Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (2. März 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mit weitem Blick - kehrt von der Messe er zurück
- Autor
- Schönfeld, Paul
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Um die Zulässigkeit der Inventurausverkäufe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- ArtikelMieterschutz 171
- ArtikelZwölf Winke für den reisenden Kaufmann (Fortsetzung) 172
- ArtikelBreguet-Uhren im Uhren-Museum der Stadt Wien (Fortsetzung) 174
- ArtikelDie "volkswirtschaftlich bedenklichen" Zugaben 175
- ArtikelWerbeworte 176
- ArtikelGemeinschaftspropaganda des Schmuckgewerbes zu Weihnachten 176
- ArtikelOsterschaufenster 177
- ArtikelMit weitem Blick - kehrt von der Messe er zurück 179
- ArtikelUm die Zulässigkeit der Inventurausverkäufe 180
- ArtikelSteuertermine für März 1928 181
- ArtikelSprechsaal 181
- ArtikelVerschiedenes 182
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 184
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 184
- ArtikelGeschäftsnachrichten 186
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 186
- ArtikelEdelmetallmarkt 186
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
180 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 10 Außerdem sind viele Maschinen der modernen Technik in Betrieb zu sehen. Durch all das Geschaute und Gelernte hat der Uhr macher einen wirklich großen geschäftlichen Nufeen, da er vieles zu Hause in die Praxis umsefeen kann. Auch seine Freunde und Bekannten werden immer seine Erfahrungen dann wohl zu schäfeen wissen und ihm gerne zuhören, wenn er einmal von der Leipziger Messe erzählt. Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daB ja auch der Zentralverband sein Sprechzimmer im Sachsenhof hat und viele Kollegen werden es begrüBert, einmal mit der Zentralverbandsleitung in persönliche Fühlungnahme zu kommen. Natürlich werden sich auch viele Kollegen auf der Messe treffen, ihre Erfahrungen austauschen können, da ja die Leipziger Geschäfte und insbesondere auch die Schaufenster viel Neues in Dekoration und Werbung bieten. Jedenfalls dürfte diese kleine Auswahl genügen, um jede Uhrmachersgattin zu veranlassen, ihrem Mann zuzurufen: „Mann, auf zur Leipziger Messe, mit mir oder ohne mich!" (1/344) in mm im immnm hihi iiiiiimih Um die Zulässigkeit der Inventurausverkäufe Die Altmärkische Gas-, Wasser- und Elektrizitäts- G. m. b. H. in Stendal kündigte in den beiden Stendaler Zeitungen am 31. Dez. 1927 einen Inventurausverkauf in Beleuchtungskörpern und Gaskochern an. Der Kreis verband Stendal E. V. vom Mitteldeutschen Handwerker bund stellte beim Amtsgericht Stendal den Antrag auf ErlaB einer einstweiligen Verfügung, durch die den Werken bei einer Geldsfrafe die Fortführung des Inventur ausverkaufs untersagt werden sollte. Der Verband wies nach, daB ein Inventurausverkauf in Beleuchtungskörpern nicht üblich sei und deshalb nicht unter die Be stimmungen von § 9, AbsaB 2, des Wettbewerbsgesefees über die Inventur- und Saisonausverkäufe fällt. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab unter der Be gründung, daB, weil diese Ausverkäufe nicht üblich seien, hier die allgemeinen Bestimmungen über Ausverkäufe (§ 7) in Frage kämen. Der Forderung, daB bei Aus verkäufen im Sinne dieses Paragraphen der Grund an gegeben sein müsse, werde durch das Wort „Inventur“ entsprochen. Allerdings sei durch § 7, AbsaB 2, des WettbewerbsgeseBes angeordnet worden, daB die höhere Verwaltungsbehörde die Erstattung einer Anzeige und Einreichung eines Warenverzeichnisses der auszuver kaufenden Waren bei einer bestimmten Stelle anordnen könne. Eine Meldevorschrift sei aber für diese Inventur ausverkäufe für den für Stendal zuständigen Regierungs präsidenten zu Magdeburg nicht erlassen worden. Er habe nur bestimmt, daB die üblichen Inventur- und Saison ausverkäufe nur zweimal im Jahre stattfinden dürften. Damit habe er die nicht üblichen Inventurausverkäufe nicht verboten, wozu er auch gar keine Befugnis ge habt hätte. Gegen diesen BeschluB legte der Kreisverband Stendal Beschwerde beim Landgericht Stendal ein, wobei insbesondere angegeben wurde, daB für Inventur ausverkäufe der § 7 überhaupt nicht in Frage kommt. Eine „Inventur“ sei keine Grundangabe im Sinne dieses Paragraphen. Als solchen könnten vielmehr nur be sondere, nicht wiederholt eintretende Umstände, wie Todesfall, Räumung, Wasser- und Brandschaden usw. betrachtet werden. Das Landgericht Stendal hob wohl den BeschluB des Amtsgerichts Stendal auf und erlieB die einstweilige Verfügung, wonadi bei Vermeidung einer Geldstrafe von 100 Mk. in jedem Falle der Zuwiderhandlung die Alt- märkische Gas-, Wasser- und Elektrizitäts-G. m. b. H. die FortseBung des angekündigten Inventurausverkaufes in Beleuchtungskörpern zu unterlassen hat. Die Be gründung, die wir nachstehend wiedergeben, ist deswegen von besonderem Interesse, weil hierin entgegen der Ansicht des Kreisverbandes Stendal zum Ausdruck gebracht ist, daB die Veranstaltung einer Inventur als ein genügender Grund zur Abhaltung eines gewöhnlichen Ausverkaufs anzusprechen ist. Die Begründung lautet wörtlich: Die Antragsgegnerin hat in den beiden Slendaler Zeitungen einen „groBen Inventurausverkauf in Beleuchtungskörpern und in Gaskochern“, dessen Beginn auf den 2. Januar 1928 fest- geseBt worden war, angekündigt. Der Antragsteller behauptete, daB Inventurverkäufe in diesen Gegenständen im ordentlichen Geschäftsverkehr nicht üblidi seien. Er hat daher, gestüBt auf §§ 7, 9, 10, 13, und 25 des GeseBes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 bei dem Amtsgericht in Stendal den ErlaB einer einst weiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt, in der dieser aufgegeben werden sollte, den angekündigten Aus verkauf bei Vermeidung einer Geldstrafe zu unterlassen. Das Amtsgericht in Stendal hat durch BeschluB vom 2. Januar 1928 den Antrag auf ErlaB der einstweiligen Verfügung zurück gewiesen. Der gegen diesen BeschluB von dem Antragsteller ein gelegten sofortigen Beschwerde war der Erfolg nicht zu versagen. Der Antragsteller hat zunächst genügend glaubhaft ge macht, daB Inventurausverkäufe in Gaskochern und Beleuchtungs körpern im ordentlichen Geschäftsverkehr nicht üblich sind. Es finden danach auf diese Inventurverkäufe nicht die Be stimmungen des §9, Abs. 2 des genannten GeseBes Anwendung, sondern es gelten, wie das Amtsgericht mit Recht ausgeführt hat, die allgemeinen Bestimmungen des unlauteren Wettbewerbs geseBes, besonders auch die Vorschriften des § 7 des ge nannten GeseBes. Danach hat die Antragsgegnerin in der Ankündigung des Ausverkaufs in der Presse den Grund an zugeben, der zu dem Ausverkauf Anlafj gegeben hat. Das Beschwerdegericht ist ebenso, wie das Amts- gericht in Stendal der Ansicht, daB in der Bezeich nung des Ausverkaufs als Inventur-Ausverkauf eine den Bestimmungen des GeseBes genügende Angabe des Grundes für den Ausverkauf liegt. Durch die Worte „Inventur-Ausverkauf“ wird mit genügender Deutlichkeit für den Geschäftsverkehr und ins- besondere auch für das Publikum dargelegt, daB der Geschäftsinhaber gewisse, bei der Inventur seines Geschäftes Vorgefundenen Warenbestände durch beschleunigten Verkauf abseBen will, um sein Lager in diesen Beständen zu räumen und es dadurch für neue, den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende Ware freizumachen. Danach liegt in der Ankündigung des Inventur-Ausverkaufs durch die Antragsgegnerin ein VerstoB gegen die Bestimmungen-des §7, Abs 1, des genannten GeseBes nicht vor. Dagegen erachtet das Beschwerdegericht auf Grund der von dem Antragssteller noch eingereichten Bescheinigung der Polizeiverwaltung der Stadt Stendal vom 5. Januar 1928 einen VerstoB der Antragsgegnerin gegen die auf Grund des § 7, Abs. 2, des genannten GeseBes von dem Regierungspräsidenten in Magdeburg erlassenen Bekanntmachung betreffend Aus verkäufe vom 15. Dezember 1926 (Reg.-Amtsbl. S. el8) für vorliegend. Nach Ziffer 1, Abs 1 c, der genannten Bekannt machung müssen Ausverkäufe wegen Räumung eines be stimmten Warenvorrates aus dem vorhandenen Bestände bei der zuständigen Anmeldestelle angemeldet werden. Bei dem v° n der Antragsgegnerin angekündigten Inventur-Ausverkauf handelt es sich um die Räumung der Gaskocher und Be leuchtungskörper aus dem Lagerbestande der Antragsgegnerin. Ein solcher Inventur-Ausverkauf bedurfte, wie be reits ausgeführt, der Anmeldung bei der Polizei verwaltung der Stadt Stendal. Da diese nicht erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin sich nach § 10, Ziffer 2, des GeseBes gegen den unlauteren Wettbewerb strafbar gemacht. Der Antragsteller, als ein zur Förderung gewerblicher Interessen bestehender Verband, ist dahergemäB §§ 13 und 25 des ge nannten GeseBes, §§,955 ff ZPO., berechtigt, den ErlaB einer
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder