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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (20. März 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuer und Recht (Folge 3)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Einkommensteuerrichtlinien
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- ArtikelEine vom Kunden "selbst reparierte Uhr" macht mehr Arbeit als ... 55
- ArtikelEhrenmeister des Handwerks Robert Bosch † 55
- ArtikelBitte, vergleichen Sie . . . ! 56
- ArtikelLeonardo da Vinci und die Uhr 57
- ArtikelWie steht es um die wasserdichte Uhr? 58
- ArtikelDie Uhrmacher-Lehrwerkstatt "WEMPE" 59
- ArtikelBerufsausbildung des Lehrlings im Kriege 60
- ArtikelHumor um die Uhr 60
- ArtikelDas Aufsetzen einer Breguet-Spiralfeder 61
- ArtikelFür die Werkstatt 62
- BeilageSteuer und Recht (Folge 3) 5
- ArtikelDie Kosmos-Sternkarte 63
- ArtikelAus dem Protektorat Böhmen und Mähren 63
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 64
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 64
- ArtikelPersönliches 65
- ArtikelInnungsnachrichten 65
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 65
- ArtikelAnzeigen 66
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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20. März 1942 Folge 3 5. Jahrgang Steuer und liecht Beilage der „Uhrmacherkunst" Halle (Saale) Bearbeitet van Rudolf Afelt, Steuerberater, Leitet der B’triebswirtschaftsstellc des RIV des Uhrtnacherhandtvrrks Die neuen Einkommensteuerrichtlinien Die vor kurzem veröffentlichten Einkommensteuerrichtlinien enthalten eine ganze Reihe von Bestimmungen, die für die Er mittlung der Einkünfte zur Ausfüllung der Steuererklärungen 1941 von Bedeutung sind. Für den Uhrmacher kommen in der Hauptsache die nachstehenden Vorschriften in Betracht: Gewerbeeinkommen Inventur Nach § 39 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches ist es gestattet, die Warenbestandsaufnahmen nur alle zwei Jahre zu machen, wenn die Aufnahme nicht füglich in jedem Jahr geschehen kann. Unter Berufung auf diese Vorschrift haben auch Uhrmacher ihre Warenbestände nur alle zwei Jahre aufgenommen und in den dazwischen liegenden Jahren die Bestände lediglich geschätzt. Dieses Vorgehen ist für steuerliche Zwecke nicht zulässig, sobald auf den Betriebsinhaber die Voraussetzungen des § 161 AO. (Jahresumsatz von mehr als 200 000 .'»?)/ oder Betriebsvermögen von mehr als 50 000 ‘Jl)l oder Jahresgewerbeertrag von mehr als 6000 Jl)l) zutreffen. Nach den Einkommensteuerrichtlinien geht die in dem eben genannten Paragraphen enthaltene Vorschrift, daß jährliche Bestandsaufnahmen zu machen sind, der allgemeinen Vorschrift des HGB. vor. Rückstellung für Gewerbesteuer Bei Betrieben, die ihre Bilanz auf den 31. Dezember auf stellen, darf die am 15. Februar des nächsten Jahres fällige vierte Rate der Gewerbesteuer des laufenden Rechnungsjahres unter den Passiven nicht zurückgestellt werden. Bei handcisgerichtlich eingetragenen Unternehmen mit einem anderen Absehlußzcitpunkt ist entsprechend zu verfahren. Nachholung von Rückstellungen für abzugsfähige Steuern bei Berichtigungsveranlagungen l ühren Berichtigungsveranlagungcn zu abzugsfähigen Mehr steuern (z. B. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer), so können diese Mchrsteuern zu Lasten des Wirtschaftsjahres verbucht werden, in dem der Steuerpflichtige mit der Nachforderung rechnen kann. Die Mehrsteuern können auf Antrag des Steuerpflichtigen aber auch in den Wirtschaftsjahren berücksichtigt werden, in die sie wirtschaftlich gehören. Wenn es sich um hinterzogene Steuern handelt, sind die Mehrsteuern grundsätzlich in den Jahren zu berücksichtigen, in die sic wirtschaftlich gehören. Abführung von Übergewinnen Die auf Grund des § 22 K.WVO. bereits abgeführten oder noch abzuführenden Übergewinne sind keine Betriebsausgaben und dürfen den steuerlichen Gewinn nicht vermindern. Bei der Zahlung sind sie demgemäß als Privatentnahmen zu verbuchen. Soweit eine Abführung noch nicht stattgefunden hat, ist die Bil dung eines Rückstellungskontos unter den Passiven unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen Übergewinne vor dem 1. Juli 1941 abgeführt oder angefordert worden sind, ohne daß sie um die darauf entfallende Einkommensteuer ge kürzt wurden. Diese Abführungsbeträge gelten als Betriebsaus gaben. Abführung von Mehrerlösen Auf Grund der Preisstrafreehtsvcrordnung können die Ge richte in Urteilen über Preisverstöße und die Preisbehörden im Ordnungsstrafverfahren anordnen, daß ein Beschuldigter, dem Überpreise zugeflossen sind, den Mehrerlös an das Reich ab zuführen hat. Die Abführung derartiger Mehrerlöse darf den steuerlichen Gewinn vermindern; die diesbezüglichen Beträge sind also als Betriebsausgaben zu verbuchen, und zwar in dem Jahr, in dem die Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses ausgesprochen oder der Mehrerlös abgeführt worden ist. Voraussetzung ist jedoch, daß der Betrag des abzuführenden Mehrerlöses gesondert festgesetzt worden ist. Ist der Mehrerlös in eine Ordnungsstrafe einbezogen worden, so ist der ganze Betrag — als Ordnungs strafe — vom Abzug ausgeschlossen. Geldstrafen, Schmiergelder, Säumniszuschläge Geldstrafen einschließlich der Ordnungsstrafen und ähnliche Zahlungen sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. Schmiergelder, die an Inländer gezahlt werden, sind nach nationalsozialistischer Weltanschauung bei der Ermittlung des Einkommens nicht abzugsfähig. Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge gelten als Be triebsausgaben nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit Ge schäftssteuern (z. B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsummen- stcucr) stehen. Spenden Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger zu nationalen, sozialen, gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen oder ähnlichen Zwecken macht (Spenden), sind Aufwendungen der privaten Lebensführung und als solche nicht abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn die Spenden durch betriebliche Erwägungen mitver anlaßt worden sind (z. B. Adolf-Hitler-Spende). Mitarbeit von Kindern Vergütungen an volljährige Kinder, die im gewerblichen Betrieb der Eltern eine Arbeitskraft ersetzen, sind in der Regel als Arbeitslohn oder als Gewinnbeteiligung aus Mitinhaberschaft anzusehen. Die Gewährung freier Wohnung und freier Ver pflegung ist dabei als Teil des Arbeitslohnes oder der Gewinn beteiligung zu behandeln. Wirtschaftsbeihilfen Wirtschaftsbeihilfen „zur Fortsetzung des Betriebes“ werden auf Grund der Vorschriften über den Familienunterhalt gewährt und sind infolgedessen einkommensteuerfrei. Nur der Teil der Wirtschaftsbeihilfe, der im Fall eines Verlustes für die un gedeckten notwendigen Aufwendungen des Betriebes gewährt wird, ist als Betriebseinnahme zu behandeln. Wirtschaftsbeihilfen „zur Erhaltung des Betriebes“, die zur Auszahlung kommen, wenn während der Dauer der Einberufung des Betriebsinhabers der Betrieb stillgelegt wird, sind als Be triebseinnahmen anzusetzen. Da ihnen regelmäßig entsprechende Betriebsausgaben gegenüber stehen, ergibt sich im allgemeinen kein Betriebsgewinn. Beihilfen aus Mitteln der „Gemcinschaftshilfe der Wirtschaft“ sind stets Betriebseinnahmen. Auf Grund des Erlasses des Rcichsministers der Finanzen vom 11. Juli 1941 (S 2194 — 385 III) sind jedoch Beihilfen, die an Unternehmer stillgelegter Betriebe zur Bestreitung ihres persönlichen Unterhalts gewährt werden, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens außer An satz zu lassen. Einlagen Einlagen, die in Sachwerten bestehen, sind mit den An- schaffungs- oder Herstellungskosten oder mit dem etwa nied rigeren Teilwert anzusetzen. Es ist dabei einerlei, zu welchem Zweck die eingebrachten Wirtschaftsgüter ursprünglich an geschafft worden sind. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschafts gütern, die dem Betriebsvermögen entnommen worden sind und ihm später als Einlage wieder zugeführt werden, entsprechen dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Hat also z. B. ein Uhrmacher im Jahre 1939 einen Brillant schmuck zum seinerzeitigen Einkaufspreis von 1500 r Jl)l aus dem Geschäft entnommen und legt er dieses Schmuckstück heute in das Geschäft wieder ein, so darf er nicht etwa den heutigen, wesentlich höheren Anschaffungspreis in Ansatz bringen, son dern die Einbuchung hat zu dem scinerzeitigen Entnahmewert von 1500 'Ji)i zu erfolgen. Nichtentnommener Gewinn Bei der Ermittlung der Entnahme zur Errechnung der Steuer vergünstigung nach § 3 der Steueränderungsverordnung dürfen Personenstcucrnachzahlungen, also Nachzahlungen auf die Ein kommensteuer, Vermögenstcuer, Bürgersteucr und Kirchensteuer, die im Kalenderjahr 1941 auf Grund von Berichtigungsver anlagungen geleistet worden sind, ganz oder zum Teil außer Be tracht gelassen werden, wenn die Nachzahlungen nicht auf einem Verschulden des Steuerpflichtigen beruhen. Übergang zu ordnungsmäßiger Buchführung Bei Uhrmachern, die im Jahre 1941 von der Gewinnberech nung durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebsein nahmen zu ordnungsmäßiger Buchführung 'übergegangen sind, 5
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