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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 52 (21. Dezember 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- ArtikelZeitschriftenschau 1027
- ArtikelDie Rechtsabteilung 1029
- ArtikelDer Konsul 1030
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im November 1928 1034
- ArtikelSteuerfragen 1036
- ArtikelVerschiedenes 1036
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten(980:1038-981:1039) 1038
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 1039
- ArtikelGeschäftsnachrichten 1041
- ArtikelBüchertisch 1041
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 1041
- ArtikelEdelmetallmarkt 1041
- ArtikelAnzeigen 1042
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 52 DIE UHRMACHERKUNST 1029 Die Rechtsabteilung Bearbeitet vom Verbandssyndikus Assessor He fei er Darf der Hausierer Uhren auf Abzahlung verkaufen? Abzahlungsgeschäfte im engeren Sinne bezwecken, wirtschaftlich schwachen Personen den Erwerb und den alsbaldigen Gebrauch einer Sache zu verschaffen, ohne d a & sie genötigt sind, den gesamten Kaufpreis sofort oder auf einmal zu entrichten. Solche Geschäfte tragen für den Verkäufer insofern eine bestimmte Gefahr, als die Übergabe der Sache an den wenig kreditfähigen Käufer erfolgen mujj, bevor der Kaufpreis ganz oder zu einem wesentlichen Teile erlegt ist. Es werden deshalb in der Regel bestimmte Vereinbarungen getroffen, die darauf abzielen, dafj der Käufer verpflichtet ist, die Sache wieder zuriickzugeben, wenn er die Ratenzahlungen nicht * pünktlich einhält. 1. Wenn ein Kaufvertrag geschlossen wird, be stehen folgende Möglichkeiten: a) Der Verkäufer kann sich das Eigentum bis zur Bezahlung des Kaufpreises Vorbehalten. Die Übertragung des Eigentums an der Kaufsache erfolgt dann unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Die Wirkungen des Eigentumserwerbes treten also erst mit der vollständigen Bezahlung des Kauf preises ein. Der Verkäufer ist zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. b) Der Verkäufer kann das Eigentum an der Sache unbedingt an den Käufer übertragen. Er behält sich also^ nicht sein Eigentum vor, vereinbart aber mit dem Käufer, dafj er von dem Vertrage zurücktreten könne, wenn dieser die vereinbarten Ratenzahlungen nicht einhalte. 2. Es wird kein Kaufvertrag geschlossen, sondern ein Mietvertrag in der Weise, dajj dem Mieter das Recht eingeräumt wird, später Eigentum an der Miets sache zu erwerben, wenn die gezahlten Mieten einen bestimmten Betrag erreicht haben werden. Nebenbei sei bemerkt, dafj in allen Fällen der Lieferer, wenn er die Sachen wieder an sich nimmt, verpflichtet ist, die bereits empfangenen Zahlungen zurückzugewähren, wenn auch unter Abzug eines an gemessenen Betrages für den bis dahin überlassenen Gebrauch der Sache. Eine entgegenstehende Ver einbarung ist nichtig. Der Hausierer darf nun Abzahlungsgeschäfte in keiner der angegebenen Formen abschliejjen. Er darf die Waren nicht unter dem Vorbehalt verkaufen, dafj sie der Käufer wieder herausgeben mutj, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das Abzahlungs geschäft ist daher praktisch für das Wandergewerbe verboten, da keine Firma das Abzahlungsgeschäften eigentümliche Risiko eingehen wird, ohne sich in einer l der angeführten Arten zu schützen. Ist der Anspruch auf Entschädigung gegenüber Glasschutsvereinigungen rechtlich erzwingbar ? Das Bezeichnende derartiger Vereinigungen besteht darin, dajj die Versicherer zugleich die Versicherten sind. Es handelt sich um keine Erwerbsgesellschaften, es sind sogenannte „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“. Diese können einen größeren Umfang aufweisen, der einen nach kaufmännischen Grundsätzen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, oder auch einen engbegrenzten Wirkungskreis besitzen, so dajj die Mitglieder in näheren persönlichen, nachbarlichen, amtlichen oder beruflichen Beziehungen stehen. Von den kleineren Versicherungsvereinen auf Gegen seitigkeit unterscheiden ‘ sich nun noch die ganz kleinen Vereine, welche entweder keine eigentlichen Ver sicherungsgeschäfte abschlie&en oder keinen Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstände haben oder blojje Unterstüfeungsvereine sind. Diese Vereine sind keine eigentlichen Versicherungsvereine auf Gegen seitigkeit. Sie unterliegen nicht der Beaufsichtigung nach Maßgabe des Gesetzes über die privaten Versicherungs unternehmungen. Das Wesentliche dieser ganz kleinen Vereinigungen besteht darin, dajj sie ihren Mitgliedern zwar eine bestimmte Unterstüfeung gewähren, ihnen aber darauf keinen rechtlichen Anspruch einräumen. Darüber, ob ein Rechtsanspruch gewährt ist, ent scheidet der Gesamtinhalt der Satzungen sowie der Zweck und der Gesamtcharakter der Unternehmung. Es ist frei zu beurteilen, welche Bedeutung das Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände (also der Höhe der Beiträge, der Art der Versicherung, der Beziehung von Leistung und Gegenleistung) verständigerweise seiner Mitgliedschaft und den daraus erwachsenden Rechten beimessen mujjte. Dajj in der Salzung von einem „Anspruch“ gesprochen wird, ist unschädlich, wenn sich nur die Beteiligung auf kleine Kreise beschränkt, bei denen die moralische Seite der Sache im Vordergründe steht. Die Vereinbarung eines nach Gefahrenklassen und Höhe der Gegenleistung abgestuften Beitragstarifes ist dagegen im allgemeinen ein schlüssiges Kennzeichen für das Bestehen eines Rechtsanspruches. Besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Ent schädigungssumme, dann unterliegt der Verein der Auf sicht nach Maßgabe des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen. Er mujz seine Zulassung als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (wenn auch als kleiner) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach suchen. Die kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit führen keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches. Der Name eines solchen Vereins braucht deshalb auch nicht zum Ausdrude zu bringen, dafj eine Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird. Rein äußerlich auf Grund der Bezeichnung kann man also nicht feststellen, ob ein genehmigungspflichtiger kleiner Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der einen Rechtsanspruch auf die Ent schädigungssumme gewährt, oder eine der Aufsicht ent zogene Vereinigung vorliegt, bei der ein Rechtsanspruch ausgeschlossen ist. Wie kommt ein Vertrag zustande? Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkte zustande gekommen, in dem die rechtzeitige Annahmeerklärung auf den Ver tragsantrag (Angebot) dem Antragenden zugeht. 1. Gelegentlich eines Schaufensterwettbewerbes hat der Uhrmacher A. eine kostbare französische Pendüle ausgestellt, die sich schon Generationen hindurch im Be- sife seiner Familie befindet. B., ein vermögender Anti quitätensammler, betritt sein Geschäft und wünscht die Uhr um jeden Preis zu kaufen. A. lehnt es ab, da die Uhr unverkäuflich sei. B. besteht auf Herausgabe der Uhr gegen Zahlung eines Liebhaberpreises, da ein Kauf vertrag zustande gekommen sei. B. ist im Unrecht. Da es sich um die Auslage ge legentlich eines Schaufensterwettbewerbes handelt, ist darin lediglich eine Aufforderung zur Stellung von An trägen zu erblichen, die der Uhrmacher dann annehmen oder ablehnen kann. Im vorliegenden Falle bietet der Uhrmacher mit der Ausstellung der Uhr im Schaufenster
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