sohn dem Lehrherrn etwa zufügen werde, diesem letzteren Genugtuung zu leisten. A. F. Feilbieten im Umherziehen und Aufsuchen von Be stellungen. Die Gewerbeordnung unterscheidet genau zwischen dem Feilbieten mit Waren ipj Umherziehen, dem sogen. Hausierhandel auf der einen Seite, und dem Aufsuchen von Bestellungen auf der anderen Seite. Beide Arten des Ge schäftsbetriebes zugleich sind allerdings für eine Reibe von LVaren- gattungen und Arbeitsleistungen verboten, bei anderen wiederum hat sich das Gesetz darauf beschränkt, entweder nur den Hausier handel oder nur das Aufsucheu von Bestellungen, nicht, aber beides zugleich zu untersagen und unter Strafe zu stellen. Dieser Unterschied tritt, in dem Wortlaut des § 56 der Gewerbeordnung unzweideutig hervor, denn der Absatz 2 beginnt mit den Worten: „Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind“ worauf dann die einzelnen Waren u. s. w., die hierunter lallen, aufgeführt werden. Der dritte Absatz dagegen wird eingeleitet, durch die Worte: „ Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Be stellungen im Umherziehen sind ferner u. s. w. Da nun „Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschenuhren“ sich unter Ziffer 3 des Absatzes 2 finden, so folgt daraus, dass das Aufsuchen von Bestellungen von Waren dieser Art, dem gesetzlichen Verbote nicht unter liegen. Eine Ausnahme hiervon macht der § 56a, Ziffer L, aller dings für den Fall, dass es sich um einen Verkauf gegen Teilzahlung und unter Vorbehalt des Eigentums auf seiten des Verkäufers bis zur völligen Tilgung des Kaufpreises handelt. Ein solcher Geschäftsverkehr nämlich darf weder im Wege des Fcil- bietens, noch im Wege des Aufsuchens von Bestellungen statt- finden.’ Dass auf solche Weise der Wille des Gesetzgebers sehr leicht umgangen, vor allen Dingen aber die Organe der Polizei behörde sehr leicht getäuscht werden können, braucht, kaum ge sagt, zu werden; es liefert, dieser Umstand einen weiteren Beweis dafür, in wie hohem Masse die gesetzlichen Bestimmungen über das Hausiergewerbe und über das Detailreisen der bessernden Hand bedürfen M. in H. Wer haftet für die Gefahren, die mit einer Be schäftigung an einer Turmuhr verbunden sind. In Ihrer Eigen schaft, als Lehrer an der Gewerbeschule beabsichtigen Sie, mit Ihren Schülern eine Turmuhr zu besichtigen, um ihnen daran gewisse Einzelheiten zu demonstrieren. Es sind nun Bedenken in Ihnen aufgestiegen darüber, ob Sie für etwaige Unfälle, von denen Ihre Schüler beim Besteigen des Turmes betroffen werden, aufzukommen haben. Unseres Erachtens kann hier von unter keinen Umständen dio Rede sein, wenn man viel leicht, den Fall ausnimmt, der ja sicherlich nicht zutrifft, dass Sie für Ihre Zwecke eine Turmuhr ausgewählt haben, von der Sie wussten, dass sie nur unter besonderen Gefahren erreicht, und besichtigt werden könne, und wenn Sie diesen Umstand Ihren Schülern verschwiegen haben. Ereignet sich bei der Be steigung ein Unfall, so kann als haftbar höchstens diejenige Ver waltung in Frage kommen, der es obliegt, für den ordnuugs- mässigon Zustand des Turmes mit seinen Zugängen und dergl. mehr zu sorgen, und auch dies nur wiederum vorausgesetzt, wenn infolge einer Vernachlässigung dieser Verpflichtung der Unfall sich ereignet hat. Diese Frage ist. aber nicht, nur für Lehrer, die in Gemein schaft mit. ihren Schülern einen Turm zu ersteigen haben, von Bedeutung, sondern sie wird praktisch wohl noch viel häufiger an wendbar sein auf solche Fälle, in denen ein Uhrmachermeister mit der Vornahme der jeweilig erforderlichen Arbeiten an einer Turmuhr einen Gehilfen beauftragt, also insbesondere mit ihrem Aufziehen. Kommt der Gehilfe hierbei zu Schaden, etwa infolge davon, dass sich die Treppe oder der Glockenstuhl nicht, in dem ordnungsmässigen Zustande befindet, so kann er nicht auf den Prinzipal Rückgriff nehmen, sondern muss sich wiederum an die zuständige Verwaltungsstelle halten. Die Fürsorgepflicht des
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