Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 32 (3. August 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein sehr wichtiges Urteil im Genossenschaftsrecht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- ArtikelEinladung zur Reichstagung Magdeburg 1928 603
- ArtikelEin sehr wichtiges Urteil im Genossenschaftsrecht 604
- ArtikelFabrikationsverbilligung 605
- ArtikelWirksame Werbung (Fortsetzung) 607
- ArtikelMahnen 609
- ArtikelOrdnung im Uhrmacherladen 610
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 612
- ArtikelSprechsaal 613
- ArtikelVerschiedenes 614
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 616
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 616
- ArtikelGeschäftsnachrichten 619
- ArtikelEdelmetallmarkt 619
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 620
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
604 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 32 Ein sehr wichtiges Erteil im Genossenschaftsrecht Verschmelzungsverträge eingetragener Genossenschaften sind nichtig, falls sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet sind Ein sehr wichtiges Urteil, das auch für die Konkurs abwicklung der Präzisions-Uhrenfabrik e. G. m. b. H., Glashütte, von weittragender Bedeutung ist, hat das Land gericht in Erfurt am 22. |uni dieses Jahres gesprochen. Es handelt sich hier um einen gleichen Fall, wie ihn der Schußverband der Glashütter und Teuchener Genossen zur Zeit beim Landgericht Dresden durchführt. Auch in Erfurt waren zwei eingetragene Genossenschaften zusammengeschlossen worden. Ebenso wurde dieser schriftliche Vertrag über den Zusammenschluß ordnungs gemäß in das Genossenschaftsregister eingetragen. Auch hier ging die aufnehmende Genossenschaft in Konkurs. Die Mitglieder der aufgenommenen Genossenschaft strengten daraufhin eine auf Nichtigkeit des Ver schmelzungsvertrages gerichtete Klage an, weil dieser Vertrag den Fehler einer mangelnden gerichtlichen oder notariellen Beurkundung aufwies. Es ist das Verdienst des Schußverbandes der Präzisions-Genossen, schon früher fesigestellt zu haben, daß auch der Fusionsvertrag zwischen der Teuchener und der Glashütter Genossen schaft nicht gerichtlich oder notariell beurkundet wurde. Diese Feststellung ist auch bereits in einem Schriftsaß in dem Hauptprozeß des Schußverbandes verwertet worden. Auf alle Fälle wird nichts vom Schußverband verabsäumt werden, um die Feststellung der mangelnden Beur kundung und die bisher hierüber vorliegenden Urteile im Interesse seiner Mitglieder entsprechend zu verwerten. Das Erfurter Urteil, dessen Rechtsgrundlage genau so liegt wie bei dem Fall Präzision, hat folgenden Wortlaut: (1/530) Abschrift. 5. 0. 59/28. Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. Juli 1928, gez. Grüner, Justizsekretär, als Urkunds beamter der Geschäftsstelle des Landgerichts. In Sachen 1. des Reichsbahn-Oberinspektors Ernst Glaser, Erfurt, Bismarck straße 8, pp. 2. bis 23, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Hermann Schneider II in Erfurt, gegen den Kaufman Holtschmied als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Erfurter Beamten- und Mittelstandsbank e. G. m. b. H. in Erfurt, Beklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zahn in Erfurt, wegen Feststellung, hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts in Erfurt auf die münd liche Verhandlung vom 22. Juni 1928 unter Mitwirkung des Land gerichtsdirektors Ludwig, des Landgerichtsrats Blaeser und des Gerichtsassessors Fehre für Recht erkannt: I. Die Kläger zu 2, 4, 5, 10, 18 und 22 werden mit ihrer Klage abgewiesen. II. Es wird festgestellt, daß der Vertrag zwischen der Ver brauchs- und Herstellungsgenossenschaft e. G. m. b. H. (Eisen bahn-Konsumverein) und der Gemeinschuldnerin vom 22. Sep tember 1924 nichtig ist und die Kläger zu 1, 3, 6 - 9, 11 - 17, 19 21 und 23 nicht Mitglieder der beklagten Genossenschaft sind. III. Die Widerklage wird abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen. Tatbestand. Die Kläger waren Mitglieder der Verbrauchs- und Her stellungsgenossenschaft e. G. m. b. H. (Eisenbahn-Konsumverein). Am 22. September 1924 ist zwischen dieser Genossenschaft und der Erfurter Beamten- und Mittelstandsbank e. G. m. b. H. ein schriftlicher Vertrag über Zusammenschluß geschlossen, der am 17. November 1924 in das Genossenschaftsregister eingetragen worden ist. Die Beamten- und Mittelstandsbank hat von den r- ihren nunmehrigen Genossen, Einzahlungen auf ihren Geschäfts- und Verlustanteil verlangt. Im Laufe des Rechts streits ist das Konkursverfahren über das Vermögen der Be amten- und Mittelstandsbank eröffnet worden. Der Konkurs verwalter hat das Verfahren aufgenommen. Die Kläger behaupten, der Vertrag vom 22. September 1924 hätte nach §311 BGB. der gerichtlichen oder notariellen Beur kundung bedurft, weil der Eisenbahn-Konsumverein sich darin zur Übertragung seines gegenwärtigen Vermögens verpflichtet habe. Da er dieser Form ermangelte, sei er nichtig und die Rechtswirkungen der Verschmelzung seien nicht eingetreten. Sie seien daher niemals Genossen der Beklagten geworden. Da die Beklagte sie troßdem zu Zahlungen heranziehe, hätten sie ein Interesse an der Feststellung dieser Richtigkeit. Sie beantragen, dementsprechend zu erkennen. Der Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Kläger zu 2, 4, 5, 10, 18 und 22 seien nicht Genossen der Gemeinschuldnerin geworden infolge recht zeitiger Kündigung gemäß § 93c Gen.-Ges. Im übrigen genüge die Schriftform zur Gültigkeit des Verschmelzungsvertrages, übrigens hätten die Kläger seinerzeit der Verschmelzung zu gestimmt und seien mit ihrem Einwand erst hervorgetreten, nach dem die Gemeinschuldnerin in Schwierigkeiten geraten sei. Dies Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben. Das Interesse der Kläger erschöpfe sich auch in der Feststellung, daß sie selbst nicht Mitglieder der Gemeinschuldnerin geworden seien, eine allgemeine Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungs vertrages könnten sie nicht verlangen. Aber selbst wenn der Verschmelzungsvertrag nicht sein sollte, hafteten die Kläger den Gläubigern der Beklagten, wie sich aus § 97, Abs. 3, Gen.-Ges., ergebe. Dort bestehe die Haftung der Genossen den Gläubigern gegenüber im Falle der Nichtigkeit der Saßung. Hier sei die Saßung gültig und nur der Verschmelzungsvertrag nichtig, um so mehr müßten die Kläger den Gläubigern haften. Er beantragt deshalb im Wege der Widerklage festzustellen, daß die Kläger im Konkurse der Gemein schuldnerin nach Maßgabe ihres Statutes für deren Schulden in gleicher Weise wie ihre Genossen, einzustehen haben. Die Kläger beantragen: die Widerklage abzuweisen. Sie machen geltend, ein Kündigungsrecht nach § 83c seße einen gültigen Verschmelzungsvertrag voraus, deshalb hätten auch die Kläger zu 2, 4, 5, 10, 18 und 22 ein Feststellungsinter esse. Der Einwand der Arglist könne nicht durchschlagen, weil die Nichtigkeit eines Vertrages von Amts wegen zu berücksichtigen sei. § 97 des Genossenschaftsgeseßes könne keine Anwendung finden, weil ja die Gemeinschuldnerin vorher bestanden habe und audi bestehen bleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen. Die Kläger zu 2, 4, 5, 10, 18 und 22 haben nicht bestritten, daß sie recht zeitig gekündigt haben. Entscheidungsgründe. Nach § 256 der Zivilprozeßordnung kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Kläger zu 2, 4, 5, 10, 18 und 22 haben nicht bestritten, daß sie infolge rechtzeitiger Kündigung nach § 93c des Genossen schaftsgeseßes nicht Genossen der Gemeinschuldnerin geworden sind. Sie sind daher von dieser auch nicht zu Einzahlungen auf den Geschäfts- oder Verlustanteil herangezogen worden und damit entfällt auch ihr rechtliches Interesse an der Feststellung der Gültigkeit des angeführten Vertrages. Die Klage war daher bezüglich der erwähnten Kläger abzuweisen. Die übrigen Kläger haben dagegen ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages und daß sie nidit Mitglieder der Gemeinschuldnerin sind. Am 22. September 1924 ist zwischen der Verbrauchs- und Herstellungsgenossenschaft e. G. m. b. H. und der Gemeinschuld- nerin in privatschriftlicher Form ein Vertrag geschlossen, den die Kläger als Verschmelzungsvertrag bezeichnen. Dieser Ver trag bewirkte für sich allein noch nidit eine Verschmelzung, sondern nur die schuldrechtliche Verpflichtung bei der Genossen schaft, das zum Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge Erforderliche, insbesondere die Anmeldung zum Genossensdiaftsregister zu ver anlassen, denn erst durch die Eintragung tritt nadi § 93a, Abs. 3, die Gesamtrechtsnachfolge ein. Durch den Vertrag verpflichtete sich die aufzunehmende Genossenschaft, ihr gegenwärtiges Ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder