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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928,2
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192801008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 59-66, 197, 198, 212, 263-266,471-476, 797-800, 1023-1026. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (30. November 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Lage der deutschen Uhrenindustrie
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsabteilung
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1928) 95
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1928) 135
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (13. April 1928) 279
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 354
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 407
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- ArtikelGedanken zum Weihnachtsgeschäft 969
- ArtikelWann müssen sie einkaufen? 971
- ArtikelÜber moderne Ladenbeleuchtung 973
- ArtikelHemmungen mit konstanter Kraft oder konstanter Antrieb? 977
- ArtikelDie Lage der deutschen Uhrenindustrie 978
- ArtikelDie Rechtsabteilung 981
- ArtikelSteuer- und Aufwertungsfragen 983
- ArtikelSteuertermine für Dezember 1928 983
- ArtikelVerschiedenes 983
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 985
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 985
- ArtikelGeschäftsnachrichten 987
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 987
- ArtikelBüchertisch 987
- ArtikelEdelmetallmarkt 987
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 988
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1928) 1027
- BandBand 53.1928,2 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 49 DIE UHRMACHERKUNST 981 duktionsstätten im Ausland suchen, wie dies in kleinerem Umfange in der Uhrenindustrie durch Errichlung von eigenen Filialen, Montagewerkstätten, ja, sogar selb ständigen Fabriken schon geschehen ist? Wird sie nicht bei Fortdauern des jefet bestehenden Zustandes der steigen den Belastung gezwungen, dies in größerem Umfange zu tun, um ihre Absatzmärkte nicht ganz zu verlieren? Die ausländische Konkurrenz wird kein Mittel scheuen, um bei den für sie wesentlich niedrigeren Gestehungskosten die Märkte für sich zu erobern. Soll unsere seit Generationen im Schwarzwald heimische Industrie verpflanzt werden, damit nicht allmählich die Substanz geopfert werden muB? Ist nicht der Zeitpunkt da, daB man der Uhrenindustrie auch eine gewisse Ruhepause gönnt, um sie wenigstens im bescheidensten MaBe diejenigen Ersparnisse machen zu lassen, die zur Aufrechterhaltung eines modernen Be triebes nötig sind? Die Gefahr des Abwanderns unserer Industrie ist zur Zeit auBerordentlich stark. Gerade für die Betriebe, die Holzgehäuse hersteilen, ist die Lage heute so, daB sie den wichtigsten englischen Markt ebenfalls verlieren, da sich dort in den lefeten Jahren bedeutende Gehäusefabriken mit englischem Kapital gebildet haben, die in der Lage sind, billiger zu produzieren als der Schwarzwald. — Diese Pro bleme sind keine Probleme für den Leiter einer Firma allein, sondern auch für jeden, der in unserer Firma be schäftigt ist. Die Arbeiterschaft kann verlangen, daB sie rechtzeitig über die Lage der Uhrenindustrie aufgeklärt wird. Es könnte sonst so gehen wie bei angesehenen Automobilfirmen Württembergs, von denen niemand ge glaubt hätte, daB sie einmal unter Kontrolle von ausländi- lllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllltlll IMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIMIIII llllllll Die Rechtsabteilung Bearbeitet vom Verbandssyndikus Assessor Hehler Ist ein KonkurrenzausschlieBungsvertrag gültig? Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Ein Uhrmacher hatte bisher in seinem eigenen Grundstück sein Gewerbe betrieben. Er veräuBerte dann sein Grundstück und ver einbarte mit dem Erwerber, daB dieser nicht berechtigt sein sollte, auf bestimmte Jahre in der in Frage kommenden Stadt ein Uhrengeschäft oder ein ähnliches Geschäft zu betreiben, da er selbst wieder ein solches Geschäft am Plafee eröffnen wollte. Diese Vereinbarung ist ein sogenanntes „Konkurrenz verbot“ und enthält eine Beschränkung der Gewerbe freiheit des dadurch Verpflichteten. Eine solche Be schränkung ist aber als durchaus zulässig zu erachten, sofern sie einerseits den berechtigten Interessen desjenigen entspricht, zu dessen Gunsten sie übernommen wurde, und anderseits derart — örtlich, zeitlich, gegenständlich — begrenzt ist, daB sie nicht zu einer unangemessenen Be schränkung der Bewegungsfreiheit, insbesondere zur wirtschaftlichen Vernichtung des Verpflichteten führt. Im vorliegenden Fall ist also das vereinbarte Konkurrenz verbot als gültig zu erachten. Anzeige und Antrag; Privatklage und Zivilklage. Häufig begegnet man der Verwechslung genannter Begriffe. Es ist stets gut, sie auseinanderzuhalten, da ihre Bedeutung eine völlig verschiedene ist. Die Anzeige im Strafverfahren ist lediglich die ausdrückliche Mitteilung über einen tatsächlichen Vorgang, der strafrechtlich erheblich erscheint. Sie wird regelmäBig bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Sie ist an keinerlei Form gebunden. Sie kann also mündlich erfolgen. Der Antrag im Strafverfahren, der sogenannte Strafantrag, ist etwas ganz anderes. Er ist er sehen Automobilfabriken kommen, die sicher nicht das Interesse haben, eine heimische Industrie groBzuziehen. Eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeit nehmer muB erfolgen, da sonst der Industrie die Kapital basis genommen wird. Der schwedische Volkswirtschaftler Kassel drückt sich folgendermaBen aus: „Das wahre Interesse des Arbeiters besteht darin, unter Unternehmern tätig zu sein, die die gröBtmögliche Geschicklichkeit entwickeln und intensive Arbeit, um ihr Unternehmen auf eine breite Basis zu stellen und möglichst gewinnbringend zu machen, denn das ist der richtige Weg, um hohe Arbeitslöhne zu erzielen.“ Dem deutschen Volk ist durch den Krieg die Rohstoff basis genommen worden. Der Krieg hat es kapitalarm gemacht und die Inflation hat dazu beigetragen, daB un endliche Werte an das Ausland verschleudert wurden. Die deutsche Bevölkerung besitzt heute nur noch eine ver minderte Kaufkraft. Geblieben ist ihr trofe aller schweren Zeiten der Arbeitswille. Möge es diesem Arbeitswillen gemeinsam mit dem, was dem Unternehmertum noch an Initiative geblieben ist, gelingen, auch unsere Industrie wieder auf eine stabile Basis zu stellen und Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer Zusammenarbeit zu bringen, die sachlich und ohne MiBtrauen gemeinsam geleistet wird! Möge auch der Neubau nicht der endgültige AbschluB der Aufwärtsentwicklung der Uhrenindustrie sein, sondern der Anfang einer Wirtschaftsperiode, in der wirtschaftliche Einsicht zu einem dauernden Arbeitsfrieden führt! In diesem Sinne übergebe ich den Neubau unseren Arbeitern und Angestellten zu nutzbringender Arbeit! (1/659) forderlich, damit die Verfolgung bestimmter Straftaten überhaupt eingeleitet wird. Im allgemeinen ist nur der Verlebte berechtigt, einen derartigen Antrag zu stellen. Dieser muB sich stets gegen sämtliche Beteiligte richten und innerhalb einer Frist von 3 Monaten angebracht werden, und zwar bei dem Gericht oder der Staats anwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll bzw. bei einer anderen Behörde schriftlich. Antragsdelikte sind natürlich keine Kapitalverbrechen, sondern Vergehen, an deren Verfolgung die Allgemeinheit kein Interesse hat. Ein typisches Antragsdelikt ist der Ehebruch. Hier tritt eine Strafverfolgung nur ein, wenn nach Scheidung der Ehe der betrogene Ehegatte einen Strafantrag stellt. Eine Anzeige von dritter Seite würde nicht genügen, um die Strafverfolgung einzuleiten. Der Strafantrag kann aber nun nicht bloB gegen den Verführer gerichtet werden, sondern muB gleichzeitig gegen den schuldigen Ehegatten gestellt werden. Die Privat klage ist ein besonderes Straf verfahren. Im allgemeinen wird die Anklage durch den Staat vertreten, nämlich den Staatsanwalt. Der Verlebte ist in vielen Strafverfahren nur als Zeuge beteiligt. Bei gewissen Straftaten ist das jedoch anders. Da muB der Verlebte selbst eine Klage erheben und diese durchführen, insbesondere muB er selbst für die Herbeischaffung des erforderlichen Beweismaterials Sorge tragen. Delikte, die im Wege der Privatklage verfolgt werden, sind insbesondere die Beleidigung und die nach dem Geseb gegen den unlauteren Wettbewerb strafbaren Vergehen. Allerdings kann in allen diesen Fällen auch die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage erheben, nämlich dann, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage im öffentlichen Interesse liegt. Die Staatsanwaltschaften machen jedoch von dieser Befugnis einen äuBersf
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