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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gustav Hesse
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- ArtikelCentral-Verband 65
- ArtikelWeitere Stimmen über die Stempelung der achtkarätigen Uhren 66
- ArtikelJuristischer Briefkasten 68
- ArtikelGustav Hesse 69
- Artikel150jährigen Geschäftsjubiläum 70
- ArtikelZur 25jährigen Jubelfeier des Leoipziger ... 71
- ArtikelBeamte als Unternehmer 71
- ArtikelZimmeruhr mit elektrischem Aufzug von Carl Schwan in Berlin II. 72
- ArtikelNormaluhr mit elektrischem Selbstaufzug 73
- ArtikelDer Biedermeierstil (Fortsetzung aus Nr. 4) 74
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 75
- ArtikelVerschiedenes 79
- ArtikelVom Büchertisch 80
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 80
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 5. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 69 eigenen Namen ist aber nicht gleichbedeutend mit „unter eigener [ fortigen Entlassung des Angestellten; wohl aber ist man sich Firma, sondern es ist darunter zu verstehen, dass jemand sich j in der massgebenden Rechtsprechung darüber einig, dass der offen als Geschäftsinhaber zu erkennen gibt. Fehlt es an einem; Prinzipal das Dienstverhältnis dann ohne Rücksicht auf die der erwähnten Erfordernisse, so kann man nur von einem Dienst-j Kündigungsbedingungen sofort aufheben kann, wenn sich der Verhältnisse, mag es nun höherer oder untergeordneter Art sein, j Angestellte einer solchen Unpünktlichkeit oder Verspätung wieder sprechen, und es finden dann auf denjenigen, der unter solchen) holt schuldig gemacht hat, obwohl er ernstlich davon abgemahnt Umständen das Geschäft betrfibt, die Regeln über den Dienst- und darauf hingewiesen worden ist, dass er im Falle weiteren vertrag Anwendung. Es musjs an dieser Stelle genügen, diesen j Beharrens bei seinem ungehörigen Verhalten die alsbaldige Ent- Gedanken in seinen Grundzügen darzulegen; auf die einzelnen lassung zu gewärtigen habe. Es fehlt allerdings nicht an Urteilen praktischen Folgen, die sich daraus ergeben, einzugehen, würde | namentlich von Gewerbegerichten, die sich auch unter solchen hier zu weit tühren. Umständen noch auf den entgegengesetzen Standpunkt stellen; B. & Sch. in B. Einer Ihrer Gehilfen hat sich eines fort- indes handelt es sich hierbei unverkennbar um Fehlsprüche, gesetzten Betruges gegen Sie dadurch schuldig gemacht, dass die nicht vorbildlich zu sein vermögen. Der hier in Kürze ge- er wiederholt fälschlich angab, er habe mehr Arbeiten geliefert, als in Wirklichkeit der Fall war und sich auf diese Weise einen höheren Gehalt verschaffte, als ihm zugekommen wäre. Sie wollen ihn nun zwar weder dem Gerichte ausliefern, noch auch fort schicken, wohl aber von dem Gehalte, den er von nun an bei Ihnen ins Verdienen bringen wird, die Summe, um die er Sie geschädigt hat, allmählich abziehen. Gegen ein solches Ver halten ist vom Standpunkte des § 115 der Gewerbe-Ordnung aus nicht das mindeste einzuwenden. Dass Sie sich durch diese Ab züge am Gehalte strafbar machen könnten, ist vollkommen aus geschlossen (vergl. u. a. Landmann, Kommentar zur Gewerbe ordnung, Band II., S. 118, Abs. 2, München 1903), noch auch kann der Gehilfe das Abkommen als zivilrechtlich unverbindlich anfechten, wofür wir Sie der Kürze wegen auf eine in der Zeit schrift „Das Gewerbegericht“, Band VI., Spalte 170, abgedruckte Entscheidung verweisen. P. Z. Der Vater als Lehrherr. Die Aufnahme des eigenen Sohnes als Lehrling muss, wie die massgebende Rechtsprechung übereinstimmend annimmt, ebenfalls unbedingt auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrages erfolgen. Mag es auch sonst nicht üblich sein, dass der Vater mit seinem minderjährigen Sohne ein förmliches Rechtsgeschäft errichtet, und mag auch der Ge danke, dass es zwischen beiden zu einem Prozesse um Leistung von Schadensersatz wegen Vertragsbruches komme, oder dass der Sohn dem Vater aus der Lehre entlaufen und dieser die Polizei anruten werde, damit sie ihm den Sohn zwangsweise wieder zutühre, so ändert dies alles nichts an der Tatsache, dass die Gewerbe- Ordnung ohne jeden Vorbehalt verlangt, dass der Lehr vertrag binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abgeschlossen werde (vergleiche § 126 b). Und ebenso ist daran testzuhalten, dass nach § 150. Ziffer 4b der Gewerbe-Ordnung jeder Lehrherr, „welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmässig abschliesst“. mit Strafe belegt wird. Das Gesetz sagt weder an der einen, noch an der anderen Stelle etwas davon, dass seine Bestimmungen ausser Anwendung kommen sollen, wenn der Lehr herr zugleich der Vater des Lehrlings ist, Will nun aber der Vater mit seinem Sohne einen solchen Lehrvertrag abschliessen, so muss er zunächst an das Vormundschaftsgericht seines Bezirkes den Antrag richten, dass dieses seinem Sohne einen Pfleger bestelle, der ihm bei dem Abschlüsse des Vertrages zur Seite stehe. Natürlich handelt es sich hirr nur um eine reine Formalität, aber der Wille des Gesetzes muss gewahrt und erfüllt werden. M. L. in K. Unvollständige Anmeldung zur Kranken versicherung. Der Strafsenat des Obersten Bayerischen Landes gerichts äussert sich zu der Frage, wie eine unvollständige oder unrichtigo Anmeldung zur Krankenversicherung zu beurteilen sei, in einem Erkenntnisse vom 10. Januar 1905 u. a. folgender- massen: „Die Strafvorsehrift des §81 des Kranken - Versicherungs gesetzes greift nicht nur dann Platz, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldepflicht gänzlich unterlässt, sondern auch dann, wenn er der Anmeldepflicht nur in unvollständiger Weise nachkommt, z. B. wenn er die An meldung bewerkstelligt unter Angabe der Lohnklasse, anstatt der durch das Statut geforderten Angabe des täglichen Arbeits verdienstes.“ Sch. & Co in P. Unpünktlichkeit bei der Arbeit, insbesondere verspätetes Zumdienstekommen ap »pH für sich bildet, worauf schon mehrfach hingewiesen worden ist, keinen Grund zur so- kennzeichnete Grundsatz aber darf als der herrschenden Meinung entsprechend betrachtet werden (vergleiche z. B. Urteil des Landgerichts zu Dortmund vom 15. Juni 1904, mitgeteilt in „Das Gewerbe- und Kaufmannsgericht“, Jahrgang X, Spalte 48 bis 50). Dr. B. Gastav Hesse. m 1. März 1906 sind 25 Jahre verflossen, dass Herr G ustav Hesse als erster praktischer Lehrer der Deutschen Uhrmacherschule in Glashütte angehört. Herr Hesse wurde am 7. Februar 1850 in Zwickau geboren und erlernte bei dem als tüchtiger Meister bekannten Uhrmacher Demmler, der im vergangenen Herbst hochbetagt starb, die Gustav Hesse. Uhrmacherei. 1870 wandte sich der Jubilar nach Glashütte, um bei dem Altmeister unseres Faches, Moritz Grossmann, als Gehilfe einzutreten, um jedoch schon wenige Jahre später zum Werkführer aufzurücken. Am 4. Oktober 1873 verheiratete er sich mit der-jüngsten Tochter des Apothekers Blase in Glashütte. Bei der Begründung der Uhrmacherschulo 1878 wurde Herr Hesse mit in den Aufsichtsrat gewählt, um dann am 1. März 1881 als [erster praktischer Lehrer einzutreten. Bald darauf wurde der Jubilar auch mit der Stellvertretung des Direktors betraut. Herr Hesse ist nicht nur ein tüchtiger Reparateur; sondern auch durch seine Jahrzehnte lange Tätigkeit bei unserem un-
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