Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (3. April 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neue Richtlinien für Geschäftszeiten und Schließungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Metallerzeugnisse für den nichtkontingentierten Bedarf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- ArtikelDie Uhrmacherinnung Düsseldorf schenkt den Soldaten Uhren! 67
- ArtikelSchmuck im Zeitenwandel 68
- ArtikelDie Front berichtet 69
- ArtikelZapfenbruch 70
- ArtikelTechnische Neuerungen an Uhren 71
- ArtikelUnfallschutz für alle Gefolgschaftsmitglieder 71
- ArtikelNeue Richtlinien für Geschäftszeiten und Schließungen 72
- ArtikelMetallerzeugnisse für den nichtkontingentierten Bedarf 73
- ArtikelGedanken um den Drehstuhl 74
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 74
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 75
- ArtikelPersönliches 76
- ArtikelInnungsnachrichten 76
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 76
- ArtikelAnzeigen 76
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Igender Bedeutung ist und anderenfalls die Reparaturen nur mit er blichen Verzögerungen durchgeführt werden können. Als Beispiel Jd auf das Uhrmacherhandwerk verwiesen. Von der Werkstatt ge inte Verkaufsstellen des Handwerks sind ausschließlich nach der jenschlußverordnung zu behandeln. Der Erlaß des Reichswirtschaftsministers regelt auch die Schließung ecks Urlaubsgewährung. Auch hier ist die Aufstellung eines Planes vorgesehen, den die Verwaltungsbehörde genehmigen muß. Zum Unter schied von der im Einzelhandel geltenden Regelung sollen im Handwerk in erster Linie Alleinmeistern Betriebsschließungen genehmigt werden, wäh rend sie in Betrieben mit mehreren Gefolgschaftsmitgliedern nach Möglich keit zu vermeiden sind, soweit nicht in besonderen Ausnahmefällen eine abwechselnde Beurlaubung der Gefolgschaftsmitglieder unmöglich ist. Die Dauer der Schließung soll 14 Tage ebenfalls nicht überschreiten. :hm letallerzeugnisse für den nichtkontingentierten Bedarf Auswirkungen der Anordnungen 51 onai -ebe )rmi Rec t e •am len, ührl te Ern de ode 1 eil ewi ferer verlangen unberechtigt MetaUscheine In allen Kreisen des Handwerks, die mit der Verarbeitung von Me- en oder Metallerzeugnissen zu tun haben oder solche Erzeugnisse st, z. B. zur Unterhaltung und Erneuerung ihrer Betriebe, benötigen, in jüngster Zeit mehr als bisher darüber geklagt, daß die Be- affung dieser Erzeugnisse sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich n 'j worden ist. Übereinstimmend wird mitgeteilt, daß die Lieferer, und sowohl der Handel als auch die Industrie, fast für jede Lieferung Metallerzeugnissen „Metallscheine“ verlangen und ohne Hergabe ;her Scheine überhaupt nicht oder nur mit unbestimmten Liefer ten liefern wollen. Dabei sind unter „Metallscheinen“ nicht nur die Metallscheine und tallunterscheine für Wehrmachtaufträge, sondern auch andere Kon- entbelege zu verstehen, wie z. B. Formblätter der Deutschen Reichsbahn und Unterscheine zu diesen, Hauptscheine oder Unterscheine für Postaufträge, Anerkennungsscheine des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen oder Unterscheine dazu, Kontingentscheine oder Unterkontingentscheine der Wirtschafts- gruppe Fahrzeugindustrie und Metallschecks der Wirtschaftsgruppe Bergbau. Wenden sich die Handwerker dann an eine handwerkliche Dienst- le und bitten um Zuteilung derartiger Scheine, so wird ihnen stets leutet, daß sie diese nicht erhalten können. So wird die Deckung h des kriegswirtschaftlich wichtigen Bedarfes an Metallen in letzter t mehr oder weniger behindert. ngsf ein »her die Einstellung der Lieferer? en ! Worauf ist diese Einstellung der Lieferer zurückzuführen? Allem schein nach handelt es sich in erster Linie um die Auswirkungen der n< i'8 Dränung 51 der Reichsstelle für Metalle. Mit dieser Anordnung ist anntlich die Bezugs- und Verbrauchsregelung für Roh- und Abfall- erial und insbesondere für Halbmaterial aus Metallen neu gefaßt ‘den. Dabei geben die Veränderungen auf dem Gebiete des Roh- und bfallmaterials nicht einmal den Ausschlag. Das Bedarfsscheinver- hten ist nicht geändert worden; lediglich die Berechnungsgrundlagen den zulässigen und den Mehrverbrauch sind etwas anders gegliedert den. Die Möglichkeit, kriegswirtschaftlich wichtigen Bedarf in der en Verarbeitungsstufe durch Mehrverbrauchsgenehmigungen zu ken, besteht nach wie vor, und es wird von ihr auch Gebrauch ..acht I Einschneidender sind die Änderungen in der Verbrauchs- und Be- regelung für Halbmaterial. Hier ist bestimmt worden, daß der Ausfuhr- und der kontingentierte hliefi larf sich auf Grund der gültigen Belege regeln; d. h. soweit solche rAa ! ß e vorgelegt werden, darf Halbmaterial in der belegten Menge für | er P ic Zwecke ohne w eiteres verarbeitet werden. Dagegen sind für den kriegswichtigen, aber nicht kontingentierten e bt ndbedarf gewisse Beschränkungen verfügt w r orden. So darf Halb- unJ erial für Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten an eigenen Be- er [ bsmitteln und Anlagen und an fremden Betriebsmitteln und An- :n monatlich nur in Höhe von 75 % des Monatsdurchschnittsver- jfstii uches für gleiche Zwecke im 1. Halbjahr 1941 verarbeitet werden, jgtet irend für den sonstigen nichtkontingierten Inlandbedarf, also für die ic h | ‘Stellung von Metallerzeugnissen, nur 25 °/o der Verbrauchsmenge in g CD Bezugszeit monatlich verarbeitet werden dürfen. Hier liegt zweifel- v .JT der Schlüssel zu dem Verhalten der Lieferer des Handwerks. Sie iben, daß diese prozentuale Beschränkung allgemein durchgeführt b e ii«de und daß daher nur noch 25 °/o derjenigen Erzeugnisse für kriegs- l c |,ii[Bitigc Zwecke geliefert werden dürfen, die in dem'Monatsdurch- nö™ 1 '** l ' er Vergleichszeit geliefert worden sind. der Lieferer übersieht [Hierbei wird aber übersehen, daß die Anordnung 51 auch die Mög- teit zusätzlicher Verbrauchsberechtigungen für Halbmaterial vor- |t. Diese Verbrauchsberechtigungen werden für Industriebetriebe • den zuständigen Wirtschaftsgruppen, für Handwerksbetriebe von Handwerkskammern erteilt. Ferner wird übersehen, daß die augen- ckliche Regelung für Halbmaterial nur eine Ubergangsregelung dar- bis zu dem Zeitpunkt, in dem die angekündigte Bezugscheinpflicht [Halbmaterial eingeführt würd. Die inzwischen veranstaltete Ver- pchserhebung für Halbmaterial soll die Grundlagen für die Kon- Jente der gewerblichen Wirtschaft schaffen. Diese Kontingente wer- 10 “ für die Durchführung kriegswirtschaftlich wichtiger, aber nicht- an kontingentierter Aufträge bestimmt sein; die Aufträge der bisherigen Kontingentträger sind ohnehin durch Metallbelege gedeckt. Uber die zusätzlichen Verbrauchsberechtigungen für Halbmaterial sind allerdings bisher besondere Durchführungsvorschriften noch nicht herausgekommen, so daß die Haltung der Lieferer in manchen Punkten verständlich erscheint. Es ist aber anzunehmen, daß mit Einführung der Bezugscheinpflicht für Halbmaterial diese Fragen sich von selbst lösen und daß dann auch für nichtkontingentierte kriegswichtige In landszwecke wieder Metallerzeugnisse geliefert werden, ohne daß Kon tingentsbelege verlangt werden. Was tut der Handwerker? Für die Zwischenzeit empfiehlt es sich, die Lieferer immer wieder darauf aufmerksam zu machen, daß der bestellende Handwerksbetrieb einen nicht kontingentierten Inlandsbedarf deckt, und daß er daher nicht in der Lage ist, „Scheine“ zu beschaffen. Auch die zuständige Hand werksorganisation kann ihm diese Kontingentsbelege nicht gebeh, da sie nicht über Metallkontingente verfügt. Allerdings ist es Pflicht des Handwerkers, sich die entsprechenden Kontingentbelege zu beschaffen, wenn er Kontingentträger mittelbar oder unmittelbar beliefert und wenn die von ihm gelieferten Metall erzeugnisse in den Lieferungen an die Kontingentträger aufgehen. Er klärt der Auftraggeber dem Handwerker z. B., daß die diesem in Auf trag gegebenen Metallerzeugnisse für einen Wehrmachtauftrag benötigt werden, d. h. in den Erzeugnissen, die an die Wehrmacht geliefert werden sollen, materiell aufgehen, dann ist der Handwerker berechtigt, von seinem Auftraggeber Metallunterscheine für Wehrmachtaufträge zu verlangen, die der Handwerker an den Lieferer des Materials weiter- gibt. Das gleiche trifft bei Aufträgen anderer Kontingentträger zu. So weit Halbmaterial bezogen wird, muß der Handwerker dem Lieferer außerdem die vorgeschriebene „Erklärung“ übergeben. Dagegen deckt die Wehrmacht, wie dem Reichsstand des deutschen Handwerks ausdrücklich vom Oberkommando der Wehrmacht mit geteilt wurde, keinesfalls den Metallbedarf der Handwerksbetriebe, die Wehrmachtaufträge ausführen, für die Unterhaltung und Erneuerung ihrer Betriebseinrichtungen, und zwar auch dann nicht, wenn die be treffende Wehrmachtdienststelle Eisen und Stahl mit einer Kontroll- nummer zuteilt. Daher ist ein solcher Bedarf unter allen Umständen als nichtkontingentierter, aber selbstverständlich kriegswirtschaftlich wichtiger Bedarf zu betrachten und muß auch so behandelt werden. Was ist kriegswirtschaftlicher Bedarf und Zweck? Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daß nach einer Auslegung der Reichsstelle für Metalle unter kriegswirtschaftlich wichtigem Be darf bzw. Zweck folgendes verstanden wird: a) Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten an öffentlichen Ver- sorgungs- und Verkehrsbetrieben, Betrieben der Rohstoff erzeugung und Rüstungsbetrieben, soweit solche Ausbesserungs und Instandhaltungsarbeiten für die Erhaltung der Betriebsfähig keit und Betriebssicherheit unerläßlich sind; b) Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Innenräumen, soweit solche Ausbesserungen oder Instand haltungen unerläßlich sind, um die Benutzbarkeit der Gebäude und Räumlichkeiten sicherzustellen; c) Ausführung von Bauvorhaben und Betriebserrichtungen oder Betriebserw r eiterungen, die auf besondere Veranlassung einer Reichsbehörde (z. B. des Reichsamtes für Wirtschaftsausbau) durchgeführt werden; d) Gütererzeugung im Rahmen der von einer Reichsbehörde ge stellten Aufgaben oder im Rahmen der von den zuständigen Kriegs- bzw r . Mob - Beaufragten festgelegten Erzeugungspro gramme. Im übrigen hat es den Anschein, als wenn die Einstellung der Lie ferer nicht allein auf Gründe der Metallbeschaffung zurückzuführen ist, sondern vielmehr auch Fragen des Arbeitseinsatzes hierbei eine Rolle spielen. Die Betriebe versuchen, sich möglichst mit vordringlichen Kon tingentsaufträgen einzudecken, damit ihnen keine Arbeitskräfte ent zogen w'erden, und verlangen aus diesem Grunde die Kontingentscheine Jedenfalls hat es den Anschein, daß eine augenblickliche Ungewiß heit in den metallverarbeitenden Kreisen Ursache der aufgezeigten Miß stände ist. Es ist zu hoffen, daß nach Abschluß der Verbrauchsmeldung für Halbmaterial und nach Ermächtigung der Wirtschaftsorganisationen zur Zuteilung von Halbmaterial auch die Belieferung des kriegswirt schaftlich wichtigen nichtkontingentierten Bedarfes wdeder in das rich tige Geleise kommt.
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